| Hinweis: | |
| - | Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind. |
| - | Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden. |
I. Bekanntmachung der vom Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 18.10.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/105 Einigung über die Zusammensetzung des Kreisausschusses als beschließender Ausschuss: Der Kreistag 1. widerruft die bisherige Zusammensetzung des Kreisausschusses 2. und einigt sich über die Zusammensetzung des Kreisausschusses wie folgt:
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. Landrat | |
| 2. Maik Kunze | Heike Helbig |
| 3. Ludwig Martin | Birgit Kaden |
| 4. Holger Schulz | Karsten Richter |
| 5. Dieter Hager | Stephan Mielsch |
| 6. Ingo Weitzmann | Tino Köcher |
| 7. Gisela Fritzsche | Ingo Börner |
| 8. Helmut DeVecchis | Stefan Bischoff |
| 9. Matthias Berger | 1. Ute Kniesche |
| 10. Uwe Herrmann | 2. Maik Schramm |
| 11. Karsten Schütze | Sebastian Bothe |
| 12. Dr. Gabriela Lantzsch | Thomas Glaser |
| 13. Simone Luedtke | Maria Gangloff |
| 14. Jens Kretzschmar | Bernd Laqua |
| 15. Tommy Penk | Joachim Schruth |
|
|
| Beschluss 2023/107 Einigung über die Zusammensetzung des Bau- und Vergabeausschusses als beschließender Ausschuss: Der Kreistag 1. widerruft die bisherige Zusammensetzung des Bau- und Vergabeausschusses 2. und einigt sich über die Zusammensetzung des Bau- und Vergabeausschusses wie folgt: | |
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. Landrat | |
| 2. Klaus Burkhardt | Dieter Hager |
| 3. Anne-Katrin Seyfarth | Karsten Frosch |
| 4. Sigmund Mohaupt | Henry Kunze |
| 5. Uwe Wellmann | Lutz Simmler |
| 6. Ingo Börner | Torsten Breidel |
| 7. Gerd Berger | Tino Köcher |
| 8. Michael Schwitalla | Michael Krause |
| 9. Frank Rudolph | 1. Siegfried Steffen Richter |
| 10. Jens-Reiner Bernd Spiske | 2. Matthias Schmiedel |
| 11. Carlo Hohnstedter | Arno Jesse |
| 12. Thomas Glaser | Birgit Kilian |
| 13. Ronald Gängel | Bernd Laqua |
| 14. Wolfram Lenk | Siegfried Runkwitz |
| 15. Matthias Vialon | Tommy Penk |
|
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| Beschluss 2023/106 Einigung über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz als beschließender Ausschuss: Der Kreistag 1. widerruft die bisherige Zusammensetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz 2. und einigt sich über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz wie folgt: | |
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. Landrat | |
| 2. Josef Eisenmann | Holger Schulz |
| 3. Henry Kunze | Ludwig Martin |
| 4. Thomas Pöge | Sigmund Mohaupt |
| 5. Ulrich Scheller | Klaus Burkhardt |
| 6. Ingo Arndt | Gisela Fritzsche |
| 7. Ingo Börner | Gerd Berger |
| 8. Michael Krauße | Michael Schwitalla |
| 9. Jürgen Kretschel | 1. Uwe Herrmann |
| 10. Siegfried Steffen Richter | 2. Frank Rudolph |
| 11. Dr. Gabriela Lantzsch | Mandy Sörgel |
| 12. Arno Jesse | Uwe Weigelt |
| 13. Bernd Laqua | Ronald Gängel |
| 14. Siegfried Runkwitz | Tim Barczynski |
| 15. Joachim Schruth | Tommy Penk |
Beschluss 2023/112 Wahl der Mitglieder des Integrationsbeirates des Landkreises Leipzig: Der Kreistag wählt folgende Mitglieder des Integrationsbeirates des Landkreises Leipzig:
a) für die Gruppe der Mitglieder des Kreistages
| Name, Vorname(n) | Wahl zur/zum |
| Simmler, Lutz | Mitglied |
| Seyfarth, Anne-Katrin | persönlichen Stellvertreterin für Lutz Simmler |
| Schwitalla, Michael | Mitglied |
| Weitzmann, Ingo | persönlichen Stellvertreter für Michael Schwitalla |
| Schmiedel, Matthias | Mitglied |
| Kniesche, Ute | persönlichen Stellvertreterin für Matthias Schmiedel |
| Carlo Hohnstedter | Mitglied |
| Sebastian Bothe | persönlichen Stellvertreter für Carlo Hohnstedter |
| Kretzschmar, Jens | Mitglied |
| Runkwitz, Siegfried | persönlichen Stellvertreter für Jems Kretzschmar |
| Apitz, Diane | Mitglied |
| Schmidt, Alexander | persönlichen Stellvertreter für Diane Apitz |
b) für die Gruppe der sachkundigen Einwohner
Scholz, Markus Johannes
Rauhut, Andreas
Hanspach, Cornelia
Sehrt, Frauke
Sporbert, Gabriele
Daghestani, Sumaia
Mohammad, Amanos
Münch, Carolin
Beschluss 2023/082 Beschluss über die Anzahl der Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl (Kreistagswahl) 2024; Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter in den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl (Kreistagswahl) 2024:Der Kreistag 1. beschließt: Dem Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl (Kreistagswahl) 2024 gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sechs Beisitzer an. 2. wählt Herrn Gerald Lehne, 1. Beigeordneter des Landkreises Leipzig, als Vorsitzenden und Frau Katrin Werner, Leiterin des Amtes für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, als stellvertretende Vorsitzende sowie die nachfolgend aufgeführten Personen als Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen der Beisitzer/innen in den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl 2024:
| Lfd. Nr. | Name | wohnhaft | Funktion |
| 1 | Gerhard Blume | Zwenkau | Beisitzer |
| Markus Praprotnik | Trebsen | Stellvertreter |
| 2 | Jochen Seidel | Bad Lausick | Beisitzer |
| Helge Heinig | Bad Lausick | Stellvertreter |
| 3 | Heike Pfütze | Grimma | Beisitzerin |
| Carsten Graf | Grimma | Stellvertreter |
| 4 | Bianka Mahler | Borna | Beisitzer |
| Rolf Müller | Markkleeberg | Stellvertreter |
| 5 | Juliane Wahle | Wurzen | Beisitzerin |
| Holger Luedtke | Borna | Stellvertreter |
| 6 | Matthias Vialon | Großpösna | Beisitzer |
| Lydia Ramm | Markranstädt | Stellvertreterin |
Beschluss 2023/099 Widerruf über die Berufung eines Mitgliedes in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung und Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung: Der Kreistag: 1. widerruft die Berufung von Herrn Sven Großer als Mitglied in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung gemäß Beschluss 3-2019/030 vom 07.10.2019, 2. beruft für die Dauer der laufenden Wahlperiode gemäß der Stiftungssatzung der Kreistag-Wurzen-Stiftung Herrn Kreisrat Ingo Weitzmann als Mitglied in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung. Im Übrigen bleibt der Beschluss 3-2019/030 vom 07.10.2019 unberührt.
Beschluss 2023/085 Widerruf der Wahl und Ergänzungswahl eines Mitgliedes des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Breitband GmbH Landkreis Leipzig": Der Kreistag: 1. widerruft die Wahl von Herrn Jens-Reiner Bernd Spiske in den Aufsichtsrat der “Breitband GmbH Landkreis Leipzig“ gemäß Beschluss 3-2019/093 vom 04.11.2019, 2. wählt gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Breitband GmbH Landkreis Leipzig für die Gruppe der durch den Landkreis Leipzig zu entsendenden Mitglieder nachfolgendes Mitglied des Kreistages als Nachfolger von Herrn Jens-Reiner Bernd Spiske widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Breitband GmbH Landkreis Leipzig: Herrn Kreisrat Michael Franz. Im Übrigen bleibt der Beschluss 3-2019/093 vom 04.11.2019 unberührt.
Beschluss 2023/104 Widerruf der Wahl und Ergänzungswahl eines Mitgliedes des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft": Der Kreistag 1. widerruft die Wahl von Herrn Kreisrat Josef Eisenmann in den Aufsichtsrat der „Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft“ gemäß Beschluss 3-2019/021 vom 07.10.2019. 2. wählt für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode nachfolgende/n Vertreter/in als Nachfolger/in für Herrn Kreisrat Josef Eisenmann in den Aufsichtsrat der „Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft“: Herrn Kreisrat Karsten Frosch. Im Übrigen bleibt der Beschluss 3-2019/021 vom 07.10.2019 unberührt.
Beschluss 2023/059 Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, die Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leipzig: Der Kreistag beschließt folgende Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag, die Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leipzig:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Kreisräten, sofern diese fünf Prozent der Kreisräte des Kreistages, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Kreisräte können nicht zugleich mehreren Fraktionen angehören.“
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung genannten Aufgaben. Die Mittelverwendung ist in der Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung) geregelt.“
3. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt:
"Die Kreisräte werden vom Landrat mit folgendem Text verpflichtet: „Ich gelobe, mein Mandat stets getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie meiner freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung auszuüben.“ So wahr mir Gott helfe. (freiwilliger Zusatz)"
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei öffentlichen Sitzungen kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält der Landkreis einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Kreistagsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird. Im Übrigen ist die Benutzung von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten während der Verhandlung im Sitzungsraum nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Tonaufzeichnungen zur Fertigung des Sitzungsprotokolls.“
5. In § 10 Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g) folgender Buchstabe h) angefügt:
„h) Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. Die Mitglieder des Kreistags sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen.“
6. In § 17 Absatz 1 wird nach dem Satz 4 folgender Satz 5 neu eingefügt:
"Sieht die Tagesordnung eine Wahl vor, so erfolgt in den jeweils zuständigen Fachausschüssen - in nichtöffentlicher Sitzung - eine Vorberatung über die Wahlbewerbungen bzw. Wahlvorschläge und gegebenenfalls die Erstellung einer Empfehlung für den Kreistag."
7. § 26 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Abstimmungen geschehen offen durch Hand erheben - wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird - oder durch das Betätigen der hierfür vorgesehenen elektronischen Abstimmeinrichtung; die Entscheidung über die Wahl der Abstimmmethode trifft der Vorsitzende beim Aufruf zur Abstimmung."
| 8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: | |
| "(2) | |
| 1. | Die Entscheidung, ob eine Sitzung des Kreistages oder eines Ausschusses in der Form des § 32a SächsLKrO durchgeführt wird, trifft der Landrat in pflichtgemäßer Ausübung des durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens. § 11 Absatz 1 der Hauptsatzung bleibt hiervon unberührt. |
| 2. | Soweit Bundes-, Landes- oder Landkreisrecht auf den Sitzungsort Bezug nimmt, tritt „der öffentlich zugängliche Ort“ im Sinne des § 32a Absatz 2 SächsLKrO an die Stelle des Sitzungsortes. Wird die Sitzung als Hybridsitzung durchgeführt, so ist „der öffentlich zugängliche Ort“ im Sinne des § 32a Absatz 2 SächsLKrO der Ort, in dem sich die persönlich anwesenden Sitzungsteilnehmer einfinden. |
| 3. | § 12 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verwendung elektronischer Aufnahme- und Wiedergabegeräte, die zur Durchführung einer Sitzung in der Form des § 32a SächsLKrO notwendig sind, auch ohne Zustimmung der Kreisräte zulässig ist. |
| 4. | Sofern die Tagesordnung der Sitzung die Abhaltung einer Fragestunde (Einwohnerfragestunde) im Sinne des § 40 Absatz 3 SächsLKrO i. V. m. § 28 dieser Geschäftsordnung vorsieht, findet diese an dem „öffentlich zugänglichen Ort“ im Sinne des § 32a Absatz 2 SächsLKrO statt. Wird die Sitzung als Hybridsitzung durchgeführt, erfolgt die Einwohnerfragestunde an dem Ort, in dem sich die persönlich anwesenden Sitzungsteilnehmer einfinden. |
| 5. | § 23 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung gilt mit der Maßgabe, dass - entsprechend der im Rahmen der jeweiligen Sitzung vorherrschenden technischen Gegebenheiten - an Stelle des Hebens der Hand alternativ die Betätigung der hierfür vorgesehenen elektronischen Meldeeinrichtung treten kann; die Festlegung der Meldemethode trifft der Vorsitzende bei der formellen Eröffnung der Sitzung.“ |
9. § 31 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
10. In § 39 Absatz 4 wird die Aufzählung um folgenden vierten Anstrich ergänzt:
"- der Ärztliche Leiter Rettungsdienst im Kommunalen Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“"
11. § 40 Absatz 1 dritter Anstrich wird wie folgt neu gefasst:
"- Die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates befindet sich im Landratsamt Landkreis Leipzig/Kommunales Jobcenter, Fachbereich Grundsatzangelegenheiten Soziales."
12. Die Schlussformel wird wie folgt geändert:
"Borna, den 19.10.2023
| Henry Graichen | - Siegel - |
| Landrat" |
|
Beschluss 2023/088 Beschluss über die Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung) (*) (**): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung).
Beschluss 2023/098 Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse (*) (**): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse.
Beschluss 2023/115 Satzung des Landkreises Leipzig zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung Abfallgebührensatzung) (*) (**): Der Kreistag beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung Abfallgebührensatzung).
Beschluss 2023/113 Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für das Haushaltsjahr 2023 zur Begleichung der Sozialumlage des Kommunalen Sozialverbandes (KSV): Der Kreistag beschließt die Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln im Haushalt 2023 des Landkreises Leipzig – hier: Budget Allgemeine Finanzwirtschaft – in Höhe von insgesamt 578.000,00 € zur Deckung der Mehraufwendungen für die Sozialumlage an den Kommunalen Sozialverband Sachsen. Die Bereitstellung der Deckungsmittel erfolgt aus: 578.000,00 € Minderaufwendungen Kosten der Unterkunft und Heizung (KJC) (3121.01.00 – 433310)
| Beschluss 2023/091 Beschluss über | |
| - | den Jahresabschluss der Sparkasse Muldental zum 31.12.2022 und |
| - | die Entlastung des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2022: |
Der Kreistag beschließt: 1. Jahresabschluss der Sparkasse Muldental zum 31.12.2022 Der vom Verwaltungsrat der Sparkasse Muldental in seiner Sitzung am 22.06.2023 festgestellte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 wird gemäß § 26 Abs. 3 des sächsischen Sparkassengesetzes (SächsSpG) mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Kreistag vorgelegt und bestätigt. 2. Entlastung des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2022 Gemäß § 26 Abs. 5 des sächsischen Sparkassengesetzes (SächsSpG) wird der Verwaltungsrat der Sparkasse Muldental für das Geschäftsjahr 2022 entlastet. Es ergaben sich keine Sachverhalte, die einer Entlastung entgegenstehen würden.
Beschluss 2023/096 1. Änderung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages vom 09.10.2013 über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten mit der Regionalbus Leipzig GmbH: Der Kreistag beschließt: Der Öffentliche Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates zwischen dem Landkreis Leipzig und der Regionalbus Leipzig GmbH für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2023 vom 09.10.2013 wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Tarif Deutschlandticket sowie die hierzu erlassenen Tarifbestimmungen sind durch das Verkehrsunternehmen in der jeweils geltenden Form für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.12.2023 anzuwenden.
Das Verkehrsunternehmen wird verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche übersteigende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben. Hierzu hat das Verkehrsunternehmen bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die EAV-Clearingstelle zu melden, die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildet wurde.
Das Verkehrsunternehmen wird darüber hinaus verpflichtet, die nach Nummer 6 der Anlage 1 zur Sächsischen Deutschlandticket-Finanzverordnung 2023 (DTFinVO2023) unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland einzusetzen.“
Nach § 14 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„Zusätzlich zu den im § 14 Absatz 5 dieses Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gewährten Ausgleichsleistungen erhält das Verkehrsunternehmen die vom Freistaat Sachsen gewährten Ausgleichleistungen nach der DTFinVO 2023 vom 06.Juli 2023.“
Beschluss 2023/102 Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2022, zum Umgang mit dem Jahresüberschuss und zur Entlastung der Betriebsleitung (*) (**): Der Kreistag stellt den Jahresabschluss des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“ für das Wirtschaftsjahr 2022 gemäß Anlage zum Beschluss fest.
Beschluss 2023/101 Wirtschaftsplan 2024 für den Kommunalen Eigenbetrieb "Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" (*) (**): Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan 2024 für den Kommunalen Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“ entsprechend der beigefügten Anlage.
Beschluss 2023/108 Sitzungskalender 2024 des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse (*): Der Kreistag beschließt: 1. im Jahr 2024 die regelmäßigen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse zu den im als Anlage beigefügten Sitzungskalender 2024 ausgewiesenen Terminen durchzuführen. 2. den Beiräten die im als Anlage beigefügten Sitzungskalender 2024 aufgeführten Termine für die Sitzungen der Beiräte vorzuschlagen. 3. Die regelmäßigen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse finden im Jahr 2024 in der Großen Kreisstadt Borna statt; sie beginnen in der Regel um 17.00 Uhr.
Beschluss 2023/049 Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Leipzig (*): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Leipzig.
| |
| Beschluss 2023/007A Antrag zur Jugendhilfe im Landkreis Leipzig: 1. Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, bestehende Prozesse, Verfahrensabläufe sowie Fachstandards im Allgemeinen Sozialdienst, für den Bereich Hilfen zur Erziehung sowie angrenzende Leistungen im Jugendamt zu begutachten und gegebenenfalls notwendige Veränderungsprozesse einzuleiten. Dazu zählen: | |
| - | Schaffung vergleichbarer Datengrundlagen der anderen sächsischen Landkreise, vergleichbar mit dem IKO Vergleichsring Jugendhilfe Großstädte. Hierfür stellt der sächsische Doppelhaushalt 2023/2024, 200.000 EUR für eine Evaluation im Freistaat zur Verfügung. |
| - | Institutionalisierung eines prozesswirksamen Rückführungsmanagements bei den Hilfen zur Erziehung sowie eine Intensivierung der Elternarbeit |
| - | Erarbeitung eines zeitlich unterlegten Bedarfs- und Maßnahmenplanes im Bereich ambulanter und stationärer Hilfen |
| - | Prüfung zur Einführung von Sozialraumbudgets, Verbesserungen im Fallcontrolling und Abrechnungs- und Nachweismanagement |
| - | Prüfung der Flexibilisierung der Stundenverteilung zur Verbesserung der tatsächlich notwendigen Bedarfe der einzelnen Fälle |
| 2. Die Fachstandards für Hilfen zur Erziehung und die Vergleichbaren Datengrundlagen, die Fortschreibung der Jugendplanung sowie die Information, wie die Pflegeelterngewinnung intensiviert werden kann, werden dem Jugendhilfeausschuss bis Ende 2024 vorgelegt. | |
| 3. Die Kostenentwicklung im Bereich Hilfen zur Erziehung sowie weiterer Bereiche der Jugendhilfe werden dem Haushaltsausschuss halbjährlich vorgestellt. | |
| 4. Der Landrat engagiert sich im Sächsischen Landkreistag im Rahmen der Reform des SGB VIII für eine stärkere Kostenbeteiligung von Bund und Ländern. | |
| 5. Der Landrat prüft gemeinsam mit den Bürgermeistern im Landkreis Leipzig geeignete Präventionsmaßnahmen und legt diese dem Kreistag zur Information bis Ende 2024 vor. Dazu zählen insbesondere: | |
| - | Jährliche Fortschreibung der Kitaplanung, eine bedarfsgerechte, wohnortnahe und inklusive Angebotsstruktur sowie die Information, wie die Träger von Kindertageseinrichtungen besser unterstützt werden können. |
| - | Stärkung des Kommunalen Präventionsrates (KPR) im Landkreis Leipzig |
| - | Stärkung des Ehrenamtes im Bereich der Jugendarbeit |
| - | Verbesserung von Freizeitangeboten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen |
| - | Stärkung der präventiven Jugendarbeit entsprechend der §11 bis 14 SGB VIII |
| - | Implementierung aufsuchender Jugendarbeit (mobile Jugendarbeit besonders in ländlichen Räumen) |
| - | Erarbeitung einer bedarfsgerechten Teilfachplanung für die §11 bis 14 SGB VIII unter Einbeziehung der Zielgruppe, der Träger und Fachkräfte |
II. Bekanntmachung der vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2023 gefassten Beschlüsse.
Beschluss 2023/087 Stundung einer Rückforderung nach § 5 Unterhaltsvorschussgesetz: Der Kreisausschuss beschließt für die Forderung in Höhe von 10.652,00 EUR gegenüber Frau R. eine Stundungsvereinbarung mit einer monatlichen Rate von 50,00 EUR ab 01.11.2023 zu gewähren. Diese Forderung betrifft folgendes Personenkonto: 705203122 Jugendamt des Landkreises Leipzig (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)
Beschluss 2023/092 Annahme von Spenden: Der Kreisausschuss beschließt, die Annahme von Spendenerträgen des Vereins brotZeit e. V. München im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen Burkartshain (haushaltsjahrübergreifend/Schuljahr) in Höhe von 11.000 EUR zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit dem Projekt „Brotzeit für Kinder“.
Beschluss 2023/094 Annahme von Spenden: Der Kreisausschuss beschließt, die Annahme von Spendenerträgen des Lions Club „Graf Lindenau“ im Haushalt des Landkreises Leipzig in Höhe von 1.000 EUR zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Beschluss 2023/114 Annahme einer Spende: Der Kreisausschuss beschließt die Annahme einer Spende im Jahr 2023 als Unterstützung von Projekten und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Landkreiseigenen Klimaschutzmanagement (gemeinsam mit kreisangehörigen Kommunen) von der Westsächsischen Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH in Höhe von insgesamt 11.390,00 EUR zur Förderung des Klimaschutzes. Diese Spende setzt sich zusammen aus einer Geldspende in Höhe von 10.000,00 EUR zur Unterstützung von Projekten und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Landkreiseigenen Klimaschutzmanagement, sowie einer Sachspende über 200 Bücher „Nelles & Serrer 2021: Machste dreckig – machste sauber. Die Klimalösung“ zu jeweils 6,95 EUR, mithin einem Gesamtwert von 1.390,00 EUR.
III. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 20.07.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/086 Lieferung von Auftausalz für die Straßenmeistereien im Landkreis Leipzig 2023 - 2024 Vergabenummer LKL - 2023 - 0061: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, den Auftrag für die Lieferung von Auftausalz (Natriumchlorid) für die Straßenmeistereien des Landkreises Leipzig an die Firma Deutscher Straßen-Dienst GmbH, Bertha von Suttner-Str. 7, 34131 Kassel, zu vergeben. Auftragswert: 308.299,25 EUR
Beschluss 2023/089 K 8371/K 8363, Ausbau Ortsdurchfahrt Naunhof, Großsteinberger Straße und Teilabschnitt Bahnhofsstraße: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, die Vergabe der Gesamtmaßnahme K 8371/ K 8363, Ausbau Ortsdurchfahrt Naunhof, Großsteinberger Straße und Teilabschnitt Bahnhofsstraße für die Baulose 0 – 3 an die Firma Erdmann Bau GmbH, Mügelner Straße 7 a, 04769 Mügeln, mit einer Bruttoangebotssumme von 2.975.290,12 EUR zu beauftragen.
Beschluss 2023/090 K 7990 Ersatzneubau Brücke Greifenhain Vergabenummer: LKL-2023-0072: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, die Vergabe der Baumaßnahme K 7990 Ersatzneubau Brücke Greifenhain an das Unternehmen ARLT Bauunternehmen GmbH, OT Frankenhain, Hauptstraße 41 A, 04654 Frohburg, zu vergeben. Bruttoangebotssumme: 475.789,63 EUR
IV. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 24.08.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/093 Fahrbahnerneuerung (FBE) K7990, Frankenhain bis Frauendorf NK 4941 023 Stat. 0,002 - 1,520 Vergabenummer: LKL - 2023 - 0088: Der Bau- u. Vergabeausschuss beschließt, die Vergabe für die FBE K7990, Frankenhain bis Frauendorf, an die Firma: Reif Baugesellschaft mbH & Co. KG, Schmale Straße 14, 04435 Schkeuditz, zu vergeben. Auftragswert: 369.027,58 EUR
Beschluss 2023/095 Betreibervertrag Gemeinschaftsunterkunft Regis Breitingen: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt:
1. Die Vergabe der Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und geflüchteten Menschen in der landkreiseigenen Liegenschaft: 04565 Regis-Breitingen, Werkstraße 32, auf Grundlage der als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung an die Living Quarter GmbH, Magirusstraße 8-10, 12103 Berlin.
2. Der Betreibervertrag soll für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2025 geschlossen werden.
3. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage eines Tagessatzes in Höhe von 8,89 EUR pro Platz (bis 80 Plätze) sowie 0,30 EUR (Platz 81 bis 120).
V. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 21.09.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/117 Vergabe von Reinigungsleistungen der Verwaltungsgebäude, Schulen und Straßenmeistereien des Landkreises Leipzig von 2024 - 2027: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt Reinigungsdienstleistungen für die Objekte des Landkreises Leipzig ab 01.01.2024 – 31.12.2027 mit der Option der dreimaligen Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr an: Los 1: WISAG Gebäudereinigung Mitteldeutschland GmbH & Co. KG mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 561.540,94 €, Los 2: HT Service GmbH mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 302.512,48 €, Los 3: F. J. Peterhoff GmbH mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 296.633,44 €, Los 4 Piepenbrock Dienstleistungen GmbH+Co.KG mit einer Bruttoangebotssummer in Höhe von 39.029,85 € zu vergeben.
VI. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 19.10.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/118 Lieferung eines Kleingeräteträgers für eine Straßenmeisterei des Landkreises Leipzig: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt den Auftrag zur Lieferung eines Kleingeräteträgers an die Firma Henne Nutzfahrzeuge GmbH, Hans-Grade-Straße 2, 04509 Wiedemar, zu vergeben. Auftragswert: 195.512,24 Euro
Beschluss 2023/119 Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Abholung, Beförderung und Zustellung unfrankierter Postsendungen: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit der Deutschen Post InHaus Services GmbH über die Abholung, Beförderung und Zustellung unfrankierter Postsendungen für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 mit der Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr. Der Auftragswert beträgt - inklusive der zweimaligen Verlängerung - 2.027.922,78 Euro.
VII. Bekanntmachung der vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 19.09.2023 gefassten Beschlüsse
Beschluss 2023/109 Förderung von Projekten über das Aktionsprogramm "Mittel zur Stärkung der Jugendhilfearbeit in den Kommunen" im Landkreis Leipzig im Haushaltsjahr 2023: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die folgende Projektliste zur Förderung von Projekten über das Aktionsprogramm „Mittel zur Stärkung der Jugendhilfearbeit in den Kommunen" im Landkreis Leipzig im Haushaltsjahr 2023.
| Lfd. Nr. | Projektträger | Projektinhalt / (Zuordnung SGB VIII) | Gesamt- ausgaben |
| 1 | Jugendamt LKL/ Netzwerk für Kinderschutz | Öffentlichkeitsmaterial Kinderschutz in verschiedenen Sprachen: 8 Postkarten zum Kinderschutz werden in 4 Sprachen übersetzt (türkisch, englisch, arabisch, ukrainisch) | 7.000,00 € |
| 2 | Jugendamt LKL/ Netzwerk für Kinderschutz | Wegweiser für werdende Eltern: Ansprechpartner vor Ort, Checklisten, Notfallnummern | 10.000,00 € |
| 3 | Jugendamt LKL/ Netzwerk für Kinderschutz | Fortbildung für Insoweit erfahrene Fachkräfte: Anpassung/ Information der §8a Verfahrensabläufe bzgl. der Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung | 1.000,00 € |
| 4 | Erziehungsberatungsstellen | Personalaufstockung zur Erarbeitung einheitlicher Leistungs- und Qualitätsfestlegungen für die Erziehungsberatungsstellen zur Vorbereitung der Übernahme der Aufgaben nach § 8 Abs. 3 und § 20 SGB VIII | 150.000,00 € |
| 5 | Projektleitung zu o.g. Projekt unter Nr. 4 |
| 5.000,00 € |
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| 173.000,00 € |
Beschluss 2023/110 Fachförderung "FöriKitaBau 2023" in den Haushaltsjahren 2023 - 2025 Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen zur Verteilung von Landesmitteln zzgl. Landkreismitteln (*): Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als ANLAGE beigefügte Prioritätenliste „FöriKitaBau 2023“ zur Umsetzung des Investitionsprogramms für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Mit der Beschlussfassung werden Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 1.486.532,30 EUR in den Jahren 2023 bis 2025 für ein bedarfsnotwendiges Projekt der Stadt Markranstädt gebunden.
| Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich: | |
| • | der Bereitstellung der Landesmittel durch den Freistaat Sachsen mittels Zuwendungsbescheid des Kommunalen Sozialverband Sachsen an den Landkreis Leipzig; |
| • | der Bereitstellung notwendiger Ko-Finanzierungsmittel, in Höhe von 10 Prozent der Landesmittel, durch den Landkreis Leipzig als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe; |
| • | der gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens: durch positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde / Kommunalaufsicht des Landkreises Leipzig zu Maßnahmen bei kommunalen Antragstellern. |
| • | dass eine Erlaubnis des Jugendamtes für einen vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn vorliegt |
| • | der Zustimmung des SSG Kreisverband Leipzig. |
VIII. Bekanntmachungsanordnung
für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:
| Der | |
| - | Kreistag hat in einer Sitzung am 18.10.2023 |
| - | Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 |
| - | Bau- und Vergabeausschuss hat in seinen Sitzungen am 20.07.2023, 24.08.2023, 21.09.2023 und 19.10.2023 |
| - | Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 |
| die unter den Ziffern I. bis VII. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. | |
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 23.11.2023
gez. Henry Graichen |
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Landrat | - Siegel - |
I. Bekanntmachung der Satzung zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung Abfallgebührensatzung)
Satzung zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung Abfallgebührensatzung)
Folgende Paragrafen (§§) werden aufgrund der Änderungen wie folgt neu gefasst:
1.
§ 4 – Bemessungsgrundlagen/ Gebührenmaßstäbe
Absatz 1 wird ab Satz 2 wie folgt neu gefasst:
Bei einem neu bezogenen Grundstück ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 S. 2 (Zuzug von außerhalb des Landkreisgebietes) im ersten Jahr des Anschlusses der Stichtag der Anmeldung der Bewohner, spätestens der Stichtag der erstmaligen Entsorgung von Restabfällen von diesem Grundstück maßgeblich. Als Anmeldung im vorgenannten Sinn wird diejenige beim Einwohnermeldeamt oder diejenige beim Landkreis verstanden, liegen beide vor, zählt der jeweils frühere Stichtag. Wurden für ein Grundstück sämtliche bisherigen Bewohner abgemeldet, finden danach aber weitere Entleerungen statt bzw. erlangt der Landkreis danach auf andere Weise Kenntnis von der Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung, wird für die Zeit bis zur Abmeldung des Grundstücks oder bis zur Neuanmeldung von mehr als einem Bewohner eine Festgebühr für eine Person berechnet. Dasselbe gilt, falls auf einem Grundstück vor dessen Bezug eine Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung stattfindet.
2.
§ 5 – Erhebung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Festgebühr mit und ohne Biotonne entsteht grundsätzlich jeweils zu Beginn des Jahres. Beim Neu- oder Wiederanschluss eines Grundstücks verbunden mit einem unterjährigen Zuzug von außerhalb des Landkreisgebiets (§ 4 Abs.1 S.2) entstehen die Festgebühren mit Ablauf des ersten vollen Kalendermonats, der auf diesen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung folgt, für den Rest des Jahres. Wenn in den in Satz 2 genannten Fällen auf das neu angeschlossene Grundstück Personen von innerhalb des Landkreisgebietes zuziehen, entsteht die Festgebühr mit Beginn des Folgejahres.
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Festgebühr mit und ohne Biotonne wird in zwei gleichen Jahresraten jeweils am 1. April und am 1. September des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig, bei einem unterjährigen Neu- oder Wiederanschluss zu dem im Bescheid genannten Datum, frühestens vier Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Bescheides.
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Behälternutzungsgebühren Restmüll, gewerbliches Altpapier und Bioabfall entstehen monatlich zum Beginn des Monats für diesen Monat und erstmals mit Beginn des ersten vollen Kalendermonats, der auf die Behältergestellung folgt, für diesen Monat. Für zu Jahresbeginn bereits gestellte Behälter werden hierauf im Jahresgebührenbescheid Vorauszahlungen in zwei Raten für jeweils sechs Monate zum 1. April und zum 1. September erhoben, bei unterjährigen Behältergestellungen zu dem im Bescheid genannten Datum, frühestens vier Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Bescheides. Bei Behälterabgängen endet die Gebühr mit Ablauf des vollen Monats indem die Rückholung des Abfallbehälters erfolgt.
Der ehemalige Absatz 3 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 4
Der ehemalige Absatz 4 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 5
und wird in Satz 1 und Satz 2 um folgende Begriffe (fett hervorgehoben) ergänzt:
Die Summe der Behälternutzungsgebühren und der Behälterentleerungsgebühren eines Jahres wird zusammen mit den Vorauszahlungen für das Folgejahr zu Beginn des ersten Quartals desselben im Jahresgebührenbescheid endgültig festgesetzt und zu dem im Bescheid genannten Datum zur Zahlung fällig, spätestens jedoch zum 1. April des Folgejahres. Es findet eine Verrechnung mit den Vorauszahlungen statt. Eine Rückvergütung von Vorauszahlungen für Behälterentleerungsgebühren erfolgt nicht, falls pro Jahr eine geringere Anzahl an Leerungen als die Mindestentleerungen in Anspruch genommen wurde bzw. keine Leerungen registriert worden sind.
Der ehemalige Absatz 5 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 6
Der ehemalige Absatz 6 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 7
Der ehemalige Absatz 7 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 8
Der ehemalige Absatz 8 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 9
Der ehemalige Absatz 9 erhält inhaltlich unverändert die Ordnungsziffer 10
Satzung zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung der Abfallgebührensatzung) tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Borna, den 27.10.2023
gez. Henry Graichen | - Siegel - |
Landrat |
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II. Bekanntmachung der Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung)
Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung)
Auf Grundlage der Sächsischen Landkreisordnung, der Sächsischen Fraktionsfinanzierungsverordnung und der Hauptsatzung des Landkreises Leipzig hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 18.10.2023 folgende Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung) beschlossen:
| A. Allgemeines | |
| § 1 | Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen |
| § 2 | Ende der Rechtsstellung und Liquidation |
| B. Leistungen an die Fraktionen | |
| § 3 | Leistungen an die Fraktionen |
| § 4 | Mitarbeiter der Fraktionen |
| § 5 | Mittelbereitstellung |
| § 6 | Berechnung des Budgets der einzelnen Fraktionen |
| § 7 | Übertragbarkeit von finanziellen Mitteln in nachfolgende Haushaltsjahre |
| § 8 | Anschaffung und Rückgabe von Investitionsgütern |
| C. Zweckentsprechende Verwendung der Fraktionsmittel | |
| § 9 | Mittelbewirtschaftung und Verwendungsnachweisprüfung |
| § 10 | Rechnungsprüfung |
| § 11 | Rückforderung und Rückzahlung von Fraktionsmitteln |
| D. Schlussbestimmungen | |
| § 12 | Inkrafttreten |
| § 13 | Anwendung der Fraktionsfinanzierungsrichtlinie auf Altfälle |
Anlage 1 Festlegung des Begriffs "Klausurtagung der Fraktion"
Anlage 2 Anlage zu § 8 Absatz 2 Satz 2 - Bestandsverzeichnis (Muster)
Anlage 3 Anlage zu § 9 - Beispiele zur Mittelverwendung
A. Allgemeines
§ 1 Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen
Kreisräte1 (Fußnote1 ans Seitenende: Zur besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen auf eine gleichzeitige Nennung der männlichen, weiblichen und diversen Form verzichtet. Die gewählte männliche Form bezieht sich stets auch auf Personen weiblichen und diversen Geschlechts.) können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Kreistag, die Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leipzig zu Fraktionen zusammenschließen.
Diese Fraktionen sind Organteile des Kreistages und bestehen bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Kreistages bzw. bis zu ihrer Auflösung.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit.
§ 2 Ende der Rechtsstellung und Liquidation
| (1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt | |
| 1. | mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen gemäß der Geschäftsordnung für den Kreistag, die Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leipzig; |
| 2. | mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss; |
| 3. | bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl; |
| 4. | mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages (Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden), spätestens mit der Konstituierung des neu gewählten Kreistages, wenn und soweit der Kreistag nach der Kreistagswahl geschäftsführend tätig geworden ist. |
(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Abweichend zu Absatz 1 gilt die Fraktion bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Die Liquidation erfolgt durch den von der Fraktion bestellten Liquidator; bestellt die Fraktion keinen Liquidator, obliegt diese Aufgabe dem Fraktionsvorsitzenden.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert.
Räume und Inventar sind an den Landkreis zurückzugeben.
Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
B. Leistungen an die Fraktionen
§ 3 Leistungen an die Fraktionen
| |
| (1) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung genannten Aufgaben werden den Fraktionen Fraktionsmittel gewährt. | |
| Die Gewährung von Fraktionsmitteln erfolgt insbesondere für folgende Zwecke: | |
| - | für die Anmietung von Räumen für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, |
| - | für die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch den Landkreis zur Verfügung gestellt werden, |
| - | für die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist, |
| - | für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, |
| - | für Fortbildungsmaßnahmen, |
| - | für die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten, |
| - | für die Beschäftigung von eigenem Personal, soweit dies auf Grund der Größe des Landkreises und der Fraktion angemessen ist, |
| - | für die Durchführung von Klausurtagungen der Fraktion entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Festlegung. |
(2) Fraktionsmittel sind keine Zuschüsse an Dritte außerhalb des Kreishaushaltes, sondern Haushaltsmittel für eigene Zwecke.
Fraktionsmittel dürfen nicht für Aufwendungen der einzelnen Mitglieder des Kreistags verwendet werden.
§ 4 Mitarbeiter der Fraktionen
(1) Die Fraktionen können eigenes Personal vorhalten; die vertragliche Bindung des Fraktionspersonals unterliegt der Schriftform und kann über Arbeitsverträge (Angestellte bzw. Arbeitnehmer) oder Honorarverträge (freie Mitarbeiter) erfolgen.
(2) Will eine Fraktion als Arbeitgeber auftreten, so hat die Fraktion vor Abschluss von Arbeitsverträgen die erforderlichen Meldungen und Registrierungen (z. B. Erteilung von Betriebs- und Steuernummer, Meldung an den Unfallversicherungsträger) eigenverantwortlich zu veranlassen.
Die Fraktionsangestellten sind arbeitsrechtlich keine Bediensteten des Landkreises, im jeweiligen Arbeitsvertrag ist dies ausdrücklich klarzustellen.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nur auf Basis einer Stellenbeschreibung und deren Bewertung möglich.
Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist festzulegen, ob das jeweilige Entgelt auf Grundlage des oder in Anlehnung an den TVöD berechnet wird. Sollte ein Arbeitsvertrag auf Grundlage des TVöD abgeschlossen werden, darf dies nur unter Ausschluss der Zusatzversorgung über die Zusatzversorgungskasse (ZVK) erfolgen.
| Der Arbeitsvertrag ist zwingend mit folgenden Beendigungsmöglichkeiten zu versehen: | |
| - | Befristung; das Ende der Befristung ist spätestens "das Ende der jeweils laufenden Wahlperiode" und |
| - | ordentliche Kündigung während der gesamten Vertragslaufzeit. |
Das Besserstellungsverbot für diese Mitarbeiter gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Landkreises ist zu beachten.
Für Dienstreisen der Fraktionsangestellten gilt das Sächsische Reisekostengesetz; die Dienstreisegenehmigung erteilt der Fraktionsvorsitzende bzw. die der stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
Das Haupt- und Personalamt des Landratsamtes unterstützt die Fraktionen in allen Fragen, die mit dem Arbeitsverhältnis der Fraktionsangestellten im Zusammenhang stehen und übernimmt die Abwicklung der Vergütungsabrechnung einschließlich sämtlicher damit verbundener Nebenleistungen; die Kosten für Leistungen Dritter tragen die Fraktionen.
(3) Im Rahmen des Abschlusses von Honorarverträgen hat die Fraktion eigenverantwortlich alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhinderung einer Scheinselbständigkeit geboten und erforderlich sind.
Im Honorarvertrag ist zwingend zu vereinbaren, dass die Abführung von, aus dem Auftragsverhältnis herrührenden, Steuern und Abgaben allein dem freien Mitarbeiter obliegt.
Erfolgt das Tätigwerden des freien Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum, so ist der Honorarvertrag zwingend befristet zu gestalten; das Ende der Befristung ist spätestens "das Ende der jeweils laufenden Wahlperiode".
(4) Die Fraktionen führen eigenverantwortlich die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise.
§ 5 Mittelbereitstellung
(1) Maßgeblich für den Umfang der den Fraktionen insgesamt zu gewährenden Fraktionsmittel ist die Zahl der Einwohner des Landkreises. Die Mindestausstattung der Fraktionsmittel je Haushaltsjahr beträgt in der Gesamtsumme 0,50 Euro pro Einwohner.
(2) Soweit dem Landkreis die Gewährung von Fraktionsfinanzierung in Form von Sachleistungen grundsätzlich möglich ist, erfolgt eine Fraktionsfinanzierung - zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Fraktionen - nur dann in Form von Sachleistungen, wenn alle Fraktionen diese Sachleistungen gleichermaßen in Anspruch nehmen können und wollen.
Eine Gewährung von Sachleistungen ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Budget einer einzelnen Fraktion vollständig bzw. nahezu vollständig durch Personalaufwendungen gebunden ist.
(3) Erfolgt die Gewährung der Fraktionsfinanzierung in Form von Sachleistungen, so ist der Geldwert dieser Sachleistungen (mindernd) auf das Fraktionsbudget (§ 6 Satz 1) anzurechnen.
§ 6 Berechnung des Budgets der einzelnen Fraktionen
(1) Die den Fraktionen jährlich bereitzustellenden finanziellen Mittel errechnen sich aus einem Sockelbetrag je Fraktion in Höhe von 23.000 Euro zuzüglich einem weiteren Betrag von 100 Euro pro Mitglied der Fraktion entsprechend ihrer Fraktionsstärke zum Stichtag 01.01. eines Jahres.
Übersteigt die Summe der Beträge nach Satz 1 die Summe der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 1, so kann der Kreistag auch im laufenden Berechnungsjahr die Absenkung des Sockelbetrages beschließen.
| (2) Erfolgt die Bildung einer Fraktion innerhalb des laufenden Berechnungsjahres, | |
| - | erhält die Fraktion einen der Zahl der verbleibenden Monate entsprechenden anteiligen Sockelbetrag; |
| - | wird der weitere Betrag pro Mitglied ungekürzt bereitgestellt, jedoch ist die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Fraktionsbildung als Berechnungsgrundlage maßgeblich. |
Im Falle der vorzeitigen Auflösung oder des Erlöschens der Fraktionen innerhalb eines laufenden Berechnungsjahres, ist das Budget der Fraktion entsprechend Satz 1 neu zu berechnen.
Hat die Fraktion zum Zeitpunkt der Auflösung oder des Erlöschens bereits mehr Mittel verausgabt, als ihr gemäß der Neuberechnung zustehen würden, kann der überzahlte Teil der Fraktionsmittel vom Landkreis zurückgefordert werden.
§ 7 Übertragbarkeit von finanziellen Mitteln in nachfolgende Haushaltsjahre
Die zur Fraktionsfinanzierung bereitgestellten Mittel sind grundsätzlich im jeweils laufenden Haushaltsjahr zu verwenden.
Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 1.000 Euro in das dem jeweiligen Haushaltsjahr folgenden Jahr zu übertragen.
§ 8 Anschaffung und Rückgabe von Investitionsgütern
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Fraktionen langlebige Wirtschaftsgüter (Investitionsgüter) anschaffen, insbesondere Büromöbel und -ausstattung, Informationstechnologie sowie Technik für Internetnutzung und Telekommunikation.
Im Rahmen des Beschaffungsvorganges haben die Fraktionen die Regelungen des Vergaberechts zu beachten.
Die Fraktionen können zur Einhaltung dieser Verpflichtung die Unterstützung der Vergabestelle des Landratsamtes in Anspruch nehmen.
(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Fraktionsmitteln beschafften Gegenstände ersichtlich sein müssen. Gegenstände ab einem Anschaffungswert von 150 Euro (brutto) sind förmlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
Die von den Fraktionen mit Fraktionsmitteln beschafften Gegenstände sind mit dem Ende der Kreistagswahlperiode grundsätzlich wieder an den Landkreis zurückzugeben, da es keine automatische Rechtsnachfolge einer Fraktion gibt.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn für die neue Wahlperiode - auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses - die Bildung einer Fraktion zu erwarten ist, die im Wesentlichen derjenigen der vorangegangen Wahlperiode entspricht.
C. Zweckentsprechende Verwendung der Fraktionsmittel
§ 9 Mittelbewirtschaftung und Verwendungsnachweisprüfung
(1) Fraktionsmittel sind zweckgebundene Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung durch den Landkreis durch Prüfung zu überwachen ist.
Die Fraktionen haben bei der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel die Grundsätze des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.
Wurden Fraktionsmittel nicht zweckentsprechend verwendet oder können die Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel nicht ausgeräumt werden, hat der Landkreis diese zurückzufordern oder mit künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen.
(2) Grundsätzlich ist die bewirtschaftende Stelle für die Budgets der Fraktionen das „Büro des Kreistages“.
Jede Fraktion reicht bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr ein; bildet sich die Fraktion erst im laufenden Haushaltsjahr, ist der Wirtschaftsplan bis spätestens bis zum Ende des, dem Monat der Gründung folgenden, Monats einzureichen.
(3) Dauerschuldverhältnisse jeglicher Art (zum Beispiel Arbeits-, Honorar-, Miet-, Pacht- und Lieferverträge, Abonnements, Softwarelizenzen) und Verbindlichkeiten von mehr als 400 Euro im Einzelfall dürfen erst nach Prüfung durch das Büro des Kreistages begründet werden.
Das Büro des Kreistages muss entsprechende Anfragen der Fraktionen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrem Eingang bearbeiten.
(4) Dauerschuldverhältnisse jeglicher Art sind mit einer Befristung zu versehen, das Ende der Befristung ist spätestens "das Ende der jeweils laufenden Wahlperiode".
Ist eine Befristung nicht möglich, so ist hilfsweise ein Sonderkündigungsrecht spätestens zum "Ende der jeweils laufenden Wahlperiode" zu vereinbaren.
(5) Zahlungsvorgänge werden vom Büro des Kreistages abgewickelt. Die Fraktionen reichen die Originale der Rechnungen zur Bezahlung an das Büro des Kreistages.
| Auf der Rechnung sind vom Fraktionsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter oder von einem anderen bevollmächtigten Fraktionsmitglied | |
| - | die sachliche und rechnerische Richtigkeit, |
| - | die Ordnungsmäßigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie |
| - | die ordnungsgemäße Leistungsausführung |
| mit Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschrift erfolgt mit dem Zusatz: „sachlich und rechnerisch richtig“. | |
Sollte die Fraktion bereits in Vorleistung gegangen sein, so ist dies mit Unterschrift entsprechend Satz 3 gemeinsam mit dem Originalbeleg unter Angabe des Empfänger-Kontos dem Büro des Kreistages schriftlich zur Begleichung mitzuteilen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Als Maßnahme der Haushaltsführung unterliegt die Verwendung der für die Aufgabenerfüllung der Fraktionen bereitgestellten Haushaltsmittel sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung.
Dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt und der überörtlichen Prüfungsbehörde werden die Befugnisse zur Prüfung eingeräumt. Zahlungsbegründende Unterlagen, z.B. Rechnungen, Verträge o.ä. sind zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Rückforderung und Rückzahlung von Fraktionsmitteln
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 3 oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 vorliegen, hat der Landkreis durch Bescheid die Rückzahlung oder Verrechnung zu veranlassen (Rückforderungsverfahren).
(2) Der Landrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wahl der Rückforderungsmethode; im Rückforderungsverfahren soll die Verrechnung grundsätzlich Vorrang vor der Rückzahlung haben.
Im Übrigen gelten für das Rückforderungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen.
(3) Adressat der Rückforderung ist die Fraktion, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden. Die Mitglieder der Fraktion haften für die Verbindlichkeiten der Fraktion als Gesamtschuldner.
D. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Konstituierung des am 09.06.2024 neugewählten Kreistages des Landkreises Leipzig, spätestens jedoch am 31.12.2024, in Kraft; gleichzeitig tritt die Fraktionsfinanzierungsrichtlinie des Landkreises Leipzig (Beschluss des Kreistages II-2014/027 vom 23.07.2014) außer Kraft.
§ 13 Anwendung der Fraktionsfinanzierungsrichtlinie auf Altfälle
Soweit ein nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnenes Rückforderungsverfahren Fraktionsmittel betrifft, die auf Grundlage der Fraktionsfinanzierungsrichtlinie des Landkreises Leipzig (Beschluss des Kreistages II-2014/027 vom 23.07.2014) bewilligt bzw. ausgezahlt worden sind, sind für die Bewertung des Sachverhaltes die Regelungen der Fraktionsfinanzierungsrichtlinie des Landkreises Leipzig (Beschluss des Kreistages II-2014/027 vom 23.07.2014) maßgeblich.
Borna, den 19.10.2023
Anlage 1 zur Fraktionsfinanzierungssatzung
Festlegung des Begriffs "Klausurtagung der Fraktion"
| 1. Klausurtagungen sind - in Abgrenzung zu „normalen“ Fraktionssitzungen - nichtöffentliche Veranstaltungen der Fraktion von längerer Dauer und außerhalb des laufenden Geschäfts. | |
| Insbesondere darf eine Klausurtagung nicht den Charakter einer "Jahreshauptversammlung" tragen. | |
| Gegen die Einordnung einer Fraktionssitzung als Klausurtagung sprechen insbesondere folgende Beratungsgegenstände: | |
| - | Jahresberichte, |
| - | Revisions-, Kassen- oder Haushaltsberichte, |
| - | Entlastungsbeschlüsse, |
| - | Personalangelegenheiten der Fraktion. |
| Eine Klausurtagung dauert regelmäßig mindestens einen Tag, wobei die Dauer der Beratung (zusammengerechnet) mindestens 6 Stunden pro Kalendertag umfassen muss. Ist die Beratung von Pausen unterbrochen, werden die Pausen bei der Berechnung der Beratungsdauer nicht mit berücksichtigt. | |
| 2. Die Bezeichnung einer Fraktionssitzung als "Klausurtagung" allein führt nicht dazu, dass es sich auch tatsächlich um eine Klausurtagung handelt. | |
| Die im Rahmen einer Klausurtagung beratenen Themen müssen einen Bezug zum Landkreis Leipzig und/oder zur Arbeit der Fraktion im Kreistag haben. | |
| Klausurtagungen sollen nach Möglichkeit innerhalb des Landkreises Leipzig stattfinden. | |
| 3. Nur anhand aussagekräftiger Unterlagen kann festgestellt werden, inwieweit die Aufwendungen anlässlich von Klausurtagungen zulässigerweise aus Fraktionsmitteln des Landkreises getätigt werden könnten. Aussagekräftige Unterlagen sind insbesondere: | |
| - | die Einladung zur Veranstaltung, |
| - | die Tagesordnung bzw. das Ablaufprogramm zur Veranstaltung, |
| - | die Teilnehmerübersicht(en). |
| 4. Die Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme von Gästen an Klausurtagungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Teilnahme der Gäste für eine sachgerechte Behandlung des Beratungsgegenstandes erforderlich ist. | |
| Die Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme von nahestehenden Personen der Fraktionsmitglieder (insbesondere Personen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 der Sächsischen Landkreisordnung) ist unzulässig, wenn und soweit diese Personen nicht Gäste im Sinne von Satz 1 oder sachkundige Referenten / Dozenten sind. | |
| 5. Fallen im Zusammenhang mit Klausurtagungen Reisekosten (Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) an, bestimmt sich deren Erstattungsfähigkeit anhand der Regelungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG). Insbesondere bedarf es eines - vor Reiseantritt erteilten - Dienstreiseauftrages. | |
| Entstehen Übernachtungskosten, die die nach dem SächsRKG erstattungsfähigen Beträge übersteigen, können diese auf Antrag erstattet werden, wenn sie unvermeidbar waren. | |
| 6. Beauftragt die Fraktion einen Unternehmer (zum Beispiel ein Tagungshotel) mit der Abwicklung des organisatorischen Teils der Klausurtagung, kann der Unternehmer auf Grundlage einer Tagungspauschale abrechnen. | |
| 7. Im Rahmen einer Klausurtagung können insbesondere die angemessenen und erforderlichen Kosten für folgende Aufwendungen aus Mitteln der Fraktionsfinanzierung gedeckt werden: | |
| - | Tagungsraum |
| - | Tagungstechnik |
| - | sachkundige Referenten / Dozenten |
| - | Beratungsunterlagen |
| - | Tagungsgetränke (alkoholfrei) |
| - | Reisekosten (nach Maßgabe der Nummer 5) |
Anlage 2 zur Fraktionsfinanzierungssatzung
Bestandsverzeichnis - Muster
| Lfd. Nr. | Allgemeine Bezeichnung des Gerätes mit Angaben Hersteller, Typbezeichnung, Geräte / Seriennummer | Inventarnummer, z.B.: Nr. Barcode-Etikett | Verantwortlicher / Nutzer | Standort | Zugangsdatum (entspricht Datum Kauf / Übergabe) | Abgangsdatum | Abgangsgrund |
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Hinweise: Es wird gebeten, den Landkreis über jeden Zu- und Abgang von Inventargütern zu informieren. Über das Kreistagsbüro kann für jedes Inventargut eine Inventarnummer in Form eines Barcode-Etiketts beim Landkreis Leipzig angefordert werden. Das hierzu erforderliche Formular ist beim Kreistagsbüro erhältlich. Es wird gebeten diese Möglichkeit für die Inventarisierung zu nutzen.
Anlage 3 zur Fraktionsfinanzierungssatzung
Beispiele zur Mittelverwendung
| Ausgabenart | Zulässig | Bemerkungen |
| (Allgemein)-politische Veranstaltungen und Aktionen | Nein |
|
| Allgemeine Bildungsreisen | Nein |
|
| Anzeigen bei Trauerfällen | Nein |
|
| Anzeigen im Vereinsheft | Nein | Werbung und Spenden sind nicht zulässig |
| Arbeitsessen | Nein |
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| Aufwandsentschädigung | Nein | Persönlicher Anspruch des einzelnen Kreistagsmitglieds gem. § 19 SächsLKrO, nicht der Fraktion |
| Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen | Ja | Soweit diese nicht nur unerhebliche Beratung anbieten |
| Benefizveranstaltungen | Nein |
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| Beratungskosten | Nein | Siehe § 40 Abs. 1 SächsLKrO |
| Bewirtung von Fraktionsmitgliedern | Nein | Ausnahme: alkoholfreie Erfrischungsgetränke |
| Bewirtung von Gästen | Ja | Imbiss und alkoholfreie Tischgetränke, wenn sie der Betreuung von Gästen, deren Anwesenheit für die Fraktionstätigkeit erforderlich ist, dienen und sich in vertretbarer Höhe halten |
| Bewirtung von Angehörigen von Fraktionsmitgliedern | Nein |
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| Bildungsreisen | Nein |
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| Blumen und Präsente für Mitglieder oder Mitarbeiter der eignen oder einer anderen Fraktion | Nein |
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| Blumen und Präsente für Mitarbeiter der Kreisverwaltung | Nein |
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| Blumen und Präsente für Parteimitglieder | Nein |
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| Blumen und Präsente für Außenstehende | Nein |
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| Buchführungskosten | Nein |
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| Bürobedarf / Büroeinrichtung | Ja | Maßstab: Verwaltung; Inventarisierung des Mobiliars beim Landkreis ab einschließlich 150,00 €; s.a. Anlage 2 zur Fraktionsfinanzierungssatzung |
| Erfrischungen | Ja | Alkoholfreie Tischgetränke |
| Entschädigungszahlungen an Fraktionsmitglieder | Nein | Verbot der Doppelentschädigung |
| Fachliteratur / Fachzeitschriften | Ja |
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| Ausgabenart | Zulässig | Bemerkungen |
| Fahrten in Partnerstädte / - kreise | Nein |
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| Fahrtkosten | Beschränkt | Für Fraktionsmitarbeiter und Fraktionsmitglieder nach dem Sächs. Reisekostengesetz |
| Fahrtkosten zu Sitzungen von Ausschüssen und Kreistagen | Nein | Aufwendungen sind durch Entschädigungssatzung abgegolten |
| Fahrzeugkosten | Beschränkt | Z. B. Anmietung eines Kfz für große Transporte |
| Feierlichkeiten | Nein |
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| Fortbildung | Ja | Sind erstattungsfähig, sofern es sich um die Teilnahme an Lehrgängen oder Seminaren handelt, die spezifische, auf die praktischen Bedürfnisse eines ehrenamtlich tätigen Bürgers zugeschnittene Informationen zu kommunalrechtlich relevanten Themen vermittelt. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, zu welchem Themengebiet die jeweiligen Fortbildungen stattfinden. |
| Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Sitzungen des Hauptorgans oder seiner Ausschüsse | Beschränkt | Aufwendungen der einzelnen Kreisräte sind durch Entschädigungssatzung abgegolten, Kosten der Anmietung eines Sitzungsraumes sind zulässig |
| Fahrten zu vorgenannten Fraktionssitzungen | Nein | Aufwendungen sind durch Entschädigungssatzung abgegolten |
| Geburtstagsgeschenke | Nein |
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| Gehälter | Ja | Für die Erledigung originärer Geschäftstätigkeiten, keine Besserstellung gegenüber vergleichbarem Personal des Landkreises |
| Gehaltsbuchhaltung | Ja |
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| Geschenke an Mitarbeiter | Nein |
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| Gesellige Veranstaltungen (z.B. Neujahrsempfänge, Weihnachtsfeiern) und kulturelle Rahmenprogramme anlässlich von Fraktionssitzungen und Klausurtagungen | Nein |
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| Getränke bei Sitzungen | Ja | Alkoholfreie Erfrischungsgetränke |
| Grußkarten der Fraktion | Nein | Kein Bezug zur Fraktionsarbeit |
| Inserate | Nein | Siehe „Anzeigen“ |
| Instandhaltung Büroausstattung | Ja |
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| Ausgabenart | Zulässig | Bemerkungen |
| Klausurtagung | Beschränkt | Siehe Festlegungen in Anlage 1 zur Satzung. |
| Kontoführungsgebühren | Nein |
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| Kopierkosten | Ja |
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| Kosten für die Personalsachbearbeitung | Ja | Unterstützung durch das HPA möglich. |
| Krankenbesuche (Geschenke) | Nein |
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| Kränze bei Trauerfällen | Beschränkt | nur aus Anlass nationaler Gedenktage |
| Miete und Mietnebenkosten | Ja | Fraktionsgeschäftsräume bzw. Sitzungsraum für Fraktionssitzungen. |
| Öffentlichkeitsarbeit | Beschränkt | Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen hält sich nur dann im Rahmen des Zulässigen, wenn die Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen einen Bezug zu Angelegenheiten des Landkreises oder zur Arbeit im Kreistag haben. Sie muss so gestaltet werden, dass die interessierte Öffentlichkeit allgemeinen Zugang hierzu hat. Grundsätzlich müssen alle Einwohner des Landkreises die gleiche Zugangsmöglichkeit haben. Wahlwerbung ist verboten. |
| Parteienfinanzierung | Nein | Offene und verdeckte Parteienfinanzierung (BVerfG, Urt. vom 16.09.1966) sind unzulässig. Jede Zuwendung an eine Partei, die für andere als die unmittelbaren Landkreisaufgaben geleistet würden, stellt grundsätzlich eine verdeckte Parteienfinanzierung dar. Dies gilt auch für Wahlkampfkosten. |
| Parteiveranstaltungen, Teilnahme | Nein |
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| Pauschale Erstattung von Kosten | Nein | Die Kosten müssen verursachungsgerecht nachgewiesen werden. Dies ist bei einer pauschalen Kostenübernahme nicht der Fall. |
| Ausgabenart | Zulässig | Bemerkungen |
| Personalausgaben | Ja | Für die Erledigung originärer Geschäftstätigkeiten, keine Besserstellung gegenüber vergleichbarem Personal des Landkreises. |
| Portokosten | Ja | Mit Verwendungsnachweis unter Beachtung des Datenschutzes. |
| Präsente | Nein |
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| Proesskosten | Beschränkt | Gerichts- und Anwaltskosten nur, sofern die Fraktion selbst Prozesspartei und Kostenschuldner ist. |
| Rechtsberatungskosten | Beschränkt | Sofern die Fraktionsarbeit betroffen ist und der Landkreis eine Beratung nicht erbringt. |
| Rechtsgutachten | Nein | Vgl. "Sachverständige" |
| Reisekosten der Fraktionsmitarbeiter zu Tagungen und Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen | Ja | Das Sächs. Reisekostengesetz ist anzuwenden. |
| Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verbandversammlungen von Zweckverbänden oder Aufsichtsorganen von Gesellschaften, in denen das Fraktionsmitglied den Landkreis vertritt | Nein | Keine Abgeltung über die Fraktionsfinanzierung. |
| Reisen im Auftrag der Fraktion | Ja | Soweit die Reisen der fraktionsspezifischen Tätigkeit dienen. |
| Repräsentationskosten | Nein |
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| Rückholkosten zu Sitzungen z. B. aus Urlaub | Nein |
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| Sachverständige | Nein | Nicht zulässig, da sonst die Bestimmung des § 40 Abs. 1 SächsLKrO, wonach der Kreistag und seine Ausschüsse Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen können, unterlaufen wird. Eine solche Entscheidung kann nur mit Mehrheit (Beschluss) getroffen werden. |
| Sitzungsgelder | Nein | Persönlicher Anspruch des einzelnen Kreistagsmitgliedes; Aufwendungen sind durch Entschädigungssatzung abgegolten. |
| Spenden | Nein |
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| Steuerberatungskosten | Beschränkt | Siehe Punkt "Rechtsberatungskosten". |
| Ausgabenart | Zulässig | Bemerkungen |
| Tageszeitungen | Ja | Für die Fraktionsgeschäftsstelle, soweit kommunalpolitische Themen behandelt werden. |
| Technische Geräte | Ja |
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| Telekommunikationskosten | Ja | Telefonkosten, Rundfunkgebühren und Internetanschlüsse für das Fraktionsbüro sind zulässig |
| Verdienstausfall | Nein |
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| Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden | Nein |
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| Wahlkampffinanzierung | Nein |
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| Wartung Bürogeräte | Ja |
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| Weihnachtsfeiern der Fraktion | Nein |
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| Werbung, Werbegeschenke | Nein | Werbung und Spenden sind nicht zulässig |
| Zeitungsanzeigen | Beschränkt | Nur Informationen über Fraktionsarbeit, siehe "Punkt Öffentlichkeitsarbeit" |
Hinweis: In den zahlungsbegründenden Unterlagen muss der sachliche Zusammenhang zur Fraktionsarbeit erkennbar sein. Verträge sind unter Einhaltung der Kündigungsfristen spätestens zum Ende der Wahlperiode zu kündigen.
III. Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse
Auf Grundlage der Sächsischen Landkreisordnung und der Hauptsatzung des Landkreises Leipzig hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 18.10.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse (Beschluss des Kreistages vom 15.10.2008, Beschluss Nr. 2008/059, in der Fassung der 1. Änderung vom 14.04.2010, Beschluss Nr.: 2010/022) beschlossen:
Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse vom 15.10.2008 (Beschluss Nr.: 2008/059) in der Fassung der 1. Änderung vom 14.04.2010 (Beschluss Nr.: 2010/022) und der 2. Änderung vom 18.10.2023 (Beschluss des Kreistages 2023/098)“
§ 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, Punkt 1 erfolgt ab dem Zeitraum des Beginns des Monates in dem die konstituierende Sitzung des Kreistages stattfindet und endet mit Ablauf des Monates, in dem sich der nachfolgende Kreistag konstituiert.“
Nach dem neu gefassten § 2 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 neu eingefügt:
„Scheidet ein Kreisrat vorzeitig aus dem Kreistag aus, endet die Zahlung mit Ablauf des Monates, in dem der Kreisrat aus dem Kreistag ausscheidet.
Rückt ein Kreisrat während der laufenden Wahlperiode in den Kreistag nach, erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung mit Beginn des Monates, in dem der nachrückende Kreisrat verpflichtet wird.
Ist ein Kreisrat nach Kreistagswahlen auch wieder Mitglied des neu gewählten Kreistages, kann die Aufwandsentschädigung für den Monat der konstituierenden Sitzung des Kreistages nur einmal beansprucht werden.“
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die bisherige Zahl „85“ durch die Zahl „95“ ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die bisherige Zahl „70“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird die bisherige Zahl „70“ durch die Zahl „80“ und die bisherige Zahl „85“ durch die Zahl „95“ ersetzt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Borna, den 19.10.2023
gez. Henry Graichen | - Siegel - |
Landrat |
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IV. Bekanntmachungsanordnung
für die vorstehend bekanntgemachten Satzungen
| Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 18.10.2023 die | |
| - | Satzung zur ersten Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (1. Änderung Abfallgebührensatzung) |
| - | Satzung des Landkreises Leipzig zu den Fraktionen des Kreistages und ihrer Finanzierung (Fraktionsfinanzierungssatzung) |
| - | Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreistag des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse beschlossen. |
Diese Rechtsvorschriften werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 23.11.2023
gez. Henry Graichen |
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Landrat | - Siegel - |