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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 11/2023
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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Bockwitzer See

vom 21.08.2023

Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

I.

1.

Für die Wasserfläche des Bockwitzer Sees wird der Gemeingebrauch ab dem 01.09.2023 zugelassen.

2.

Der Umfang des Gemeingebrauchs ergibt sich aus § 25 Abs. 1 WHG i. V. m. § 16 Abs. 1 SächsWG und wird wie folgt geregelt:

2.1.

Der Bockwitzer See wird in die für den Gemeingebrauch nutzbare Wasserfläche und ein Verbotsgebiet unterteilt. Die für den Gemeingebrauch nutzbare Fläche des Bockwitzer Sees ist in der Übersichtskarte hellblau dargestellt. Das Verbotsgebiet ist dunkelblau dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Entscheidung (Anlage).

2.2.

Im gesamten Gewässer (nutzbare Fläche und Verbotsgebiet) sind das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Niederschlags- und Grundwasser, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und keine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt erwarten lässt, und das Tränken von Tieren gestattet.

2.3.

Im nutzbaren Gebiet sind das Baden und das Schöpfen mit Handgefäßen gestattet.

2.4.

Im Verbotsgebiet sind das Baden und das Schöpfen mit Handgefäßen verboten.

2.5.

Das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb und mit Stehpaddelbrettern und schwimmfähigen Boards, das Einbringen von Fischereigeräten und von Nahrung für Fische gemäß sächsischem Fischereigesetz und der Eissport sind im bzw. auf dem gesamten Gewässer verboten.

3.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab diesem Tag gültig.

II.

Für die Verfügungen unter Punkt I. und für die Nebenbestimmungen unter Punkt III. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

III.

Nebenbestimmungen

1.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nicht mehr gegeben sind, bleibt der teilweise oder vollständige entschädigungslose Widerruf dieser Allgemeinverfügung vorbehalten. Dies kann aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen, bergtechnischen oder Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Sicherstellung der Erholung, des Naturschutzes oder aufgrund von Gefahrenabwehrmaßnahmen ganz oder teilweise notwendig werden.

2.

Beschädigungen und unbefugtes Entfernen der Begrenzung des Verbotsgebietes sowie Beeinträchtigungen der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten und der Wassergüte sind verboten.

3.

Die Nutzung von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften sowie von Gehölz- und Strauchstrukturen im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs ist verboten.

4.

Das Baden und Schöpfen mit Handgefäßen wird auf die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang beschränkt.

5.

Jeder, der das Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim

Landratsamt Landkreis Leipzig

Umweltamt

Stauffenbergstr. 4

04552 Borna

erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ebenfalls durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments möglich, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist.

V.

Hinweise

1.

Die Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Karl-Marx-Straße 22, Haus III, 04668 Grimma, eingesehen werden.

2.

Diese Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf die Wasserfläche und nicht auf die Landflächen.

3.

Der Gemeingebrauch umfasst gemäß § 16 Abs. 1 SächsWG verschiedene Nutzungen des Gewässers, von denen folgende Nutzungen mit Einschränkungen zugelassen sind:

3.1.

Baden

Darunter fallen die Ausübung des Schwimmsports, des Schnorchelns und die Verwendung der dazugehörigen Sportgeräte wie Schwimmringe und Schwimmwesten sowie Schnorchel und Taucherbrillen als Tauchausrüstungsgegenstände. Das Tauchen mit Atemgerät und anderen technischen Hilfsmitteln zählt nicht zum Baden. Ebenso gehört das Schwimmen im Rahmen von Sportveranstaltungen nicht zum Baden und damit nicht zum Gemeingebrauch.

Für das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln und für die Durchführung von Veranstaltungen unter Nutzung der Wasserfläche sind gesonderte wasserrechtliche Gestattungen gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG und ggf. schifffahrtsrechtliche Gestattungen bei Beachtung der naturschutzrechtlichen Belange erforderlich.

3.2.

Tränken

Tränken bedeutet Zutreiben von Vieh zur Wasseraufnahme. Unter Vieh zählen alle Haus- und Nutztiere, z. B. Pferde, Rinder, Hunde, Geflügel etc.

3.3.

Schöpfen mit Handgefäßen

Unter diese Tätigkeit fällt die Wasserentnahme mittels Kannen, Eimern, Kübeln etc. Größere Behältnisse, die sich nur mit mechanischer Unterstützung handhaben lassen, sind keine Handgefäße.

3.4.

Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- /Grundwasser und Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird

Quell- und Grundwasser sowie Niederschlagswasser ist dann nicht verunreinigt, wenn seine natürliche Beschaffenheit und Zusammensetzung nicht verändert ist. Ausgeschlossen ist die Ableitung von Wasser aus dem Bereich gewerblich genutzter Flächen und aus gemeinsamen Anlagen. Gemeinsame Anlage bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Einleitungsanlage dazu dient, das Quell-, Grund- und Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten.

4.

Nicht zugelassen sind folgende Nutzungen:

4.1.

Eissport

Zum Eissport gehören eisgebundene Ausübungen wie Schlittschuhlaufen, Eisstockschießen. Das Eissegeln gehört nicht zum Gemeingebrauch und bedarf gegebenenfalls einer Sondergestattung.

4.2.

Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb

Kleine Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb sind Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Faltboote, Kanus, Schlauchboote und Tretfahrzeuge. Auch das Windsurfen und das Fahren mit Stehpaddelbrettern (SUP/Stand-up-Paddeling) fällt unter das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen. “Klein“ sind Fahrzeuge bis zu einer Länge von maximal 6,20 m und alle Ruderboote. Unabhängig von der Größe fallen Fahrzeuge, die zu Wohnzwecken dienen, nicht unter den Gemeingebrauch. Ebenso fallen Sportveranstaltungen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb nicht unter den Gemeingebrauch. Auch hier sind gesonderte wasserrechtliche und ggf. schifffahrtsrechtliche Gestattungen erforderlich, wobei die naturschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen sind.

4.3.

Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und der Fischnahrung zu Zwecken der Fischerei

Fischereigeräte und Fischnahrung dürfen aus Naturschutzgründen nicht in das Gewässer eingebracht werden.

5.

Die vorgenannten Nutzungen liegen im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den Braunkohlentagebau Borna-Ost/Bockwitz. Damit sind die Nutzer des Gewässers „Dritte“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Dem Sächsischen Oberbergamt obliegt gemäß § 71 BBergG eine allgemeine Anordnungsbefugnis, wonach im Einzelfall Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften angeordnet werden können.

6.

Die derzeit noch nicht abgeschlossenen berg- und wasserrechtlich vorgegebenen und notwendigen Sanierungsmaßnahmen an dem sich noch in Herstellung und im Wesentlichen im Eigentum der LMBV befindlichen Bockwitzer See haben Vorrang vor dem Gemeingebrauch. Darunter fallen auch diejenigen Auswirkungen, die durch eine von der LMBV bei der Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) angestrebte Änderung (Erhöhung) des planfestgestellten Wasserspiegels bewirkt werden könnten.

7.

Jeder, der die Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Benutzung des Gewässers erfolgt auf eigene Gefahr. Die LMBV übernimmt als Miteigentümerin und Herstellerin des Gewässers keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung des Gemeingebrauchs, insbesondere auch nicht bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Verboten sind

die Beschädigung der Begrenzung der Verbotsgebiete (Tonnen und Schilder)

die Beeinträchtigung der Gewässergüte und

die Beeinträchtigung der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten.

Ebenso ist die LMBV als Herstellerin des Gewässers und verantwortliches Bergbauunternehmen nicht für die Sicherung der Badegewässerqualität gemäß Sächsischer Badegewässer-Verordnung zuständig und gehen die Aufwendungen zur Sicherstellung der Badegewässerqualität nicht zu ihren Lasten.

8.

Der mittlere Wasserstand am Bockwitzer See beträgt derzeit 146,50 m NHN.

9.

Mit der Zulassung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern wird grundsätzlich kein zulassungsfreier landseitiger Zugang zum Ufergrundstück gestattet. Der Zugang ist in § 3 Abs. 7 SächsWG geregelt, wobei der Zutritt zum Gewässer nur von einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegefläche ausgehen soll bzw. Privatrecht, Bergrecht und sonstige bestehende Rechte zu beachten sind.

10.

Soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Anderes geregelt wurde, gelten die Regelungen der Gewässerunterhaltung gemäß §§ 40 bis 42 WHG in Verbindung mit §§ 31 – 33 SächsWG, zur Unterhaltung der Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen am und im Gewässer gemäß § 27 SächsWG.

11.

Das Wasser des Bockwitzer Sees hat einen sehr hohen Sulfatgehalt (ca. 1000 mg/l und mehr gemäß Monitoringberichten) und der pH-Wert liegt unter dem üblicherweise für Badequalität empfohlenem Wert. Am 16.03.2022 betrug der pH-Wert 3,39, eine Beprobung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Landkreis Leipzig am 20.07.2023 hat einen pH-Wert von 3,7 ergeben. Das Wasser wird deshalb als nicht zum Tränken geeignet eingeschätzt und es wird vom regelmäßigen Tränken von Tieren mit Wasser aus diesem See abgeraten. Eine gesetzliche Vorgabe bzw. eine verbindliche Norm hierzu gibt es in Sachsen jedoch nicht. Deshalb wird das Tränken nicht generell verboten.

Auch sollte jeder Badewillige eigenverantwortlich prüfen, ob er das saure Wasser verträgt oder ob es zu Hautreizungen, -rötungen oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt.

12.

Alle Gewässernutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem WHG oder SächsWG keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde nach § 5 Abs. 3 SächsWG. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG stellen Nutzungen des Gewässers ohne erforderliche Gestattung Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Dies gilt auch für Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zur Nutzung des Bockwitzer Sees.

13.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Der Absender muss selbst ein sog. EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) angemeldet haben, um über das beBPo Nachrichten/ Dokumente zu versenden.

In der Regel verfügen die Gerichte, Verwaltungen und Anwaltskanzleien über ein EGVP und nutzen auch die Möglichkeit, darüber im gesicherten Bereich Nachrichten zu versenden. Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link: https://egvp.justiz.de/

Tina König
Amtsleiterin

Anlage: Übersichtskarte