Gemäß § 12 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) i.V.m. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (SächsRwVO) vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. 2016 Nr. 2, S. 59), erlässt die untere Forstbehörde des Landkreises Leipzig folgende
| Allgemeinverfügung | |
| 1. | Der nachfolgend näher bezeichnete Waldweg wird als Reitweg ausgewiesen: |
| Weg-Nr. | Waldgebiet | Wegebezeichnung, Wegeverlauf | Betroffene Flurstücke (Gemarkung, Flurstück) | Reitwegelänge (m) |
| 1 | „Planitzwald, vorderer Planitz“, Gemeinde Bennewitz; OT Altenbach | südlich der Ortslage Altenbach, östlich der „Sophienspitze“; ausgehend von der Pausitzer Straße in West-Ost-Richtung | Gemarkung: Leulitz, Flurstück: 128/34 | 350 |
2. | Reitwegverlauf: |
Der genaue Verlauf des Reitweges ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1:5000 rot gekennzeichnet. Die Karte ist Anlage1 dieser Verfügung.
Die Allgemeinverfügung nebst Begründung der Entscheidung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) kann zu den allgemein bekannten Öffnungszeiten im
Landratsamt Landkreis Leipzig - Umweltamt, Haus 1 -
Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
vom 26.06.2025 bis 26.07.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt zu richten ist.
Grimma, den 12.06.2025