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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 10/2023
Leitartikel (Seite 3)
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Bekanntmachung von Beschlüssen des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner beschließenden Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 4 und 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Hinweis:

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Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.

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Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden.

I. Bekanntmachung der vom Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 05.07.2023 gefassten Beschlüsse

Beschluss 2023/069 Beendigung der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit: Der Kreistag 1. stellt für Herrn Kreisrat Sven Großer das Vorliegen eines - zur Beendigung der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigenden - wichtigen Grundes gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen fest. 2. stellt das Ausscheiden von Herrn Kreisrat Sven Großer aus dem Kreistag des Landkreises Leipzig fest.

Beschluss 2023/081 Festlegung der Wahlkreise im Landkreis Leipzig für die Kommunalwahl (Kreistagswahl) 2024: Der Kreistag beschließt 1. die Anzahl der Wahlkreise für die Kommunalwahl (Kreistagswahl) 2024 wird auf 9 festgelegt. 2. die Unterteilung des Landkreises Leipzig in Wahlkreise zur Durchführung der Kommunalwahlen im Jahr 2024 wie folgt:

Anzahl der Einwohner des Landkreises am 31.12.2022: 260.429

Beschluss 2023/077 Wahl des Ersatzvertreters und der Verhinderungsvertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen: Der Kreistag wählt Herrn Christian Penzholz in seiner Funktion als Amtsleiter Haupt- und Personalamt widerruflich als Ersatzvertreter für den Landrat des Landkreises Leipzig gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG und nachfolgende Personen als Verhinderungsvertreter für die stimmberechtigte Teilnahme in Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen:

1. Verhinderungsstellvertreter

Landrat Henry Graichen

2. Verhinderungsstellvertreter

1. Beigeordneter Gerald Lehne

3. Verhinderungsstellvertreter

2. Beigeordnete Ines Lüpfert

4. Verhinderungsstellvertreter

Katrin Friebel als Sachbearbeiterin

Beteiligungsmanagement

Beschluss 2023/078 Wahl des Ersatzvertreters und der Verhinderungsvertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen: Der Kreistag wählt Frau Katrin Friebel in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin Beteiligungsmanagement widerruflich als Ersatzvertreterin für den Landrat des Landkreises Leipzig gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG und nachfolgende Personen als Verhinderungsvertreter für die stimmberechtigte Teilnahme in Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen:

1. Verhinderungsstellvertreter

Landrat Henry Graichen

2. Verhinderungsstellvertreter

1. Beigeordneter Gerald Lehne

3. Verhinderungsstellvertreterin

2. Beigeordnete Ines Lüpfert

Beschluss 2023/079 Widerruf der Wahl und Ergänzungswahl eines Mitgliedes des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft": Der Kreistag:

1. widerruft die Wahl von Herrn Dr. Albrecht Rosenkranz in den Aufsichtsrat der „Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft“ gemäß Beschluss 3-2019/021 vom 07.10.2019,

2. wählt für die Dauer der Wahlperiode nachfolgenden Vertreter als Nachfolger für Herrn Dr. Albrecht Rosenkranz in den Aufsichtsrat der „Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft“: Herrn Matthias Schmiedel

Im Übrigen bleibt der Beschluss 3-2019/021 vom 07.10.2019 unberührt.

Beschluss 2023/080 Widerruf der Wahl und Ergänzungswahl eines Mitgliedes des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Soziale Dienste Muldental gGmbH": Der Kreistag:

1. widerruft die Wahl von Herrn Dr. Albrecht Rosenkranz in den Aufsichtsrat „Soziale Dienste Muldental gGmbH" gemäß Beschluss 3-2019/022 vom 07.10.2019,

2. wählt für die Dauer der Wahlperiode nachfolgenden Vertreter als Nachfolger für Herrn Dr. Albrecht Rosenkranz in den Aufsichtsrat der „Soziale Dienste Muldental gGmbH": Herrn Matthias Schmiedel

Im Übrigen bleibt der Beschluss 3-2019/022 vom 07.10.2019 unberührt.

Beschluss 2023/070 Richtlinie des Landkreises Leipzig zur Förderung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 11-14 und 16 SGB VIII (FRL Kleinprojekte) Änderung mit Wirksamkeit ab 01.07.2023 (*): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte „Richtlinie des Landkreises Leipzig zur Förderung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 11-14 und 16 SGB VIII“ (FRL Kleinprojekte). Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Förderung von Kleinprojekten im Landkreis Leipzig“ (Beschluss 2019/011 des Kreistages vom 18.03.2019) mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft.

Beschluss 2023/066 Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig vom 10.12.2008 in der Fassung des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Leipzig 2023/066 über die zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig vom 05.07.2023 (*): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte geänderte Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig.

II. Bekanntmachung der vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 21.06.2023 gefassten Beschlüsse.

Beschluss 2023/028 Annahme von Spenden und Sponsoringmitteln im Eigenbetrieb Bildung und Kultur - Sparkasse Leipzig: Der Kreisausschuss beschließt die Annahme von Spenden und Sponsoringmitteln der Sparkasse Leipzig im Eigenbetrieb Bildung und Kultur für das Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr 2023 zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Höhe von 140.000 EUR mit folgender geplanter Verwendung:

70.000 EUR

Musik- und Kunstschule

70.000 EUR

Volkshochschule.

Beschluss 2023/029 Annahme von Spenden und Sponsoringmitteln im Eigenbetrieb Bildung und Kultur - Sparkasse Muldental: Der Kreisausschuss beschließt die Annahme von Spenden- bzw. Sponsoringmitteln der Sparkasse Muldental im Eigenbetrieb Bildung und Kultur für das Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr 2023 zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Höhe von 60.000 EUR mit folgender geplanter Verwendung:

30.000 EUR

Musik- und Kunstschule

30.000 EUR

Volkshochschule.

Beschluss 2023/048 Niederschlagung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt die Forderungen in Höhe von 15.810,19 EUR gegenüber Herrn M., zuletzt wohnhaft in 01612 Glaubitz, aufgrund der Abschiebung ins Ausland und der damit nicht mehr bestehenden Chancen auf Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen unbefristet niederzuschlagen.

Hauptforderung

15.340,63 EUR

Nebenforderungen

117,40 EUR

Vollstreckungskosten

352,16 EUR

Einzahlung

0,00 EUR

Gesamt

15.810,19 EUR

Diese Forderungen betreffen folgende Personenkonten:

S21000528

Bußgeld

S21001261

Bußgeld

S21001955

Bußgeld

S21002182

Bußgeld

S22000867

Bußgeld

S22000870

Bußgeld

221004270

Ausländeramt Rückforderung Ersatzleistung

Beschluss 2023/068 Unbefristete Niederschlagung einer Forderung, § 7 Unterhaltsvorschussgesetz: Der Kreisausschuss beschließt, die Forderungen in Höhe von 12.197,80 EUR gegenüber Herrn K., geb. am 31.03.1975, unbekannten Aufenthaltes, unbefristet niederzuschlagen.

Hauptforderung

12.197,80 EUR

Nebenforderungen

0 EUR

Vollstreckungskosten

0 EUR

Einzahlung

0 EUR

Gesamt

12.197,80 EUR

Diese Forderungen betreffen folgendes Personenkonto: 705330261 Jugendamt des Landkreises Leipzig (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)

Beschluss 2023/072 Mehrkosten für die Baumaßnahme Umbau und Erweiterung Haus 3A der Robinienhof-Schule Borna: Der Kreisausschuss beschließt, die Finanzierung der Mehrkosten für die Baumaßnahme Umbau und Erweiterung Haus 3A der Robinienhof-Schule Borna bezogen auf die Kostenberechnung zum Stande März 2022 in Höhe von insgesamt 403.671 € zur Fertigstellung der Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an der Robinienhofschule, darunter die außerplanmäßige Mittelbereitstellung 2023 in Höhe von 223.671 €.

Beschluss 2023/084 Kauf eines Gebäudes für eine Gemeinschaftsunterkunft in Neukieritzsch OT Deutzen: Der Kreisausschuss beschließt: 1. Die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 630.000 Euro. 2. Die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Liegenschaft 04575 Neukieritzsch OT Deutzen, Heuersdorfer Straße 2, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Nutzung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete mit einer Kapazität von 120 Plätzen.

III. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 22.06.2023 gefassten Beschlüsse

Beschluss 2023/074 K 7926, Ausbau Ortsdurchfahrt Oelzschau, Bauabschnitte 2.1 und 2.2, Anteil Landkreis, Bauteil 4 (Straßen- und Gehwegbau): Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt die Vergabe der Bauleistung Bauteil 4 (Straßen- u. Gehwegbau) an die Firma Straßen- u. Tiefbau GmbH Eilenburg, Bergstraße 48, 04838 Eilenburg, mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 685.071,54 EUR (brutto) zu beauftragen.

Beschluss 2023/075 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Multifunktionspapier (Ausführungszeitraum 12 Monate): Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, die Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Multifunktionspapier H. Kreller GmbH, Chemnitzer Straße 3, 09573 Augustusburg, mit einem Auftragswert von 102.046,67 € zu vergeben.

Beschluss 2023/076 Vergabe von Bauleistungen zum Vorhaben - Los 301 Baustelleneinrichtung - für die Errichtung eines Dokumentationszentrums zur Regional- und Wirtschaftsgeschichte Sachsens in der Jahnstraße 24a, 04552 Borna: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, den Auftrag für das Los 301 Baustelleneinrichtung (LKL-2023-0058) für die Errichtung eines Dokumentationszentrums zur Regional- und Wirtschaftsgeschichte Sachsens – Jahnstraße 24a in 04552 Borna an die Firma: Bogala GmbH, Am Wilhelmschacht 17a, 04552 Borna, zu vergeben. Der Auftragswert beträgt 564.671,22 Euro brutto.

Beschluss 2023/083 Vergabe von Bauleistungen zum Vorhaben - Los Herstellung Entwässerungsleitung VHS und Teil Dokumentationszentrum - Jahnstraße 24a, 04552 Borna: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, den Auftrag für das Los Herstellung Entwässerungsleitung VHS und Teil Dokumentationszentrum (LKL-2023-0068) in der Jahnstraße 24a, 04552 Borna an die Firma: S&S Baugesellschaft mbH, Hauptstraße 36, 04552 Borna, zu vergeben. Der Auftragswert beträgt 513.752,37 Euro brutto.

IV. Bekanntmachungsanordnung

für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:

Der

-

Kreistag hat in einer Sitzung am 05.07.2023

-

Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2023

-

Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2023

die unter den Ziffern I. bis III. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind;

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der vorstehend genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Borna, den 14.07.2023

gez. Henry Graichen
Landrat
- Siegel -

Bekanntmachung von Beschlüssen des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner beschließenden Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 4 und 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

hier: Bekanntmachung von Richtlinien

I. Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Leipzig zur Förderung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 11-14 und 16 SGB VIII

(FRL Kleinprojekte) vom 05.07.2023

Richtlinie des Landkreises Leipzig zur Förderung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 11-14 und 16 SGB VIII

(FRL Kleinprojekte)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

9

2. Gegenstand der Förderung

9

3. Zuwendungsempfänger

10

4. Zuwendungsvoraussetzungen

10

5. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

10

6. Förderbereiche

11

6.1 Freizeit- und Erholungsangebote

11

6.2 Projektarbeit

12

6.3 Ferienprogramm

12

6.4 Angebote mit Präventions- und Bildungscharakter

12

6.5 Maßnahmen der Familienbildung

13

6.5.1 Projekte der Familienbildung

13

6.5.2 Angebote mit explizitem Bildungscharakter für Familien

14

6.6 Sachkosten für ehrenamtlich organisierte Kinder- und Jugendarbeit

14

6.7 Sachkosten für Offene Kinder- und Jugendarbeit entsprechend des Teilfachplans 14 Leistungen gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII in der aktuellen Fassung

14

6.8 Kooperationsangebote

15

und Fortbildung Ehrenamtlicher in der Kinder- und Jugendarbeit

15

6.9.1 Juleica G-Schulung

15

6.9.2 Kileica-Schulung

15

7. Verfahren

16

8. Sonstige Bestimmungen

16

9. Inkrafttreten

17

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage des § 74 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – gewährt der Landkreis Leipzig Zuwendungen zur Umsetzung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe in den Bereichen §§ 11-14 und 16 SGB VIII.

Die FRL Kleinprojekte im Landkreis Leipzig unterstützt Maßnahmen im Sinne des SGB VIII für die im Landkreis Leipzig wohnhaften jungen Menschen bis 27 Jahre und Familien. Ziel der Förderung ist die Sicherung eines bedarfsorientierten Leistungsangebotes zur Verwirklichung des Rechts auf Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung der jungen Menschen und Familien im Landkreis Leipzig.

Die Verpflichtung des Landkreises Leipzig zur Förderung der freien Jugendhilfe ergibt sich aus der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung mit § 85 Abs. 1 SGB VIII.

Für das Zuwendungsverfahren gelten insbesondere folgende spezielle Rechtsgrundlagen:

-

SGB VIII in der jeweils aktuellen Fassung

-

SGB X (Verwaltungsverfahren) in der jeweils aktuellen Fassung

-

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung

-

§§ 23 und 44 VwV SäHo

-

§ 34 SächsKomKBVO (Aufbewahrung von Belegen)

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden für Kleinprojekte und Einzelmaßnahmen im Sinne des SGB VIII

-

§ 11 (Jugendarbeit),

-

§ 12 (Jugendverbandsarbeit)

-

§ 13 (Jugendsozialarbeit)

-

§ 13a (Schulsozialarbeit)

-

§ 14 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) und

-

§ 16 (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie) gewährt.

Förderwürdig im Rahmen dieser Richtlinie sind Projekte und Angebote für junge Menschen bis 27 Jahre und Familien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Leipzig haben. Die Teilnahme an den Maßnahmen ist nicht an eine Mitgliedschaft oder einen Vertrag gebunden. Die geförderten Angebote sollen einen offenen Charakter besitzen.

Maßnahmen und Veranstaltungen, die primär dem Sächsischen Bildungsplan in Verbindung mit dem Sächsischen Kita-Gesetz und dem Sächsischen Schulgesetz in aktueller Fassung zuzuordnen sind, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.[1] Bei Vorhaben zum internationalen Kinder- und Jugendaustausch (deutsch-polnisches, deutsch-französisches Jugendwerk, deutsch-russischer, deutsch-tschechischer sowie deutsch-israelischer Jugendaustausch) ist die Fördermöglichkeit über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vorrangig zu nutzen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen geltendes Recht gerichtet sind oder verstoßen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

-

Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 3 und 74 SGB VIII,

-

Kommunen,

-

eingetragene Vereine/ Jugendverbände,

-

Kirchgemeinden,

die im Landkreis wirken.

3.2

Informelle Gruppen und Einzelpersonen (z.B. Initiativen, Jugendliche, ehrenamtlich Tätige), die selbst nicht rechtsfähige Organisationen sind, können sich bei einer geplanten Maßnahme an einen der unter 3.1 aufgeführten Zuwendungsempfänger wenden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Zuwendung durch den Landkreis Leipzig erfolgt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

4.1.1

Der Zuwendungsempfänger erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme. Der/die Maßnahmeleiter/-in verfügt über eine:

o

entsprechende (sozial-)pädagogische Ausbildung,

o

Jugendleitercard (Juleica G) oder eine vergleichbare Ausbildung (z.B. Übungsleiter C, Jugendwart etc.)

4.1.2

Der Zuwendungsempfänger bietet die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der zu fördernden Maßnahme sowie die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel.

4.1.3

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist gesichert.

4.1.4

Die Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Maßgeblich für den Abschluss von Leistungs- und Lieferverträgen, Bestellung u. ä. ist der bewilligte Maßnahmenbeginn.

4.2

Die Gewährung einer Förderung setzt die ordnungsgemäße Abrechnung von Maßnahmen vergangener Zeiträume voraus.

4.3

Die Mittel der FRL Kleinprojekte sind nicht mit der Förderrichtlinie Jugendhilfe des Landkreises Leipzig und der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit des Freistaates Sachsen kumulierbar. Daher können auch andere Förderprogramme oder die Mittel aus der Förderrichtlinie selbst nicht zur Finanzierung von Eigenleistungen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII eingesetzt werden.

5. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

5.1

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

5.2

Wird die Förderung der Maßnahme gleichzeitig bei anderen Stellen beantragt, so ist dies im Finanzierungsplan auszuweisen.

5.3

Der Zuschuss wird als Höchstbetrag bewilligt.

5.4

Der Finanzierungsplan ist einzuhalten. Im Einzelfall sind Überschreitungen einzelner Ausgaben-/ Einnahmenpositionen bis 20 v.H. möglich, wenn diese durch Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden.

5.5

Zuwendungsfähige Sachkosten sind:

-

Reisekosten, die der geförderten Maßnahme eindeutig zuzuordnen sind, werden gemäß dem SächsRKG aktuell bei Fahrten mit triftigem Grund mit 0,30 Cent/km anerkannt sowie Kosten für die Nutzung des ÖPNV[i]

-

Honorare und Aufwandsentschädigungen für Arbeitsleistungen werden in folgender Höhe als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt:

o

bis zu 10,00 € / je Stunde für betreuende bzw. beaufsichtigende Tätigkeit, es können maximal 10 Stunden/ Tag und 40 Stunden/ Woche anerkannt werden

o

bis zu 50,00 €/ je Stunde für Dozentinnen und Dozenten, es können maximal 10 Stunden/ Tag und 40 Stunden/ Woche abgerechnet werden

-

Raummieten

-

Verpflegungskosten (bei Förderpunkten 6.2, 6.4 und 6.5 max. 10% der Fördersumme des Jugendamtes)

-

Kosten für Unterkunft

-

Porto- und Telekommunikationskosten

-

Kosten für Büro-, Arbeits- und Informationsmaterial

-

Geringfügige Wirtschaftsgüter (max. im Wert von 800,00 € einschließlich USt.- entsprechend neuer Abschreibungsgrenze)

-

Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit

-

Gebühren (u.a. GEMA, Leihgebühren, Kosten für Straßensperrung etc.)

5.6

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

-

Investitionen für Baumaßnahmen,

-

Anlagengüter über 800,00 € einschließlich USt. und Abschreibungen auf Anlagengüter und Gebäude,

-

Zinsen, Darlehen sowie Leasingraten,

-

Personalnebenkosten,

-

Sozialversicherungspflichtige Personalkosten,

-

Honorarkosten für die Erfüllung originärer Aufgaben der bereits dafür eingesetzten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Fachkraft des Antragstellers

-

Eigene Verwaltungs-/ und Betriebskosten des Maßnahmeträgers (Ausnahme 6.6),

-

Satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge,

-

Bewirtungskosten,

-

Alkohol und Tabakwaren sowie

-

Verwertbare Ausgaben (u.a. Flaschenpfand, Kautionen).

6. Förderbereiche

6.1. Freizeit- und Erholungsangebote

Auf Grundlage des § 11 SGB VIII werden ein- und mehrtägige Freizeit- und Erholungsangebote für Kinder und Jugendliche gefördert (z.B. Tagesausflug, Freizeitfahrten).

Voraussetzungen:

-

Detailliertes Programm der Maßnahme unter Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl.

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende.

Förderhöhe:

-

10,00 € je Tag und Teilnehmer/-in

-

Bei Gruppen werden Betreuer gefördert:

o

5 bis zu 8 Teilnehmende: 1 Betreuer/-in

o

ab dem 9. Teilnehmenden: 2 Betreuer/-innen

o

ab dem 17. Teilnehmenden: 3 Betreuer/-innen etc.

-

Bei geschlechtsgemischten Gruppen soll auf die paritätische Besetzung der Betreuenden geachtet werden. Daher werden in diesem Fall bei bis 8 Teilnehmern auch 2 Betreuer gefördert. Dies ist bei der Antragstellung entsprechend darzustellen.

-

An- und Abreisetag gelten als ein förderfähiger Tag

6.2 Projektarbeit

Projekte im Sinne dieser Richtlinie sollen an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Sie sollen Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie sozialem Engagement anregen.

Voraussetzungen:

-

Pädagogisches Kurzkonzept bestehend aus

o

der Projektbeschreibung (Idee, Bedarf, Inhalte, Methoden, Ziele)

o

Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl

o

Ort der Durchführung

o

detaillierter Zeitplan zum Projektablauf

o

Zielgruppenbeschreibung und Alter der Teilnehmenden

o

ein Projekt kann im Förderjahr max. einmal verlängert werden (Fortführung)

o

ein Projekt soll inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sein.

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende

-

Die Dauer eines Projektes beträgt mindestens 3 Tage, diese Tage müssen nicht zusammenhängend sein, pro Angebotstag beträgt die Dauer mindestens 2 Stunden.

Förderhöhe:

-

Max. 90% der Gesamtkosten (zuwendungsfähige Ausgaben), höchstens jedoch 1.000,00 € pro Projekt

6.3 Ferienprogramm

Ein Ferienprogramm soll gemeinschaftliche Erlebnisse unter Mitbestimmung und Mitgestaltung junger Menschen ermöglichen und an den Interessen junger Menschen anknüpfen. Ein Ferienprogramm besteht aus mehreren, abwechslungsreichen Tagesangeboten, wobei der zeitliche Angebotsrahmen täglich variieren kann.

Voraussetzungen:

-

Detailliertes Programm der Maßnahme unter Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl

-

Durchschnittlich 5 Teilnehmende je Ferientag

-

Die Dauer eines Ferienprogramms beträgt mindestens 3 Tage.

Förderhöhe:

-

Max. 90% der Gesamtkosten (zuwendungsfähige Ausgaben):

o

Ferienprogramm, welches bis zu 14 Tagen umfassen bis max. 1.000,00 €

o

Ferienprogramm, welche ab 15 Tagen umfassen bis max. 2.000,00 €

6.4 Angebote mit Präventions- und Bildungscharakter

Angebote mit Präventions- und Bildungscharakter dienen der außerschulischen Jugendbildung und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Diese sollen zielgruppengerechte Bildungs- und Präventionsbedarfe aufgreifen und einen niedrigschwelligen Zugang zu außerschulischer Bildung für Kinder und Jugendliche ermöglichen. Thematische Zielstellungen sind beispielsweise soziale, kulturelle, gesundheits- und demokratiefördernde Themen sowie Präventionsangebote.

Voraussetzungen:

-

Detailliertes Programm der Maßnahme unter Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl.

o

Ort der Durchführung

o

Zeitplan

o

Zielgruppenbeschreibung und Alter der Teilnehmenden

o

ein Angebot umfasst mindestens 2 Stunden

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende.

Förderhöhe:

-

Festbetrag in Höhe von 200,00 € je Angebotstag

-

Gefördert werden maximal 4 Veranstaltungstage pro Jahr und Einrichtung/ ehrenamtlichem Verein/ Projekt.

6.5. Maßnahmen der Familienbildung

Zu Maßnahmen der Familienbildung zählen auf der Grundlage des §16 SGB VIII Projekte und Tagesveranstaltungen mit dem Ziel der Förderung der Erziehung in der Familie. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Eltern oder andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gelöst werden können.

Maßnahmen, die überwiegend der Aneignung handwerklicher, musischer oder sportlicher Fähigkeiten oder der Vermittlung von sonstigen Wissensinhalten, zum Beispiel über ökologische, naturkundliche oder kulturelle Themen dienen, sind nicht zuwendungsfähig.[2]

6.5.1 Projekte der Familienbildung

Projekte der Familienbildung entsprechend des § 16 SGB VIII sollen insbesondere die Erweiterung der Handlungskompetenzen zur Gestaltung des familiären Zusammenlebens, die Befähigung der Eltern zur Teilhabe an Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe und/ oder die Vorbereitung junger Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern, fördern.

Voraussetzungen:

-

Pädagogisches Kurzkonzept bestehend aus

o

der Projektbeschreibung (Idee, Bedarf, Inhalte, Methoden, Ziele)

o

Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl

o

Ort der Durchführung

o

detaillierter Zeitplan zum Projektablauf

o

Zielgruppenbeschreibung und Alter der Teilnehmenden

o

ein Projekt kann im Förderjahr max. einmal verlängert werden (Fortführung)

o

ein Projekt soll inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sein.

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende

-

Die Dauer eines Projektes beträgt mindestens 3 Tage.

Förderhöhe:

-

Max. 90% der Gesamtkosten (zuwendungsfähige Ausgaben), höchstens jedoch 1.000,00 € pro Projekt

-

Gefördert werden maximal 4 Projekte pro Jahr und Einrichtung/ ehrenamtlichem Verein/ Projekt.

6.5.2 Angebote mit explizitem Bildungscharakter für Familien

Bildungsveranstaltungen, die der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie dienen, sollen unter Berücksichtigung einer thematischen Zielstellung organisiert werden und so beispielsweise soziale und gesundheitliche Themen für Familien bzw. Erziehungsfragen aufgreifen.

Voraussetzungen:

-

Detailliertes Programm der Maßnahme unter Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl.

o

Ort der Durchführung

o

Zeitplan

o

Zielgruppenbeschreibung und Alter der Teilnehmenden

o

ein Angebot umfasst mindestens 2 Stunden

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende.

Förderhöhe:

-

Festbetrag in Höhe von 250,00 € je Angebotstag

-

Gefördert werden maximal 4 Veranstaltungstage pro Jahr und Einrichtung/ ehrenamtlichem Verein/ Projekt.

6.6 Sachkosten für ehrenamtlich organisierte Kinder- und Jugendarbeit

Nach diesem Förderpunkt können Sachkosten für ehrenamtlich geführte Jugendclubs sowie Jugendgruppen in Jugendverbänden beantragt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachkosten für geplante Ausstattungsgegenstände, Renovierungskosten, Betriebskosten sowie Materialkosten.

Ausgenommen sind Sportvereine sowie Jugendfeuerwehren.

Voraussetzungen:

-

Auflistung der geplanten Ausstattung, Renovierungsarbeiten sowie Materialkosten

-

Die geplanten Ausgaben dienen unmittelbar ehrenamtlich organisierter Kinder- und Jugendarbeit

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 5 Teilnehmende

-

Das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu berücksichtigen.

Förderhöhe:

-

Maximal 500,00 € pro Jahr

6.7 Sachkosten für Offene Kinder- und Jugendarbeit entsprechend des Teilfachplans

1: Leistungen gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII in der aktuellen Fassung

Das Jugendamt des Landkreises Leipzig gewährt Sachkosten in Höhe von maximal 1.000,00 € für inhaltliche Ausgaben des laufenden Geschäfts. Die geplanten Ausgaben sind grob im Kosten- und Finanzierungsplan zu untersetzen.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein jährlich fortzuschreibendes Inventarverzeichnis ab einem Ausstattungsbetrag ab 150,00 € einzureichen.

6.8 Kooperationsangebote

Das Jugendamt fördert träger- und einrichtungsübergreifende Zusammenarbeit. Unterstützt werden Aktivitäten, Projekte und Angebote mit regionalem Bezug, die unter Beteiligung der Akteure vor Ort geplant und realisiert werden.

Voraussetzung:

-

Mindestens ein Kooperationspartner ist ein im Teilfachplan 1: Leistungen gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII in der jeweils aktuellen Fassung verankertes Angebot.

Förderhöhe

-

Die Höhe der Förderung orientiert sich an der Anzahl der Kooperationspartner sowie an der Anzahl der Veranstaltungstage

-

Pro Kooperationspartner beträgt die Förderhöhe maximal 500,00 € bzw. 90% der Gesamtkosten bei Projekten pro Partner (analog Projektförderung) und maximal 125,00 € als Festbetrag pro Kooperationspartner bei Tagesveranstaltungen

6.9 Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher in der Kinder- und Jugendarbeit

Mit der Zuwendung unterstützt der Landkreis die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher mit dem Ziel der Stärkung von Ehrenamt und Selbsthilfepotentialen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Förderfähig sind Maßnahmen zur Schulung von Jugendleitern (Juleica G) und Kindergruppenleiter (Kileica).

Voraussetzungen:

-

Detailliertes Programm der Maßnahme unter Angabe der geplanten Teilnehmer/-innenzahl

o

Ort der Durchführung

o

Zeitplan

o

Zielgruppenbeschreibung und Alter der Teilnehmenden

-

Die Gruppenstärke beträgt mindestens 10 Teilnehmende

6.9.1 Juleica G-Schulung

Mit der Juleica G-Schulung hat jeder Jugendliche ab 16 Jahren die Möglichkeit, ortsnah die Qualifikation zum Jugendleiter zu absolvieren. Mit der Jugendleitercard können Ferienjobs in der Ferienlagerbetreuung, die Leitung in einem ehrenamtlichen Jugendclub oder die Begleitung einer Kindergruppe/Jugendgruppe übernommen werden.

Die Qualifizierung umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten). Die Teilnehmerzahl ist auf 15 bis 20 Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene beschränkt.

Förderhöhe:

-

max. 90 % der Gesamtkosten (zuwendungsfähige Ausgaben) bis maximal 2.000 €.

6.9.2 Kileica-Schulung

Die Schulung ist von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) für junge Menschen im Alter von 12 bis 15 Jahren konzipiert. Ziel ist es, diesen Ehrenamtlichen begrenzte Leitungsaufgaben durch eine Grundausbildung anzubieten. Mit der Einbeziehung der jungen Menschen und ihre Beauftragung zur Mitarbeit ergeben sich für diese Altersgruppe neue Chancen für ihre Persönlichkeitsentwicklung. Die Ausbildung ist in der Regel für zwei Wochenenden ausgelegt. Den jungen Gruppenleitern wird empfohlen mit 16 Jahren die nach einheitlichen Ausbildungsstandards bundesweit angebotene Juleica zu absolvieren.

Förderhöhe:

-

max. 30 % der Gesamtkosten (zuwendungsfähige Ausgaben) bis maximal 700 €.

7. Verfahren

7.1

Über Art und Höhe der Förderung entscheidet das Jugendamt des Landkreises Leipzig im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.2

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde gewährt. Der vollständige Antrag ist an das Jugendamt des Landkreises Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna zu richten. Antragsformulare werden auf der Internetseite www.lk-l.de -> Behördenwegweiser -> F – Förderung der Jugendhilfe -> Dokumente zur Verfügung gestellt.

7.3

Die Antragsstellung muss bis spätestens 1 Monat vor Maßnahmenbeginn erfolgen. Die letzte Einreichungsfrist ist am 31.10. des lfd. Jahres.

7.4

Der Bewilligungszeitraum kann frühestens mit Datum des Antragseinganges im Landratsamt Landkreis Leipzig beginnen. Wichtig hierfür ist die Beantragung des „Vorzeitigen Maßnahmebeginns“.

7.5

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bedarf der Genehmigung der Bewilligungsbehörde und kann bei Bedarf im Antrag angekreuzt werden.

7.6

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

7.7

Bewilligungen erfolgen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde.

7.8

Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf Antrag. Die angeforderten Fördermittel müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt verwendet werden.

7.9

Der Verwendungsnachweis über die gesamte Maßnahme ist bis zum festgesetzten Termin laut Zuwendungsbescheid bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er besteht aus einem einfachen Verwendungsnachweis ohne Originalbelege, einem zahlenmäßigen Nachweis (Belegübersicht Formular Verwendungsnachweis), einem Sachbericht (Formular im Verwendungsnachweis), einem jährlich fortzuschreibenden Inventarverzeichnis bei Ausstattungsgegenständen ab 150,00 € (bei Förderungen nach 6.7), einem Arbeitsstundennachweis bei Honorarkosten sowie einer Teilnehmerliste. Bei Förderpunkt 6.1 Freizeit- und Erholungsmaßnahmen können Einzelbelege für Verpflegungskosten gebündelt als ein Kostenpunkt erfasst werden.

7.10

Der Bewilligungszeitraum lt. Zuwendungsbescheid ist einzuhalten, d.h. Belege zur Abrechnung dürfen nur aus diesem Zeitraum sein.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1

Die Maßnahme/ das Projekt betreffende Änderungen jeglicher Art (z.B. Zeitraum, Ort, Finanzen) sind unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen (per E-Mail an die Sachbearbeiterin Förderung Kleinprojekte).

8.2

Das Jugendamt Landkreis Leipzig ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dazu hat der Zuwendungsempfänger die Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre für eine Nachprüfung zur Verfügung stehen. Dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Leipzig ist auf Verlangen Einsicht in zuwendungsrelevante Unterlagen zu gewähren.

8.3

Das Jugendamt als Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu den in der Richtlinie getroffenen Regelungen festlegen und berichtet dazu dem Jugendhilfeausschuss.

9. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Förderung von Kleinprojekten im Landkreis Leipzig“ (Beschluss 2019/011 des Kreistages vom 18.03.2019) mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft.

Borna, den 06.07.2023

gez. Henry Graichen
Landrat

II. Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig vom 10.12.2008 in der Fassung des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Leipzig 2023/066 vom 05.07.2023

Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig vom 10.12.2008 in der Fassung des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Leipzig 2023/066 vom 05.07.2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Landkreis Leipzig gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports im Rahmen dieser Richtlinie. Damit sollen notwendige sportliche Angebote für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises angemessen unterstützt werden, die durch die Landkreisverwaltung nicht erbracht werden können, aber durch andere Träger realisiert werden.

Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landkreises. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Vergabe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger /Antragsberechtigte

2.1

Antragsberechtigt sind Sportvereine und Fachverbände, die nachfolgend genannte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen:

-

ihren Sitz im Landkreis Leipzig haben,

-

Mitglied des Kreissportbundes Landkreis Leipzig e. V. sein,

-

rechtsfähig und gemeinnützig sein,

-

ihre Hauptaktivitäten im Landkreis Leipzig durchführen,

-

einen Mitgliedsbeitrag erheben,

-

Ausrichter/Nutzer der beantragten Maßnahme sein,

-

einen aktuellen Vereinsregisterauszug und einen aktuellen Freistellungsbescheid zum Nachweis der Gemeinnützigkeit beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. vorliegen haben.

2.2

Außerdem antragsberechtigt ist der Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V.

Die Sportförderung an den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. zur eigenen Verwendung und die Gesamtfördersummen für die Vereine und Fachverbände werden mit der Beschlussfassung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan durch den Kreistag in ihrer Höhe bestätigt.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen ausschließlich der Förderung nach Punkt 4.7 dieser Richtlinie werden nur bewilligt, wenn:

-

der Antragsteller den Zweck des zu fördernden Projektes ohne die Gewährung von Fördermitteln nicht erreichen kann,

-

die Gesamtfinanzierung des Vorhabens schlüssig und gesichert ist,

-

der Antragsteller nachweist, dass er eine ordnungsgemäße Buchführung und Verwendungsnachweisführung realisieren kann,

-

das Vorhaben noch nicht begonnen und der Abschluss eines der Maßnahme zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages noch nicht erfolgt ist.

4. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Maßnahmen folgender Kategorien:

4.1

Sportveranstaltungen

-

Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter (offene Teilnahme),

-

Sportveranstaltungen mit Präventions- bzw. Gesundheitscharakter (offene Teilnahme),

-

Landes- und Bundes- bzw. internationale Sportveranstaltungen (Sächsische und Deutsche Meisterschaften, Europa-, Weltmeisterschaften mit nationaler/internationaler Beteiligung)

4.2

Besondere Projekte

-

Aufbau und Umsetzung von Sportangeboten (Projekt- oder Jahresangebote) für sozial Benachteiligte oder Menschen mit Beeinträchtigungen (ausgenommen sind Reha- und Gesundheitssportangebote),

-

Einbindung von Sportarten, die der Verein bisher nicht anbot, in neuen Vereinsabteilungen

4.3

Sportgeräte

Gefördert werden Sportgeräte und allgemein nutzbare Ausrüstungsgegenstände mit einer Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren und einem Gesamtanschaffungswert in Höhe von über 400,00 Euro (brutto). Ausnahmen sind zulässig, wenn der Wert pro Gerät über 100,00 EUR (brutto) liegt und durch funktionellen und sportartspezifischen Zusammenhang mehrere Einzelteile einen Gesamtwert von über 400,00 Euro (brutto) erreichen.

4.4

Talentstützpunkte

Talentstützpunkte sind vom Landessportbund Sachsen e. V. bzw. den Landesfachverbänden anerkannte Stützpunkte.

Dem Antrag ist eine Kopie der Stützpunkturkunde beizufügen.

4.5

Kinder- und Jugendarbeit

Für die Nachwuchsgrundförderung von Kindern/Jugendlichen bis 18 Jahre können die Vereine mit mindestens 10 Kindern und Jugendlichen, die Mitglied im Verein sind, eine Zuwendung erhalten. Grundlage der Zuwendungshöhe ist die jährliche Bestandserhebung des Landessportbundes Sachsen e. V. mit Stichtag 01.01. d. laufenden Jahres. Die Zuwendung an die Vereine erfolgt pauschal je Kind/Jugendlichem ohne gesonderte Antragstellung und Verwendungsnachweisführung.

4.6

Sportstätten des Landkreises

Die Nutzung der landkreiseigenen Sportstätten durch die Vereine erfolgt gemäß der „Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbestimmungen für die Nutzung von Kreiseigenen Sportstätten“ in der jeweils gültigen Fassung.

Talentstützpunkten, die sich im Landkreis befinden, sowie Sportgruppen für Kinder- und Jugendliche bis 18 Jahre werden die kreiseigenen Sportstätten kostenfrei zur Verfügung gestellt.

4.7

Maßnahmen ausschließlich des Kreissportbunds Landkreis Leipzig e. V.

-

Sportveranstaltungen des Kreissportbundes Landkreis Leipzig e. V.

-

Kinder- und Jugendspiele,

-

Seniorensportveranstaltungen,

-

Inklusionssportfeste,

-

Sportlerehrung,

-

Auszeichnungsveranstaltung für verdienstvolle Ehrenamtliche und Sportvereine (Jubiläen, Ehrungen),

-

Personalkosten für Sportkoordinator.

4.8

Nicht förderfähig sind:

-

Baumaßnahmen,

-

Berufs- und Vertragssport,

-

Sportangebote mit gewerblichem Charakter,

-

Kosten für Unterbringung, Speisen und Getränke,

-

Nicht öffentliche Veranstaltungen,

-

reine Vereinsfeste,

-

Fahrtkosten,

-

Verbrauchsmaterialien und persönliche Ausrüstungsgegenstände, wieBekleidung, Bälle usw. (ausgenommen Pkt. 4.2 im Rahmen von Projekten).

-

Veranstaltungen, Projekte oder sonstige Maßnahmen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen geltendes Recht gerichtet sind oder verstoßen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, auch wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen sollten.

5. Art und Umfang der Zuwendung

Der Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. erhält nach Maßgabe des Punktes 4.7 dieser Richtlinie Zuwendungen zur eigenen Verwendung als institutionelle Förderung.

Weiterhin erhält der Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. Zuwendungen des Landkreises zur Weitergabe an die Vereine und Verbände und führt als Erstempfänger der Zuwendungen das Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungs-nachweise für diese Zuwendungen durch.

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). Sie wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks als Festbetragsfinanzierung (mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben) bis zu max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme gewährt.

6. Verfahren

Für das gesamte Zuwendungsverfahren finden, soweit in dieser Richtlinie nicht abweichend geregelt, die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO), insbesondere §§ 23 und 44, sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (VwV-SäHO) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung. Insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) werden jeweils zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt bzw. bei Weiterreichung der Zuwendungen durch den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. in privatrechtlicher Form entsprechenden Eingang in die Verträge finden.

Der fachlich zuständige Ausschuss des Kreistages wird über den Inhalt der Bewilligungen informiert. Nach Abschluss des Förderjahres erfolgt eine Information an den Ausschuss über die ausgereichte Sportförderung des Vorjahres.

6.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Zuwendungen sind durch die unter Ziffer 2.1 benannten Zuwendungs-berechtigten bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres grundsätzlich schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift beim Kreissportbund Leipzig Land e. V. einzureichen:

Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V.

Bahnhofstraße 25

04683 Naunhof

Der Kreissportbund hat seine Anträge bis spätestens 01.05. des laufenden Jahres einzureichen beim:

Landratsamt Landkreis Leipzig

Liegenschafts- und Kultusamt

Stauffenbergstraße 4

04552 Borna

Folgende Anzahl von Anträgen je Verein und Förderjahr kann bewilligt werden:

Sportvereine bis 50 Mitglieder - ein Antrag,

Sportvereine mit 51 bis 100 Mitgliedern - zwei Anträge,

ab 101 Mitglieder - bis zu drei Anträge.

Die Anträge müssen jedoch verschiedene Förderkategorien nach den Punkten 4.1 - 4.3 dieser Richtlinie ansprechen. Davon ausgenommen ist die Beantragung der Förderung von Talentstützpunkten (Punkt 4.4). Die Förderkategorien 4.5 – 4.6 sind antragsfrei.

Die Antragstellung ist formgebunden. Das Antragsformular ist beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. und auf den Internetseiten des Landkreises Leipzig www.lk-l.de und des Kreissportbundes Landkreis Leipzig e. V. www.ksb-ll.de erhältlich.

Das Förderverfahren soll zunehmend elektronisch abgewickelt werden. In einem passwort-geschützten Ablagesystem für elektronische Dokumente ist eine digitale Übermittlung aller Antragsunterlagen möglich.

Der Antrag kann digital ausgefüllt und übermittelt werden, muss jedoch rechtsverbindlich unterschrieben sein.

Dem Antrag sind beizufügen:

-

Ausgaben- und Finanzierungsplan - dieser ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich,

-

mit der Antragstellung auf Zuwendungen für Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände drei vergleichbare Angebote,

-

die Bestätigung des Landessportbundes bei Anträgen von Talentstützpunkten (Stützpunkt-Urkunde).

Es werden nur vollständige Antragsunterlagen bearbeitet.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde für die Fördermittelausreichung an den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. zur eigenen Verwendung und zur Weiterreichung an Vereine und Verbände ist das Landratsamt Landkreis Leipzig, Liegenschafts- und Kultusamt.

Der Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. entscheidet gegenüber den Antragstellern nach Ziffer 2.1 über Art und Höhe der Einzelförderung im Rahmen der ihm zugewendeten finanziellen Mittel im Einvernehmen mit dem Liegenschafts- und Kultusamt des Landkreises Leipzig. Im Ergebnis dieser Abstimmung entsteht eine gemeinsame Förderliste, die dem Fachausschuss des Kreistages zur Information vorgelegt wird (Pkt. 6.).

Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger erhält digital an die dem Kreissportbund bekannte Mailadresse einen Zuwendungsvertrag (Pkt. 4.1 – 4.4). Dieser ist rechtsverbindlich unter-schrieben innerhalb von 4 Wochen nach Posteingang dem Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. zurückzuleiten.

Ist die zu gewährende Zuwendungshöhe geringer als beantragt, muss der Antrag konkretisiert werden. Der durch diese Konkretisierung erstellte Ausgaben- und Finanzierungsplan ist verbindlich.

Präzisierungen und Änderungen zum gestellten Antrag sind spätestens zum 31.10. des laufenden Jahres schriftlich und mit nachvollziehbarer Begründung beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. einzureichen.

Um gegebenenfalls eine kurzfristige oder nachträgliche (Antragseingang nach Festlegung im Punkt 6.1 dieser Richtlinie) Vergabe von bewilligten Sportfördermitteln bis zum Ende des laufenden Jahres zu ermöglichen, kann beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. ein Bestand gebildet werden. In diesen Bestand fließen die Mittel, die im laufenden Haushaltsjahr noch nicht ausgereicht wurden oder zurückgegeben, zurückgefordert oder nicht abgerufen werden.

6.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung an den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung eines mit dem Zuwendungsbescheid ausgereichten Formblattes bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres schriftlich abzufordern.

Die Auszahlung der bewilligten Fördersumme an die Sportvereine und Fachverbände nach Pkt. 4.1-4.3 erfolgt nach Abgabe und Prüfung des Verwendungsnachweises auf das beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. hinterlegte Vereinskonto.

Auf formlosen Antrag kann vorab eine Abschlagszahlung gewährt werden.

Die Auszahlungen der Förderung für Talentstützpunkte (Pkt. 4.4) und der Förderung Kinder und Jugendarbeit (Pkt. 4.5) erfolgen auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung an die Vereine und Fachverbände über die Höhe der Zuwendung des Zuwendungsbescheides auf das beim Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. hinterlegte Vereinskonto.

6. 4 Verfahren zum Verwendungsnachweis

6.4.1 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 2.1 – Sportvereine und Fachverbände

Die Zuwendungsempfänger nach Ziffer 2.1 sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber dem Zuwendungsgeber mit einem einfachen formgebundenen Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis soll spätestens vier Wochen nach Durchführungsende der Maßnahme bzw. bei genehmigtem vorzeitigen Maßnahmebeginn vier Wochen nach Vertragsunterzeichnung dem Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. übermittelt werden. Jedoch sind sie verpflichtet, diesen bis spätestens 28.02. des Folgejahres an den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. zu erbringen.

Eine Ausnahme bilden die Talentstützpunkte. Die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises für Talentstützpunkte ist der 28.02. des Folgejahres.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Formular, welches auf der Internetseite des Kreissportbundes Landkreis Leipzig e. V. zum Herunterladen bereitsteht. Diesem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis, bestehend aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste, ohne Vorlage von Belegen.

Der Nachweis kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

6.4.2 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 2.2 – Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V.

Der Nachweis für die Verwendung der an den Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. ausgereichten gesamten Sportfördersumme muss bis spätestens 30.06. des Folgejahres gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen.

Nicht in Anspruch genommene Mittel werden nach Abgabe des Verwendungsnachweises an das Landratsamt des Landkreises Leipzig zurückgezahlt.

Die Antragsunterlagen und Belege sind für eine Frist von mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Sie sind bei Vor-Ort-Prüfungen den prüfenden Mitarbeitern des Kreissportbundes Landkreis Leipzig e. V. oder Beauftragten des Landkreises auf Verlangen vorzulegen.

7. Widerruf, Rücknahme oder Unwirksamkeit eines Zuwendungsbescheides

Das Verfahren bei Widerruf, Rücknahme oder Unwirksamkeit eines Zuwendungsbescheides sowie die ggf. damit verbundene Erstattung der Zuwendung richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 43 if. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Bei Gewährung in privatrechtlicher Form werden dieser Regelung entsprechende Möglichkeiten vorgesehen.

8. Inkrafttreten

Diese 2. Änderung der Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Borna, am 05.07.2023

gez. Henry Graichen
Landrat

III. Bekanntmachungsanordnung

für die vorstehend bekanntgemachten Richtlinien

Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 05.07.2023 die

-

Richtlinie des Landkreises Leipzig zur Förderung von Kleinprojekten und Einzelmaßnahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 11-14 und 16 SGB VIII (FRL Kleinprojekte) sowie die

-

Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Leipzig

beschlossen.

Diese Rechtsvorschriften werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind;

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der vorstehend genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Borna, den 14.07.2023

gez. Henry Graichen
Landrat
- Siegel -

[1] Hrsg.: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Der sächsische Bildungsplan – ein Leitfaden für pädagogische Fachkräfte in Krippen, Kindergärten und Horten sowie für Kindertagespflege; Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG); Sächsisches Schulgesetz – alle genannten Gesetze in der jeweils aktuell gültigen Fassung

[2] analog Vorgabe vom Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Unterstützung und Stärkung der sächsischen Familien (RL Familienförderung) vom 01.09.2017


gez. Henry Graichen
Landrat