I. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Landkreis Leipzig vom 21.08.2023 zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Bockwitzer See, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Leipzig vom 31.08.2023, Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
| 1. | Ziffer I Nr. 2.2 wird wie neu gefasst: |
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| Im gesamten Gewässer (nutzbare Fläche und Verbotsgebiet) sind das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Niederschlags- und Grundwasser, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und keine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt erwarten lässt, gestattet. |
| 2. | Ziffer I wird wie folgt um die Nr. 2.6 ergänzt: |
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| Das Tränken von Tieren ist nur an der für den Gemeingebrauch nutzbaren Wasserfläche gestattet. Innerhalb des Verbotsgebietes ist das Tränken von Tieren ausschließlich für die naturschutzrechtlich zugelassene Beweidung gestattet. |
II. Alle übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 21. August 2023 bleiben von dieser Änderungsverfügung unberührt und gelten insofern unverändert fort.
III. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer I dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben und wird wirksam.
V. Die Allgemeinverfügung kann samt ihrer Begründung zu den üblichen Öffnungszeiten im Umweltamt des Landkreises Leipzig, Karl-Marx-Straße 22, Haus 3, 04668 Grimma eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt zu richten ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, beantragt werden.