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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 17/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) mit Nachverdichterstation am Standort 04687 Trebsen/ Neichen, Ernst-Thälmann-Straße, Gemarkung Neichen, Flurstück 49/2

Az.: 10132/106.11/1047/2/62/he

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht:

Der Landwirtschaftsbetrieb Olaf Kupfer beantragte mit Schreiben vom 27.09.2023, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), zur Errichtung und zum Betrieb einer BGAA mit Nachverdichterstation am Standort 04687 Trebsen/ Neichen, Ernst-Thälmann-Straße, Gemarkung Neichen, Flurstück 49/2.

Es werden voraussichtlich 2,7 - 3 Mio. Nm3/a Rohbiogas (max. 510 Nm3/h bzw. 12.240 Nm3/d) aufbereitet und bis zu 2,4 Mio. Nm3/a (284 Nm3/h bzw. 6.816 Nm3/d) an Biomethan ins Netz eingespeist. Eine Nachverdichterstation (Biomethan-Kompressoren) zur Gewährleistung des Einspeisedruckes von 16 bar wird an die BGAA angeschlossen. Das aufbereitete Biomethan kann anschließend durch die Gaseinspeisestation der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Gas mbH (MitNetz Gas) ins öffentliche Netz eingespeist werden. Die Einspeisestation stellt eine gesonderte Anlage dar und gehört nicht zum Anlagenbestand. Die Einspeiseanlage wurde baurechtlich genehmigt. Entsprechend dem Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) (4. BImSchV) ist die Anlage der Nr. 1.16V (Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von ≥ 1,2 Mio. Nm³/a Rohgas) zuzuordnen.

Die beantragte Errichtung und der Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage unterliegt nach Anlage 1 des UVPG der Nr. 1.11.2.1 und bedarf gemäß § 7 Abs. 1 des UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 UVPG zu erwarten sind und deshalb eine UVP nicht erforderlich ist.

Das Nichtbestehen der UVP-Pflicht begründet sich wie folgt:

Als Prüfgrundlage wurden im Wesentlichen die vorgelegte Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC-2023-136) zum anlagenbezogenen Schall und die Schornsteinhöhenberechnung der Ingenieure Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH (Stand 07.12.2023) sowie die Ausführungen unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 des UVPG hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten.

Durch das Vorhaben kommt es neben den Lärmemissionen durch die technischen Geräte zu Fahrverkehr durch Baufahrzeuge (kurzzeitig), Service/Wartung (1-2 Fahrzeuge pro Tag) und gelegentlich durch Mitarbeiter der MitNetz Gas. Gemäß der vorliegenden aktualisierten Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC-2023-136) vom 26.03.2024 der Ingenieure Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH ist nach erfolgter Umsetzung mit einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte tags und nachts nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) durch die Gesamtbelastung (Vorhaben + gewerbliche Vorbelastung) an den maßgeblichen Immissionsorten zu rechnen. Aufgrund der Schallschutzeinhausungen der Kompressoren und der Ausbreitungsdämpfungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass relevante tieffrequente Energieanteile unter 90 Hz an den Immissionsorten zu erwarten sind. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärm sind nicht zu erwarten, wenn die Anlage gemäß dem Stand der Technik zur Lärmminderung errichtet wird.

Weiterhin wurde als Prüfgrundlage ein Gutachten zur Schornsteinhöhenberechnung für die geplante Anlage zur regenerativen thermischen Oxidation (RTO-Anlage) der Gasaufbereitung in Neichen der Ingenieure Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH (Stand 07.12.2023) eingereicht. Die Schornsteinhöhe wurde nach den Vorgaben der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48 – 54 S. 1050) i. v. m. VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) ermittelt. In dem Gutachten wurde für den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung eine Mindestschornsteinhöhe von 10,0 m ermittelt. Die Berechnung erfolgte mit dem Programm BESMIN (Bestimmung der minimalen Schornsteinhöhe).

Bei der Anlage handelt es sich um ein komplett geschlossenes, auf Dauer technisch dichtes System.

Das entstehende Offgas der Biogasaufbereitung wird einem regenerativen thermischen Nachverbrennungssystem zugeführt, um Emissionen an Methan zu verhindern. Das Offgas wird in der RTO-Anlage vollständig zu Kohlendioxid und Wasser umgesetzt. Geruchsrelevante Verbrennungsprodukte sind nicht im Abgas der RTO- Anlage enthalten.

Die Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien ergab, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 UVPG zu erwarten sind und deshalb eine UVP nicht erforderlich ist.

Aus wasserrechtlicher Sicht sind die, in den Antragsunterlagen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des UVPG dargelegten Sachverhalte nachvollziehbar und ausreichend.

Für die Beurteilung, dass keine UVP-Pflicht besteht sind folgende Merkmale des Vorhabens bzw. des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen maßgebend:

1. Merkmale des Vorhabens

Die Errichtung und der Betrieb der BGAA erfolgt auf Flächen mit bereits bestehender landwirtschaftliche Nutzung.

2. Standort des Vorhabens

Der Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem Überschwemmungsgebiet der Vereinigten Mulde.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden gemäß den gültigen technischen Standards und Regelwerken errichtet und betrieben (Dichtheitsprüfungen, Leckageerkennungssysteme). Das Kondensat aus der Biogaskühlung wird gesammelt und in einen Kondensatschacht geleitet.

Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen.

Das Vorhaben unterliegt nicht den im Punkt 18 (Bauvorhaben) der Anlage 1 des UVPG aufgelisteten Bauvorhaben. Eine UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m § 7 Abs. 2 UVPG ergibt sich aus bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Gründen nicht. Es sind keine Kriterien der Anlage 3 UVPG hinsichtlich bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Belange gefasst.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachungen.html unter Umweltamt einsehbar.

Landratsamt Landkreis Leipzig

Grimma, 24.09.2024

gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt