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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig

gemäß § 21a Absatz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) über die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von bis zu 2 Windenergieanlagen (WEA) am Standort in 04668 Grimma, Gemarkung Jeesewitz Flurstück 132 sowie Gemarkung Wetteritz Flurstück 46

Az.: 10132/106.11/99/5/27/he

Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat der Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG mit Datum vom 18.03.2025 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung für die Errichtung und den Betrieb von bis zu 2 WEA an den Standorten in 04668 Grimma, Gemarkung Jeesewitz Flurstück 132 (WEA 2) und sowie Gemarkung Wetteritz Flurstück 46 (WEA 1), erteilt. Die Flurstücke befinden sich im Vorrang- und Eignungsgebiet (VEG) Nr. 13 - Jeesewitz/Ablass des Regionalplans des Planungsverbandes Leipzig-Westsachen.

Auf Antrag der Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG gemäß § 21a Absatz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der derzeit geltenden Fassung, wird die vorgenannte Entscheidung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG beinhaltet die öffentliche Bekanntmachung den verfügenden Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Vorbescheides vom 18.03.2025 (Az: 10132/106.11/99/5/27/he).

Verfügender Teil:

1.1

Auf Antrag vom 18.09.2024 wird der Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG der Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für bis zu 2 WEA an den Standorten in 04668 Grimma, Gemarkung Jeesewitz Flurstück 132 (WEA 2) und sowie Gemarkung Wetteritz Flurstück 46 (WEA 1), erteilt.

1.2

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist.

1.3

Die Abweichung des Vorhabens von den Zielen Z 5.1.2.5 und Z 5.1.2.6 (Höhenbeschränkung) des am 16.12.2021 in Kraft getretenen Regionalplans des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen wird nach § 20 Abs. 3 SächsLPlG zugelassen.

1.4

Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage.

1.5

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt wird. Diese Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

1.6

Der Vorbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.

1.7

Der Vorbescheid stellt keine Genehmigung dar, sondern eine verwaltungsrechtliche Entscheidung zu einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt 2).

1.8

Bestandteil dieser Entscheidung sind die in der Anlage 1 beigefügten und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen des Antrages.

1.9

Die Kosten des Verfahrens trägt entsprechend Kostenentscheidung (Abschnitt 5) die Windpark Jeesewitz West GmbH & Co. KG.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna erhoben werden.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt zu richten ist.

Auslegung:

Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG liegt eine Ausfertigung des Vorbescheides, einschließlich seiner Begründung vom 26. Juni 2025 bis einschließlich 11. Juli 2025 während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme wie folgt im Landratsamt Landkreis Leipzig aus:

Umweltamt in 04668 Grimma, Karl-Marx-Straße 22, Haus 1, Zimmer 210, zu folgenden Dienstzeiten:

Dienstag

08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr,

Donnerstag

08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr,

Freitag

08:30 – 12:00 Uhr.

Diese Bekanntmachung sowie der Vorbescheid (für den o.g. Zeitraum der Auslage) werden zudem im Internet veröffentlicht (Immissionsschutz):

https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/umweltamt

Mit dem Ende der o.g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Sie können gegen diesen Vorbescheid Widerspruch einlegen. Für Widersprüche gilt die oben angeführte Rechtsbehelfsbelehrung.

Landratsamt Landkreis Leipzig

Grimma, 16.06.2025

König
Amtsleiterin Umweltamt