Aufgrund von § 3 Abs.1 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2 und 9 Abs.1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 30.04.2025 folgende 4. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ beschlossen:
Der Landkreis Leipzig (Landkreis) erhebt in Gestalt seines Kommunalen Eigenbetriebes „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig Gebühren.
(1)
Gebührenschuldner sind die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der Musikschulen sowie die Benutzer der zur Überlassung bzw. zur Nutzung bereitgestellten Musikinstrumente.
Für minderjährige sowie geschäftsunfähige Teilnehmer sind deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1)
Die Gebühren entstehen mit Beginn des Unterrichts an der Musikschule bzw. der Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes. Auf die Gebühren können angemessene Vorauszahlungen gemäß §15 SächsKAG erhoben werden.
(2)
Die Gebühren werden mit Erhalt des Gebührenbescheides für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. der Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes fällig und sind in der vom Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ geforderten Zahlungsweise zu entrichten.
(3)
Bei Lehrveranstaltungen bzw. bei Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes, für die eine Jahresgebühren zu entrichten sind, ist die Jahresgebühr ist in zwei Raten zu zahlen: Die erste Rate in Höhe von 5/12 ist am 20. Oktober fällig, die zweite Rate in Höhe von 7/12 am 20. Februar des Folgejahres. Darüber hinaus kann dem Gebührenschuldner auf Antrag eine monatliche Ratenzahlung genehmigt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Erteilung eines Lastschriftmandates durch den Gebührenschuldner.
(4)
Versäumt der Teilnehmer die Lehrveranstaltung ganz oder teilweise, so hat er weder Anspruch auf Nachholen der betreffenden Unterrichtseinheit der Lehrveranstaltung noch auf Gebührenerstattung.
(5)
Mit dem Entrichten der Gebühr nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) dieser Satzung entsteht für den Teilnehmer ein Anspruch auf mindestens 36 Unterrichtsveranstaltungen innerhalb eines Schuljahres.
(6)
Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, besteht Anspruch auf anteilige Gebührenrückerstattung, wenn der Anspruch auf 36 Unterrichtsveranstaltungen nicht erreicht wird. Ein Antrag auf anteilige Rückerstattung ist schriftlich bis spätestens einen Monat nach Schuljahresende (31. August) einzureichen. Der Erstattungsanspruch beträgt für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung 1/36 der Jahresgebühr je entfallener Unterrichtseinheit. Diese Regelung entfällt, wenn der Unterricht vor- oder nachgegeben wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler in anderen Unterrichtsformen unterrichtet werden.
(7)
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(8)
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben. Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und dem/der Gebührenschuldner/- in ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch(-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich vom/von der Gebührenschuldner/-in zu fordern. Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, dem/der Gebührenschuldner/-in einen Gebührenbescheid zu erstellen, der den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Der/Die Gebührenschuldner/-in verpflichtet sich,
den USt. Rechnungsmehrbetrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen an den Landkreis Leipzig zu begleichen.
(1)
Für Lehrveranstaltungen für die Dauer eines Schuljahres (01.08. des laufenden Kalenderjahres bis 31.07. des folgenden Kalenderjahres) werden Jahresgebühren bzw. Monatsraten (siehe §3
Abs. 3) wie folgt erhoben:
| Lehrveranstaltung | Minuten/Woche | Jahresgebühr | Monatsraten |
| a) Instrumental-/Vokalfächer | |||
| Einzelunterricht Tarif A | |||
| (ohne bestandene Feststellungsprüfung) | 45 | 1.110,00 € | 92,50 € |
| Einzelunterricht Tarif B | |||
| (mit bestandener Feststellungsprüfung) | 45 | 852,00 € | 71,00 € |
| Einzelunterricht 30 | 30 | 744,00 € | 62,00 € |
| Kombiunterricht |
| 612,00 € | 51,00 € |
| (in Anteilen als Gruppenunterricht | 45 | ||
| und als Einzelunterricht) | 30 | ||
| b) Tanz | |||
| Klassenunterricht | 15 | 84,00 € | |
| (Baustein je 15 Minuten) | |||
| z.B. Klassenunterricht | 45 | 252,00 € | 21,00 € |
| z.B. Klassenunterricht | 60 | 336,00 € | 28,00 € |
| z.B. Klassenunterricht | 75 | 420,00 € | 35,00 € |
| z.B. Klassenunterricht | 90 | 504,00 € | 42,00 € |
| c) Ergänzungsfächer | |||
| Bei Belegung von Unterricht nach a) oder b) gebührenfrei (siehe §5 Abs. 4). | |||
| Musiklehre | 45 | 165,00 € 1 | 3,75 € |
| Ensemble | (pro Belegung) | 165,00 € | 13,75 € |
(2)
Für vom Schuljahr abweichende Lehrveranstaltungen (Kurse) werden Gebühren pro Unterrichtseinheit wie folgt erhoben. Weicht die Dauer einer Unterrichtseinheit bei Kursen von den angegebenen Minuten ab, wird die Gebühr anteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Dauer erhoben.
| Lehrveranstaltung | Minuten | Gebühr pro Unterrichtseinheit |
| Kurs | ||
| (2-3 Teilnehmende) | 45 | 15,20 € |
| Kurs | ||
| (4-5 Teilnehmende) | 45 | 10,80 € |
| Kurs | ||
| (ab 6 Teilnehmenden) | 45 | 7,20 € |
(3)
Für die Überlassung von Musikinstrumenten für dieTeilnehmer an den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Wert des Instruments | Jahresgebühr | ||
| 1. Jahr | 2. Jahr | ab 3. Jahr |
| bis 500,00 | € 90,00 € | 120,00 | € 150,00 € |
| bis 1.250,00 € | 120,00 € | 150,00 € | 180,00 € |
| über 1.250,00 € | 150,00 € | 180,00 € | 210,00 € |
Für die Nutzung der musikschuleigenen Instrumente in den Fächern Klavier, Keyboard, Harfe und Schlagwerk wird eine Jahresgebühr von 12,00 € erhoben.
(4)
Beträgt die Dauer einer Lehrveranstaltung oder die Überlassung eines Musikinstrumentes weniger als ein Schuljahr, ist die Jahresgebühr entsprechend i.S.d Abs.1 und 3 anteilig in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr für den jeweiligen Kalendermonat des Bestehens des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Insoweit ist die vorstehende anteilige Gebühr auch jeweils für den vollen Kalendermonat zu entrichten, in den der Beginn oder das Ende des Benutzungsverhältnisses fällt.
(5)
Die einmalige Aufnahmegebühr für Lehrveranstaltungen entsprechend Abs.1 beträgt 15,00 €.
(6)
Auf Anfrage werden nach Möglichkeit Unterrichtsstunden zum Kennenlernen und Ausprobieren („Schnupperstunden“) oder zur Beratung angeboten. Für diese Stunden wird eine Gebühr von 25,00 € pro Unterrichteinheit von 45 Minuten erhoben.
(7)
Für volljährige Teilnehmer gelten für die Lehrveranstaltungen im Einzelunterricht abweichende Jahresgebühren: Für den Einzelunterricht im A-Tarif (45 Minuten) wird eine Jahresgebühr von 1.710,00 € und für den Einzelunterricht 30 (30 Minuten) eine Jahresgebühr von 1.164,00 € erhoben. Davon ausgenommen sind Teilnehmer, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
(1)
Gebührenermäßigungen in Höhe von 50 % werden auf Antrag auf die Gebühren nach §4 Abs. 1 Buchstabe a und b für Empfänger von Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII aus dem Landkreis Leipzig bei Vorlage eines entsprechenden aktuellen Bescheides gewährt.
(2)
Nehmen mehrere minderjährige Kinder einer Familie an Lehrveranstaltungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Buchstabe a und b dieser Satzung teil, so wird nachfolgende Geschwisterermäßigung gewährt:
| zwei Teilnehmende | 10 % der Jahresgebühr / Teilnehmer |
| drei Teilnehmende | 20 % der Jahresgebühr / Teilnehmer |
| vier Teilnehmende | 30 % der Jahresgebühr / Teilnehmer |
| fünf und mehr Teilnehmende | 40 % der Jahresgebühr / Teilnehmer |
Volljährige Familienmitglieder im Alter von 18 bis 27 Jahren werden für die Geschwisterermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Ein entsprechender Nachweis ist dafür vorzulegen.
(3)
Pro Teilnehmer ist nur eine Ermäßigung möglich. Maßgeblich ist die kostengünstigste Variante für den Teilnehmer.
(4)
Eine Gebührenbefreiung für Ergänzungsfächer entsprechend § 4, Abs. 1 Buchstabe c) dieser Satzung erfolgt bei gleichzeitiger Belegung von Instrumental-, Vokal- oder Klassenunterricht entsprechend § 4, Abs. 1 Buchstaben a) und b) dieser Satzung.
(5)
Für die Beurlaubung i.S.d. § 3 Abs. 9 Musikschulbenutzungssatzung wird für die jeweilige Lehrveranstaltung maßgebliche Jahresgebühr für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung auf 20 % ermäßigt.
(6)
Über weitere Ermäßigungen in begründeten Fällen entscheidet der Betriebsleiter des Eigenbetriebes bzw. der Leiter der Musikschule.
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Die Musikschulgebührensatzung vom 14.12.2022 bleibt in ihrer bisherigen Form bestehen, soweit sie nicht durch diese Änderungssatzung geändert wird.
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Borna, den 06.05.2025