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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 15/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Beschränkung/ Verbot von Wasserentnahmen im Landkreis Leipzig

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der aktuell gültigen Fassung erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Leipzig folgende

Allgemeinverfügung:

I.

Im Landkreis Leipzig gelten folgende Verbote bzw. Beschränkungen von Wasserentnahmen:

1.

Die erlaubnisfreien Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels technischer Hilfsmittel, z.B. Pumpvorrichtungen, werden untersagt.

2.

Wasserentnahmen aus Brunnen zur Bewässerung/Beregnung öffentlicher und privater Grün- und Gartenflächen sowie von Sportanlagen werden in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr untersagt.

3.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2025. Ferner ergeht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Geltungsbereich:

Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Gebiet des Landkreises Leipzig, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.

II. Begründung:

Der Landkreis Leipzig ist untere Wasserbehörde nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) in der derzeit gültigen Fassung und für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften gemäß § 110 Abs. 1 SächsWG zuständig.

Nach § 100 Abs. 1 WHG gehört es zur Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

1. Zum Entnahmeverbot aus oberirdischen Gewässern (Nr. 1)

Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger von oberirdischen Gewässern Wasser für den eigenen Bedarf aus diesen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Dieser sogenannte Eigentümer- und Anliegergebrauch ist damit u.a. an eine ausreichend vorhandene Wasserführung in den Fließgewässern geknüpft. Aktuell liegen die Wasserstände in den Fließgewässern im Landkreis Leipzig im mittleren Niedrigwasserbereich und darunter. Ergiebige Niederschläge sind derzeit nicht angekündigt, die zu einer maßgeblichen Verbesserung der Situation führen können.

Die geringen Wasserstände führen bei der Sonneneinstrahlung zur Erhöhung der Wassertemperatur, der Sauerstoffgehalt im Gewässer sinkt. Je mehr sich das Gewässer erhitzt, umso weniger Sauerstoff kann aufgenommen werden. Sinkt die Sauerstoffkonzentration unter 3 mg/l, wird es für die Lebewesen im Gewässer kritisch. Die geringe Wasserführung und die, durch fehlende Verdünnung der Einleitungen aus Kläranlagen o.ä., damit verbundene höhere Nährstoffkonzentration im Fließgewässer können wie in den vergangenen Jahren u.a. zur Massenentwicklung von Algen führen.

Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass insbesondere bei der unkontrollierten Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen die Gewässerökologie nachhaltig gestört wird und es zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts kommt. Das gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.

Der Erlass der Allgemeinverfügung zur Einschränkung des erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf den Einsatz von Pumpen zur Wasserentnahme ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um Gefahren für den Wasserhaushalt in ökologischer, wassermengen- und wassergütewirtschaftlicher Hinsicht abzuwenden sowie das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten.

2. Zum Entnahmeverbot aus Brunnen in der Zeit zwischen 10:00 – 18:00 Uhr (Nr. 2)

Eine Auswertung der Bodenfeuchte in 1,80 m Tiefe für den Landkreis Leipzig zeigt deutlich die Dürreprobleme. Für diese Bodenregion weist das Helmholtz Institut Ende Juni 2025 nach wie vor eine 10 bis 20-jährliche Dürre für den gesamten Landkreis aus.

Dies ist begründet durch den seit Ende 2024 anhaltenden unterdurchschnittlichen Niederschlag, was nur einen geringen Anstieg des Grundwasserstandes zur Folge hat. Aus dem Gewässerkundlichen Monatsbericht des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für Mai 2025 (Redaktionsschluss 30.06.2025) ergibt sich, dass die sinkende Tendenz vielerorts schon im Februar und ab März dann nahezu flächendeckend einsetzte. Die Grundwasserstände lagen im Mai nahezu flächendeckend in Sachsen auf einem sehr niedrigen Niveau und es besteht verbreitet Grundwasserdürre. Im Mittelgebirgsvor- und Tiefland, wo der Landkreis Leipzig einzuordnen ist, liegen die Grundwasserstände der Berichtsmessstellen nahezu flächendeckend auf sehr niedrigem Niveau. Mit lokalen Spezifika setzte sich im Mai die fallende Tendenz der Grundwasserstände vom April weiter fort und bewegten sich teilweise nahe des für Mai beobachteten Minimums.

Am 30.06. unterschritten in Sachsen ca. 83 % der ausgewerteten 551 Messstellen den monatstypischen Grundwasserstand um durchschnittlich 42 cm (Medianwert). Im Juni des Vorjahres betrug die durchschnittliche Unterschreitung 21 cm an ca. 40 % der ausgewerteten Messstellen. Im Landkreis Leipzig liegen die Grundwasserstände zu einem großen Teil unter dem mittleren Wert für die jeweilige Messreihe, für einen kleineren Teil auch im Bereich oder unter dem mittleren niedrigsten Wert.

Die derzeit hohen Temperaturen gehen mit hoher Verdunstung einher, so dass weiterhin eine geringe Grundwasserneubildung zu erwarten und mit weiterhin fallenden Grundwasserständen zu rechnen ist.

Um diesem Zustand Rechnung zu tragen, ist ein achtsamer Umgang mit der Ressource Grundwasser notwendig.

Gemäß § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Die zeitliche Beschränkung der Grundwasserentnahme zwischen 10:00 und 18:00 Uhr ist erforderlich, weil durch die Beregnung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen ein besonders hoher Wasserverlust durch Verdunstung eintritt. Die hohe Verdunstung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat. Die untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht der Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde aufgrund der anhaltenden niedrigen Grundwasserstände hiermit Gebrauch. Das Entnahmeverbot von 10:00 – 18:00 Uhr stellt lediglich eine zeitliche Beschränkung dar.

Grundsätzlich ist eine Fortsetzung der Bewässerung – jedoch zu verdunstungsärmeren Tageszeiten – möglich. Die zeitliche Beschränkung soll verhindern, dass es am Tage durch intensive Sonneneinstrahlung zu großen Verdunstungsverlusten kommt und daher mehr Wasser gefördert werden muss als bei einer Bewässerung in den Abend- und Nachtstunden oder am frühen Vormittag. Eine ineffiziente Wasserverwendung führt zur unnötigen Grundwasserbelastung und ist daher zu vermeiden.

Die zeitliche Beschränkung der Wasserentnahme ist erforderlich, geeignet und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die Natur, das Wohl der Allgemeinheit und somit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen und zu erhalten. Es ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der wassermengenwirtschaftlichen Anforderungen und stellt zudem das mildeste Mittel dar, das Grundwasser als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut zu erhalten.

Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Funktion als Lebensgrundlage und als nutzbares Gut überwiegt das Interesse Einzelner an der Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers zu vorgenannten Zeiten.

Das unter § 16 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort, soweit dadurch das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt werden. Damit werden die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.

III. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende erlaubnisfreie Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen über die nächsten Sommer- und Herbstmonate fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss weiter gefährdet. Dies hätte nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur und Landschaft zur Folge. Es ist zudem auszuschließen, dass durch die Verwendung des Wassers u.a. zum Zwecke der privaten Nutzung eine Gefahrenverlagerung auf das Schutzgut Boden und im Weiteren auf das Grundwasser erfolgt.

Nach Abwägung der Interessen der Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden sowie der Schutzgüter Leben und Gesundheit ist die Einschränkung des Anlieger- und Eigentümergebrauchs auch verhältnismäßig. Die getroffene Einschränkung ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz des Lebens und der Gesundheit abzuwehren.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre kann die Trockenperiode bis in den Oktober hinein anhalten. Bei der Befristung ist das Erholen der Gewässer zu berücksichtigen. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass es während der gesamten Trockenperiode nicht zu weiteren Negativbeeinträchtigungen kommt.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG i.V.m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ebenfalls durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments möglich, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung kann aufgrund einer in schriftlicher oder elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellten Antrages beim Verwaltungsgericht Leipzig, Kohlgartenstraße 13, 04315 Leipzig, erfolgen.

Borna, den 15.07.2025

Henry Graichen
Landrat