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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 16/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung vom 28. August 2024

zur befristeten Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Eisenbahnüberführung über den Floßgraben zwischen Waldsee Lauer und Kläranlage Markkleeberg

Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, folgende

wasserrechtliche Entscheidung

I. Der Gemeingebrauch nach § 16 Abs.1 SächsWG wird im Bereich der Eisenbahnüberführung über den Floßgraben in Markkleeberg, Gem. Gautzsch, Flst. 281/12, (OW: 315 752, NW: 5 685 542) im Zeitraum vom 04. September 2024 bis zum 25. April 2025 wie folgt eingeschränkt:

1.

Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird wochentags jeweils von Montag, 07.00 Uhr bis Freitag, 20.00 Uhr untersagt. In der Zeit von freitags, 20.00 Uhr bis montags, 07.00 Uhr bleibt der Gemeingebrauch jeweils aufrechterhalten (Wochenendregelung).

2.

Die Untersagung gilt erstmalig ab Mittwoch, 04. September 2024, 07.00 Uhr.

3.

Von der Untersagung des Gemeingebrauchs ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage im Freistaat Sachsen. Für die gesetzlichen Feiertage gilt, dass der Gemeingebrauch in der Zeit von 20.00 Uhr am Vortag des Feiertags bis 07.00 Uhr am Tage nach dem Feiertag ausgeübt werden darf.

Schließt sich vor oder an den gesetzlichen Feiertag ein Wochenende an, bleibt der Gemeingebrauch für die Dauer der unter Nr. 1 aufgeführten Wochenendregelung ebenfalls aufrechterhalten.

4.

Die Untersagung des Gemeingebrauchs umfasst den Bereich bis einschließlich 30 m südlich des Brückenbauwerks sowie bis einschließlich 10 m nördlich des Brückenbauwerks (Verbotsbereich).

5.

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs im Verbotsbereich zu den vorgenannten Zeiten umfasst sind das Baden, das Tränken, das Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.

II. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer I dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

III. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben und wird wirksam.

IV. Die Allgemeinverfügung kann samt ihrer Begründung zu den üblichen Öffnungszeiten im Umweltamt des Landkreises Leipzig, Karl-Marx-Straße 22, Haus 3, 04668 Grimma eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstr. 4, 04552 Borna erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form ist durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments möglich, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, beantragt werden.

gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt

Hinweise

  1. Diese Allgemeinverfügung ergeht unbeschadet der Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg und lässt die dort getroffenen Regelungen gänzlich unberührt. Insofern gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig (und damit insbesondere auch die Verbotszeiten) uneingeschränkt fort.
  1. Die Untersagung des Gemeingebrauchs und der daraus resultierende Verbotsbereich wird vor Ort mithilfe des Tafelzeichens nach Anlage 7, Abschnitt I Nr. A.1 BinSchStrO (Durchfahrtsverbot, Sperrung) kenntlich gemacht.
  1. Insbesondere in Abhängigkeit der Fahrzeuglänge kann das Wenden mit einem Wasserfahrzeug an den Verbotsbereichen erschwert sein. Vor diesem Hintergrund wird an den Zufahrten bzw. an geeigneten Stellen auf die zeitweise Sperrung hingewiesen.
  1. Ab Dezember 2024 ist die Höhe der Durchfahrt durch das Brückenbauwerk aufgrund der Errichtung eines Baugerüstes reduziert. Die Durchfahrtshöhe ist abhängig vom Wasserstand, sollte jedoch 1,50 m nicht unterschreiten. Die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wird ab dem Zeitpunkt der Gerüsterrichtung mit Tafelzeichen nach Anlage 7, Abschnitt I Nr. C2 BinSchStrO unter Angabe der Durchfahrtshöhe gekennzeichnet.