Az.: 10132/106.11/964/2/133
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Zopf GmbH Umweltgerechte Energieprojekte beantragte mit Schreiben vom 30.12.2022, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V136 der Zopf GmbH Umweltgerechte Energieprojekte in 04420 Markranstädt, Gemarkung Räpitz, Flurstücke 99/154, 100, 101/178, 119 und 121. Die Anlagen befinden sich teilweise im Vorrang- und Eignungsgebiet (VEG) zur Nutzung der Windenergie (Gebiet 10 – Knautnaundorf) des Regionalplanes des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen, der per Satzung am 11.12.2020 beschlossen, am 02.08.2021 genehmigt und gem. § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) am 16.12.2021 in Kraft getreten ist.
Die WEA sind genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. des § 4 BImSchG. Entsprechend dem Anhang 1 der 4. Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (4. BImSchV), werden Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windenergieanlagen der Nr. 1.6.2 V zugeordnet.
Die beantragten WEA des Typs Vestas V136 haben eine Gesamthöhe von 234 m, eine Nabenhöhe von 166 m und einen Rotordurchmesser von 136 m. Die Nennleistung beträgt je 4,2 MW.
Im VEG zur Nutzung von Windenergie „Gebiet 10 – Knautnaundorf“ des Regionalplans Leipzig-Westsachsen befinden sich derzeit 4 WEA des Typs Enercon E-66 eines anderen Betreibers sowie 1 WEA des Typs Gamesa G58 des Antragstellers auf dem Gebiet der Stadt Leipzig. Die o. g. 4 WEA Enercon E-66 befinden sich außerdem im räumlichen Geltungsbereich des Bebau-ungsplans „Windpark Knautnaundorf“ (Sonstiges Sondergebiet, hier: Nutzung als Windpark“). Wegen der Lage der WEA im VEG ist von einem funktionalen Zusammenhang der WEA auszugehen.
2 weitere WEA des Typs Gamesa G58 des Antragstellers liegen südlich des VEG. Da die WEA des Typs Gamesa G58 gemeinsam genehmigt wurden und durch den Antragsteller betrieben werden, ist ebenfalls von einem funktionalen Zusammenhang der Anlagen mit den WEA im VEG auszugehen.
Die 2 neu geplanten WEA erweitern somit eine bestehende Windfarm, in welcher sich die Ein-wirkungsbereiche hinsichtlich Lärm- und Schattenwurfimmissionen überschneiden. Bei der Ermittlung der Schwellenwerte zur Durchführung der UVP-Vorprüfung gemäß Anlage 1 zum UVPG ist zu beachten, dass die 4 WEA Enercon E-66 nicht maßgeblich sind, da sie vor dem 14.03.1999 genehmigt wurden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die WEA Gamesa G58 innerhalb des VEG abgebaut wird. Maßgeblich ist daher eine Windfarm mit 4 WEA.
Entsprechend Anlage 1, Nr. 1.6.3 zum UVPG ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Wind-farm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 WEA eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Eine Verfahrenserleichterung nach § 6 WindBG ist für das beantragte Vorhaben nicht anwendbar, da die beantragte WEA 01 mit dem Turm außerhalb des VEG liegt. Der Rotor überschneidet die Grenze des VEG.
Das Vorhaben grenzt an die Stadt Leipzig, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG an, so dass besondere örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Damit ist die standortbezogene Vorprüfung im zweistufigen Verfahren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach der zweistufigen Prüfung gem. § 9 Abs. 3, 4 i. V. m § 7 Abs. 2 UVPG als wesentlich angesehen:
Entsprechend den vorliegenden Unterlagen war zu beurteilen, ob der geplante Betrieb der zwei WEA am Standort Markranstädt erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann. Die sich ergebenden Auswirkungen wurden nach Anlage 3 des UVPG geprüft.
Als Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Lärm wurde dabei die Schallimmissionsprognose der WIND-consult Ingenieurgesellschaft für umweltschonende Energieumwandlung mbH vom 14.11.2023 herangezogen. An den maßgeblichen Immissionsorten liegt bereits eine Lärmvorbelastung durch die bestehenden oder derzeit beantragten WEA vor. Entsprechend der Prognose ist davon auszugehen, dass durch die zu erwartenden Lärmimmissionen durch den Betrieb der vorhandenen WEA und der beantragten WEA bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages die zulässigen Immissionswerte an allen Immissionsorten unverändert bleibt.
Dazu sind jedoch umfangreiche Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich. Durch den schallreduzierten Betrieb der WEA im Betriebsmodus SO2 im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) werden die Lärmimmissionen um 4 dB(A) vermindert. Lärmmindernd wirkt sich außerdem der Einsatz von Sägezahnhinterkanten an den Rotorblättern der Anlagen aus. Seitens des Antragstellers ist außerdem vorgesehen, die durch ihn selbst am Standort betriebene WEA Gamesa G58 südlich der Autobahn nachts außer Betrieb zu nehmen. Die WEA Gamesa G58, die innerhalb des Vorranggebietes VEG 10 liegt, soll abgebaut werden und trägt dann nicht mehr zur Gesamtbelastung bei. Die Lärmimmissionen der geplanten WEA führen unter diesen Voraussetzungen zu keiner Verschlechterung der vorhandenen Lärmsituation an den maßgeblichen Immissionsorten im Nachtzeitraum.
Bei der Bewertung der Auswirkungen der Lärmimmissionen der geplanten WEA ist zudem zu berücksichtigen, dass bei zunehmender Windgeschwindigkeit die Umgebungsgeräusche ansteigen. Insbesondere bei höheren Windgeschwindigkeiten wird das Anlagengeräusch durch die Windgeräusche maskiert. Nach Literaturangaben ist bereits bei einer Pegeldifferenz von ca. 2 dB(A) zwischen Anlagen - und Windgeräusch mit einer Maskierung des WEA- Geräusches zu rechnen. Eine vollständige Verdeckung tritt bei einer Differenz von 9 bis 10 dB(A) auf. Der in der Prognose berücksichtigte Schallleistungspegel der WEA wird bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. bei 95 % der Nennleistung der Anlage erzeugt. Windgeräusche können in diesem Windgeschwindigkeitsbereich Werte von ≥ 50 dB(A) erreichen, so dass bei Lärmimmissionswerten der WEA von ≤ 32 dB(A) von der Maskierung des Anlagengeräusches auszugehen ist.
Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärm nicht zu erwarten sind.
Die vorgelegte Schattenwurfprognose der WIND-consult Ingenieurgesellschaft für umweltschonende Energieumwandlung mbH vom 14.11.2023 weist nach, dass beim Betrieb aller WEA an den maßgeblichen Immissionsorten die jährliche Beschattungsdauer von maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag überschritten wird. Um diese Überschreitung zu vermeiden, werden die WEA mit einer programmierbaren automatischen Schattenabschaltung ausgestattet. Durch den Einsatz einer automatischen Schattenabschaltung ist sichergestellt, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch Schattenwurf nicht zu erwarten sind.
Zur Beurteilung der Gefahren durch Eisabwurf und Eisabfall wurde das Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort Knautnaundorf der Fluid & Energy Engineering GmbH & Co.KG vom 07.08.2023 sowie die Erläuternde Stellungnahme zum Standort Knautnaundorf vom 06.11.2023 herangezogen. Danach ist beim Betrieb der WEA bei entsprechenden Witterungs-bedingungen mit Eisabwurf zu rechnen. Zur Verminderung des Risikos von Todesfällen und schweren Verletzungen werden die WEA mit einem Eiserkennungssystem ausgerüstet. Bei detektiertem Eisansatz werden die WEA stillgesetzt und die Rotoren parallel zur Autobahn aus-gerichtet. Zum Schutz der Öffentlichkeit werden außerdem Hinweisschilder aufgestellt, die auf die Gefahr von Eisabfall hinweisen.
Aus wasserrechtlicher Sicht geht aus der Vorprüfung hervor, dass das Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer, Gewässerökologie, Grundwasser) durch das Vorhaben nicht relevant betroffen ist. Es sind keine negativen Auswirkungen zu besorgen. Das Vorhaben findet nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet statt. Es werden keine Oberflächengewässer durch bauliche Maßnahmen oder die Nähe der Anlagen berührt. Es fällt kein Abwasser an. Es wird kein Grundwasser oder Oberflächenwasser entnommen. Das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort wieder versickert. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden gemäß den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) errichtet und betrieben. Damit ist das Risiko einer Gefährdung im Havariefall minimiert. Eine Verschlechterung in den Nutzungskriterien ist aus wasserrechtlicher Sicht nicht gegeben.
Im Bereich des Vorhabens und seinem Umfeld liegen zudem keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die eine besondere ökologische Empfindlichkeit begründen würden. Hinsichtlich der gemäß der Anlage 3 UVPG behandelten Schutzkriterien ergeben sich insbesondere bezüglich des Ausmaßes, der Schwere und Komplexität nur geringfügige Auswirkungen. Das Ausmaß der möglichen Auswirkungen wird zusätzlich durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (insb. Standortwahl) des Vorhabenträgers minimiert. Bereits durch die Standortplanung wurden erhebliche Beeinträchtigungen natürlicher Ressourcen weitgehend minimiert. Darüber hinaus sind bei sämtlichen Bodenarbeiten die entsprechenden Normen und gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) zu berücksichtigen, um baubedingte Inanspruchnahmen sowie Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Zur Abwendung möglicher artenschutzrechtlicher Tatbestände des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) sind Regulierungen der Bau- und Betriebszeiten am WEA-Standort vorgesehen. Kumulative Auswirkungen auf die Avifauna sowie Fledermausarten (z.B. Kollisionen) im Gebiet können durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen maßgeblich reduziert werden. Die kumulativen Auswirkungen werden zusammenfassend als unerheblich angesehen.
Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass ausgehend von den vorstehenden Ein-schätzungen nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter verursacht. Durch entsprechende Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass bei Umsetzung der in den Fachgutachten und -planungen benannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen, vor allem für die Fauna sowie den Menschen und die menschliche Gesundheit soweit reduziert werden, dass sie kein erhebliches Maß erreichen werden. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachungen.html unter Umweltamt einsehbar.
Grimma, 17.06.2024