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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain

1. Die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 13.12.2023 nachfolgenden Beschluss gefasst, der mit heutigem Datum öffentlich bekannt gemacht wird:

1 Beschluss über die Haushaltssatzung 2024 für Trink- und Abwasser

Beschluss über die Haushaltssatzung 2024 des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain für Trink- und Abwasser im Wirtschaftsjahr 2024:

Aufgrund des § 58 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, i. V. m. §§ 74 ff. Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, i. V. m. § 16 Sächsische Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 816), erlässt der Versorgungsverband Grimma-Geithain (im folgenden -Versorgungsverband-) aufgrund des Beschlusses Nr. II/13/12/2023 der Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2023 folgende:

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2024 in Kraft.

§ 7

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung wurde am 21.05.2024 unter dem Aktenzeichen 10112/092.12/VVGG/Bestätigung Wirtschaftsplan/Ei erteilt.

Colditz, den 07.06.2024

Robert Zillmann
Verbandsvorsitzender

2. Mit der Veröffentlichung dieser Satzung wird der Wirtschaftsplan des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain für das Wirtschaftsjahr 2024 für die Dauer von einer Woche, vom 01.07.2024 bis 05.07.2024 elektronisch unter www.vvgg.de (siehe Rubrik „Aktuelles“) ausgelegt.

Colditz, den 07.06.2024

Robert Zillmann
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Colditz, den 07.06.2024

Robert Zillmann
Verbandsvorsitzender