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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zur Untersagung des Inverkehrbringens von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten

Aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes wird gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 138 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz (SächsAGLFGB) Folgendes angeordnet:

1.

Das Inverkehrbringen von durch die Europäische Union nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) oder andere Cannabinoide in Form von Isolaten, Extrakten oder als synthetische Erzeugnisse enthalten oder ausschließlich aus diesen bestehen, wird untersagt. Die Untersagung schließt alle entsprechenden Produkte ein, deren bestimmungs- oder erwartungsgemäße Anwendung die als Lebensmittel ist, auch wenn diese nicht als Lebensmittel (sondern z. B. als kosmetisches Mittel oder Futtermittel) in Verkehr gebracht werden.

2.

Das Inverkehrbringen von durch die Europäische Union nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln, die aus oder mit Bestandteilen der Hanfpflanze Cannabis sativa L. (ausgenommen sind Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Samen und Blätter der Nutzhanfpflanze in oder zur Herstellung wässriger Auszüge) hergestellt worden sind, wird untersagt. Die Untersagung schließt alle entsprechenden Produkte ein, deren bestimmungs- oder erwartungsgemäße Anwendung die als Lebensmittel ist, auch wenn diese nicht als Lebensmittel (sondern z. B. als kosmetisches Mittel oder Futtermittel) in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Untersagungen gemäß 1. und 2. gelten für alle im Landkreis Leipzig ansässigen Inverkehrbringer der unter 1. und 2. genannten Produkte.

4.

Die sofortige Vollziehung wird für 1. bis 3. angeordnet.

5.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Auf die Strafbarkeit nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Sofern Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung Aufmachung oder Bewerbung als Betäubungsmittel oder Arzneimittel einzustufen sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Rechtsbereiche.

Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung) sowie § 3 Abs. 2 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB. Im Falle der fahrlässigen Begehung handelt es sich gemäß Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 Novel-Food-Verordnung sowie § 3 Abs. 3 NLV i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB um eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Stauffenbergstr. 4, 04552 Borna erhoben werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig zu richten ist.

Bei Fragen zu dieser Allgemeinverfügung wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Stauffenbergstr. 4, 04552 Borna.

Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut mit Begründung im Internet (http://www.landkreisleipzig.de/) und im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes hinterlegt. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

gez. Dr. Asja Möller
Amtstierärztin Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinäramt