Auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Art. 3 vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636), wird die Aufhebung des im § 1 näher beschriebenen Trinkwasserschutzgebietes verordnet.
Mit dem Beschluss des Rates des Kreises Grimma Nr.: 62/IX/86 vom 18.06.1986 wurde für die Wasserfassungen des ehemaligen VEB Geflügelwirtschaft Mutzschen ein Trinkwasserschutzgebiet mit den Schutzzonen I, II und III festgesetzt. Das Schutzgebiet wird im vorgenannten Beschluss des Rates des Kreises Grimma als Trinkwasserschutzgebiet „Brunnen des VEB Geflügelwirtschaft Mutzschen“ bezeichnet.
Das Schutzgebiet liegt nördlich der Gemarkung Mutzschen der Stadt Grimma und grenzt im Osten an den Göttwitzsee an. Im Süden bilden die ehemalige Eisenbahnstrecke und die Straße nach Roda die Begrenzungslinie. Im Norden kann die südlich vom Kapellenberg verlaufende Hochspannungsleitung als Begrenzungslinie angenommen werden. Im Westen reicht die Schutzzone 500 m von den Brunnen.
Der räumliche Geltungsbereich des Trinkwasserschutzgebietes ist in der beigefügten Übersichtskarte gelb (Schutzzone - SZ III), grün (SZ II) und rot (SZ I) dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
Alle im Zusammenhang mit dem Beschluss gemäß § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebote, Verbote, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für das Trinkwasserschutzgebiet „Brunnen des VEB Geflügelwirtschaft Mutzschen“ (Mutzschen, Truthahn)“, werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Leipzig in Kraft.
Borna, den
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