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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 1/2023
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4. Änderung der Vereinbarung des Landkreises Nordsachsen zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen, gültig ab 01.12.2022

zwischen

dem Landkreis Nordsachsen

mit Sitz in 04860 Torgau, Schloßstraße 27

gesetzlich vertreten durch den Landrat Herrn Kai Emanuel,

dem Landkreis Leipzig

mit Sitz in 04552 Borna, Stauffenbergstraße 4

gesetzlich vertreten durch den Landrat Herrn Henry Graichen und

dem Landkreis Saalekreis

mit Sitz in 06217 Merseburg, Domplatz 9

gesetzlich vertreten durch den Landrat Herrn Hartmut Handschak sowie

der Stadt Leipzig

mit Sitz in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4 – 6, Neues Rathaus

gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Burkhard Jung,

dieser vertreten durch den Beigeordneten Herrn Heiko Rosenthal und

der Stadt Halle

mit Sitz in 06108 Halle (Saale), Marktplatz 1

gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Bernd Wiegand.

Präambel

Der Flughafen Leipzig/Halle ist als Interkontinental-Flughafen Drehscheibe für den Schienen-, Straßen- und Luftverkehr im mitteldeutschen Raum.

Der Flughafen Leipzig/Halle befindet sich örtlich gelegen im Kreisgebiet des Landkreises Nordsachsen. Der Landkreis Nordsachsen ist Aufgabenträger und Träger der Daseinsvorsorge für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in seinem Kreisgebiet und hat die Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV für sein Territorium nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist (PBefG).

Der Verkehr mit Taxen (Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 46 PBefG) ist ein wichtiger Bestandteil der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen neben dem ÖPNV. Eine nachfrageorientierte Absicherung von Beförderungswünschen der Fluggäste und anderer Besucher des Flughafens mit Taxileistungen als Teil der Gesamtaufgabe einer bedarfsorientierten, möglichst umfassenden Verkehrsbedienung der Bevölkerung stellt eine sinnvolle Ergänzung des ÖPNV dar.

Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr ist das PBefG und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist (BOKraft).

Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die jeweiligen Kommunen und Landkreise für ihr Territorium (Pflichtfahrbereich) entsprechende Beförderungs-bedingungen und Beförderungsentgelte festlegen (§ 39 und § 51 PBefG). Der von den Kommunen und Landkreisen genehmigte Taxitarif gilt grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrbereiches.

Gemäß § 51 Abs. 4 PBefG können die Genehmigungsbehörden für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

Auf dieser Grundlage regelt die seit 01.01.2004 abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Landkreis Delitzsch und den Landkreisen Leipziger Land und Saalkreis sowie den Städten Leipzig und Halle einen einheitlichen Flughafentarif.

Im Rahmen der Bestrebungen einen gemeinsamen Taxitarif für eine größere Region zu schaffen und einen einheitlichen „Mitteldeutschen Taxitarif“ zur Ablösung der variantenreichen Ausprägung von Tarifmodellen in der Region zu begründen sowie aufgrund der vom Kreistag am 10.10.2012 mit Wirkung zum 01.12.2012 beschlossenen Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich des Landkreises Nordsachsen war es erforderlich geworden, eine 1. Änderung dieser Vereinbarung ab dem 01.12.2012 vorzunehmen.

Mit Beschluss des Kreistages vom 22.04.2015 zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet des Landkreises Nordsachsen mit Wirkung zum 01.06.2015 erfuhr diese Vereinbarung eine 2. Änderung.

Resultierend aus den durch die Unternehmerschaft eingereichten Anträgen auf Erhöhung der Beförderungsentgelte im Taxiverkehr für den Pflichtfahrbereich des Landkreises Nordsachsen vom 10.12.2019 und der entsprechenden Beschlussfassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet des Landkreises Nordsachsen durch den Kreistag in seiner Sitzung am 14.10.2020 war es erneut erforderlich, eine weitere, 3. Änderung der Vereinbarung mit Wirkung ab 04.01.2021 vorzunehmen.

Aufgrund der stufenweisen Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2022, 01.07.2022 sowie 01.10.2022 wurde in einem doch zeitnahen Abstand zur letzten Tarifanpassung abermals der Antrag auf Veränderung des Taxitarifes eingereicht, der von der Mehrheit der Unternehmer im Landkreis Nordsachsen unterstützt wurde. Der Kreistag folgte mit Beschluss vom 12.10.2022 dem Antrag auf Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet des Landkreises Nordsachsen. Dies hat nunmehr die 4. Änderung der Vereinbarung mit Wirkung ab 01.12.2022 zur Folge.

Der Landkreis Nordsachsen (als Rechtsnachfolger des Landkreises Delitzsch) regelt mit dem Landkreis Leipzig (als Rechtsnachfolger des Landkreises Leipziger Land) und dem Landkreis Saalekreis (als Rechtsnachfolger des Saalkreises) sowie der Stadt Leipzig und der Stadt Halle als Genehmigungsbehörden im Sinne des § 47 Absatz 2 PBefG auf Grund der notwendigen Anpassung des Flughafentarifes daher einvernehmlich die folgende 4. Änderungsvereinbarung, welche die seit dem 04.01.2021 gültige Vereinbarung ablöst:

§ 1

Allgemeines

(1) Der Flughafen Leipzig/Halle befindet sich vollständig im Gebiet des Landkreises Nordsachsen.

(2) Gemäß § 51 Absatz 1 und 2 PBefG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG), erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) wird die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 PBefG und § 51 Absatz 1 Satz 1 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen, ist mithin der Landkreis Nordsachsen ermächtigt die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr im Bereich des Flughafen Leipzig/Halle festzusetzen.

(3) Der Bereich des Flughafens Leipzig/Halle gehört aufgrund des Geltungsbereiches der durch den Landkreis Nordsachsen festgelegten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr zu dessen Pflichtfahrbereich. Für die Taxiunternehmer des Landkreises Nordsachsen besteht im Bereich des Flughafens Leipzig/Halle daher Beförderungspflicht.

§ 2

Bereithaltungsrecht

Der Landkreis Nordsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG erklärt sein Einvernehmen darüber, dass Taxiunternehmer aus dem Landkreis Leipzig, dem Landkreis Saalekreis und den Städten Leipzig und Halle ein Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle auf Grund der topografischen, wirtschaftlichen und kommunalpolitischen Gegebenheiten erhalten.

§ 3

Flughafentarif

(1) Die Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle vereinbaren den seit 4. Januar 2021 festgelegten Flughafentarif abzulösen und durch den im Absatz 2 dieses Paragraphen festgelegten Flughafentarif zu ersetzen.

(2) Die Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle vereinbaren für den Flughafen Leipzig/Halle folgenden Sondertarif (Flughafentarif). Für alle Fahrten zum und vom Flughafen Leipzig/Halle aus den bzw. in die Pflichtfahrbereiche, der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften ist folgender Flughafentarif zur Anwendung zu bringen:

1.

Grundpreis

3,90 €

2.

Zielfahrten (Tarifstufe 1)

werktags von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr

1. bis 3. km

3,20 €/km

4. bis 10. km

2,20 €/km

ab 11. km

2,10 €/km

werktags von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr,

Sonntag und an gesetzl. Feiertagen ganztägig

1. bis 3. km

3,30 €/km

4. bis 10. km

2,50 €/km

ab 11. km

2,20 €/km

3.

Zeitpreis (Wartezeittarif)

35,00 €/Stunde

4.

Zuschlag einmalig für Großraumtaxi

10,00 €

(ab 5 Fahrgästen oder bei ausdrücklicher Bestellung)

Fortschaltbetrag am Taxameter

0,10 €

§ 4

Beförderungspflicht

Eine Beförderungspflicht am Flughafen Leipzig/Halle besteht in die Pflichtfahrbereiche der an dieser Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften (Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle).

§ 5

Zuständigkeit in Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist (OWiG) bleibt auch für das nach § 2 dieser Vereinbarung gewährte Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle diejenige Genehmigungsbehörde, welche nach dem PBefG für den jeweiligen Taxiunternehmer zuständig ist.

§ 6

Verhältnis zum Eigentümer des Flughafens

(1) Das Territorium des Flughafens Leipzig/Halle ist Eigentum der Flughafen Leipzig/Halle GmbH.

(2) Die Aufgaben zur Abwicklung des Taxiverkehrs auf dem Flughafengelände werden durch die Flughafen Leipzig/Halle GmbH in eigener Regie geregelt.

(3) Da die Öffentlichkeit der Straßen und Plätze gegeben ist, bedarf das Bereithalten einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Taxiunternehmer und dem Eigentümer des Flughafens.

§ 7

Inkrafttreten

Diese 4. Änderung der Vereinbarung tritt am 01.12.2022 in Kraft.

§ 8

Kündigung

Die Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Jahresende (31.12.) durch jeden Vertragspartner aus wichtigem Grund (§ 60 VwVfG) kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9

Wirksamkeitsklausel, Wirtschaftsklausel, Gerichtsstand

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung zu schaffen, die soweit wie möglich dem entspricht, was gewollt war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt worden wäre.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Landkreises Nordsachsen.

Torgau, den ......................

Borna, den ........................

......................................

......................................

Landkreis Nordsachsen

Landkreis Leipzig

Merseburg, den ..................

......................................

Landkreis Saalekreis

Leipzig, den .....................

Halle, den ........................

......................................

.....................................

Stadt Leipzig

Stadt Halle