Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Sonderungsbehörde
Antrag-Nr.: 77796/25
In der Stadt Pegau, Gemarkung Scheidens Flur 4 (OT Seegel), Flurstücke 112 und 113 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), eingeleitet worden. Das betroffene Gebiet ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet. Hierdurch soll die Reichweite unvermessenen Eigentums und unvermessener Nutzungsrechte bestimmt werden und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden.
Sonderungsbehörde ist das
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Leipziger Straße 67, 04552 Borna
Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwandten Unterlagen liegen vom 04.08.2025 bis 04.09.2025 in den Diensträumen des Vermessungsamtes während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:
| Di. | 08:30 – 12:00 u. 13:30 – 18:00 Uhr |
| Do. | 08:30 – 12:00 u. 13:30 – 16:00 Uhr |
| Fr. | 08:30 – 12:00 Uhr |
Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.
Alle Planbetroffenen können innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Das gleiche gilt für die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder Rechten an diesen Grundstücken.
Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.