Auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I 2023 Nr.: 5), in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), wird die Aufhebung des im § 1 näher beschriebenen Trinkwasserschutzgebietes verordnet.
Mit dem Beschluss des Rates des Kreises Grimma Nr.: 62/IX/86 vom 18.06.1986 wurde ein Trinkwasserschutzgebiet für den alten Gemeindebrunnen Kaditzsch für die Wasserversorgung der Bungalowsiedlung im Ortsteil Kaditzsch mit den Schutzzonen I, II und III festgesetzt.
Das Schutzgebiet wird im vorgenannten Beschluss des Rates des Kreises Grimma als Trinkwasserschutzgebiet -Notwasserversorgung Kaditzsch- bezeichnet.
Das Trinkwasserschutzgebiet liegt in der Gemarkung Kaditzsch der Stadt Grimma westlich der Ortslage Kaditzsch zur Vereinigten Mulde hin.
Der räumliche Geltungsbereich des Trinkwasserschutzgebietes ist in der beigefügten Übersichtskarte gelb (Schutzzone - SZ III), grün (SZ II) und rot (SZ I) dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
Alle im Zusammenhang mit dem Beschluss gemäß § 1 dieser Verordnung festgesetzten Ge- bote, Verbote, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für das Trinkwasserschutzgebiet -Notwasserversorgung Kaditzsch- werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Leipzig in Kraft.
Borna, den 25.09.2023
Landrat | |
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