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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Nachtragssatzung 2023

Die Nachtragshaushaltssatzungen des Zweckverbandes Kommunales Forum Südraum Leipzig für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurden von der Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 30.08.2023 bestätigt.

Gemäß § 58 Abs. 1 SächsKomZG i.V. mit § 76 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die beschlossenen Haushaltspläne auf der Homepage des Zweckverbandes www.kommunalesforum.de unter Bekanntmachungen einsehbar.

In der Zeit vom 21.09. bis 29.09.2023 liegen die Haushaltspläne 2023 und 2024 auch in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Rathausstr. 6 in Markkleeberg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Nachtragssatzung des Kommunalen Forums Südraum Leipzig für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund von § 58 SächsKomZG i.V. mit § 77 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 31.07.2023 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen wird nicht verändert.

§ 5

Die Verbandsumlage wird nicht verändert.

Markkleeberg, den 04.09.2023

Gez. Karsten Schütze
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der

Satzung verletzt worden sind,

3.

die Verbandsvorsitzende dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Markkleeberg, den 04.09.2023

Gez. Karsten Schütze
Verbandsvorsitzender