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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 17/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Flexibilisierung der Biogasanlage Thallwitz und Anpassung der eingesetzten Stoffmengen der Abfallverwertungsanlage am Standort Siedewitzstraße 26 in 04808 Thallwitz, Gemarkung Thallwitz, Flurstück 533/4; 533/6, 534/3, 535/3

Az.: 10132/106.11/68/54/103/he

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Ökotec Biogasgesellschaft mbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 21.03.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225). Der Antrag beinhaltet die Flexibilisierung der Biogasanlage und Anpassung der eingesetzten Stoffmengen auf gesamt 69,90 t/d (8,90 t/d Feststoffe und 61,00 t/d flüssige Einsatzstoffe), was 25.513,50 t/a entspricht. Damit ist die Anlage neu in die Nummer 8.6.2.1 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs­bedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) (4. BImSchV) einzustufen und unterliegt somit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrie-emissionsrichtlinie). Durch die Anpassung der Leistungsdaten der Blockheizkraftwerke (BHKW) sinkt die Gesamt­feuerungswärmeleistung auf 2,521 MW. Die Anlageneinstufung in die Nr. 1.2.2.2 und die Nr. 9.1.1.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV verändert sich nicht.

Im Einzelnen beinhaltet der Antrag die:

die Flexibilisierung der Biogasanlage durch Änderung der Betriebslaufzeit des BHKW 1 auf 300 Betriebsstunden pro Jahr und eingeschränkter Nutzung als Ersatzaggregat bei Ausfall des BHKW 3 zur Absicherung der Wärmeversorgung kommunaler Objekte,

die Anpassung der elektrischen und thermischen Leistungsdaten und der Feuerungswärmeleistungen des BHKW 1, BHKW 2 und BHKW 3 sowie Anpassung und Abgleich der Leistungsparameter mit dem Marktstammdatenregister, einhergehend mit der Reduzierung Feuerungswärmeleistung von bisher 2.688 kW auf 2.521 kW,

die Anpassung (Erhöhung) der eingesetzten Stoffmengen von bisher gesamt 49,9 t/d auf 69,9 t/d; entspricht 25.513,5 t/a (8,9 t/d Feststoffe und 61,0 t/d flüssige Einsatzstoffe),

die Errichtung einer mobilen Siloüberdachung (Sonderbiegung Halbbogen) über die vorhandene Zwischenlagerplatte (BE 13) zur Emissionsminderung, Schutz vor Niederschlag und zur Vogelabwehr und

die maximale Erzeugung von 4.323.060 kWh als Energiejahresmenge (50 % der Höchstbemessungsleistung von 987 kW).

Durch die Änderung der Einsatzstoffmengen von 49,9 t/d auf 69,9 t/d wird die Biogasanlage in die Nr. 8.4.1.1 der Anlage 1 des UVPG eingestuft. Hieraus resultiert das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 UVPG, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 UVPG sind zur Vorbereitung der Vorprüfung durch den Vorhabenträger der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu übermitteln. Dem Antrag wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie (Berichts-Nr. 0183-N-02-20.03.2023/0, Stand 20.03.2023) vom Ing.-Büro Lücking und Härtel GmbH beigelegt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anhänge 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Anlagenstandort:

Der Standort der Biogasanlage befindet sich südöstlich der Ortschaft Thallwitz auf den Flurstücken 533/4, 533/6, 534/3 und 535/3, Gemarkung Thallwitz, Gemeinde Thallwitz, Landkreis Leipzig, Freistaat Sachsen.

Südlich und westlich der Anlage befindet sich direkt angrenzend die Schweinemastanlage der Agrargesellschaft Thallwitz. Im Osten grenzt der Anlagenstandort an Ackerland und im Norden grenzt die Siedewitzstraße an den Anlagenstandort an.

Für den Standort existiert ein Bebauungsplan „Biogasanlage Thallwitz“, welcher seit dem 10.06.2013 per Satzung rechtskräftig ist.

Das Vorhandensein benachbarter besonders schutzwürdiger Objekte wie Kliniken, Altersheime, Kindergärten etc. konnten im näheren Umfeld der Anlage sowie im gesamten Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden.

Der nächstgelegene Immissionsort liegt in ca. 130 m in östlicher Richtung.

Der Standort liegt im Trinkwasserschutzgebiet IIIA der Wasserwerke Canitz/Thallwitz. Etwa 80 m nördlich zum Standort verläuft die Lossa. Eine Umwallung der Biogasanlage am Standort ist noch nicht vorhanden. Durch den Betreiber wurde jedoch ein grundsätzlich geeignetes Konzept zur Errichtung eines Rückhaltesystems vorgelegt.

Beschreibung und Einschätzung der Umweltauswirkungen

An der Betriebsführung der Anlage werden keine Änderungen vorgenommen. Durch das flexible Betriebsmanagement sowie den diskontinuierlichen Betrieb der BHKW-Motoranlagen ergeben sich keine Erhöhungen der Feuerungswärmeleistungen (bedarfsgerechte Energieerzeugung). Die Erhöhung der Inputmengen dient lediglich der Sicherung eines flexiblen Betriebs je nach Verfügbarkeit der Einsatzstoffe und der zu erzielenden Anlagenleistung.

Geruch und Luftschadstoffe

Obwohl die Vergärung der Einsatzstoffe, die Gasreinigung (Entschwefelung) und Gasspeicherung in geschlossenen bzw. abgedichteten Behältern erfolgt, kommt es zu Geruchsemissionen. Ebenso werden durch die Vorgrube und den Zwischenlagerplatz sowie die BHKW Geruchsemissionen verursacht.

Zudem kommt es bei der Verbrennung des bei der Vergärung gewonnenen Biogases in den BHKW sowie im Havariefall in der Notfackel zu Emissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden, Staub sowie Formaldehyd.

Im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung der Geruchs-, Ammoniak- und Stickstoffimmissionsprognose (Berichtsnummer: 0183-S-0102-16.11.2023/1) vom Ing.-Büro Lücking und Härtel GmbH für die Geruchsstunden wurde die Nachweisführung zur Irrelevanz der Gesamtzusatzbelastung durchgeführt. In diesem Zusammenhang sind die Geruchsimmissionen in ihrer Eigenschaft gemäß Nr. 3.3 Anhang 7 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48 – 54 S. 1050) (TA Luft) nicht nach den Gewichtungsfaktoren der Tabelle 5 Kapitel 4.2.4 zu bewerten.

Im Ergebnis zeigte die Prüfung, dass auf allen Beurteilungsflächen mit maßgeblichen lmmissionsorten Geruchsstundenhäufigkeiten kleiner 2 % der Gesamtzusatzbelastung prognostiziert werden konnten und somit auf die Prüfung gemäß Nr. 4.1 der TA Luft i.V.m. Anhang 7 auf die Immissionskenngröße Geruch für die Gesamtbelastung (Bestand, Neuplanung und unter Berücksichtigung der in der Umgebung zusätzlich vorhandenen Quellen) verzichtet werden konnte.

lm Umfeld der Biogasanlage am Standort Thallwitz wird es zu Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen kommen. Für die Beurteilung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition wurden im Gutachten als maßgebliche lmmissionsorte Orte festgelegt, die ammoniak- bzw. stickstoffempfindliche Biotope und Ökosysteme darstellen. Dazu wurden die im Umfeld der Anlage befindlichen Biotope und Ökosysteme erfasst und nach ihrer Ammoniak- und Stickstoffempfindlichkeit eingeordnet.

Im Gutachten wurden die Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen aus reduziertem und oxidiertem Stickstoff der Gesamtzusatzbelastung der Biogasanlage am Standort Thallwitz unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Biotope bzw. Ökosysteme ermittelt. Zur Ermittlung der lmmissionskenngrößen für die Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition wurde eine Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Gesamtzusatzbelastung nach Anhang 2 TA Luft durchgeführt.

lm Ergebnis der Ausbreitungsrechnung für die Gesamtzusatzbelastung zeigte sich, dass sich innerhalb der 2 µg/m3 lsoplethe keine lmmissionsorte befinden. Die Ammoniakkonzentration von 2 µg/m3 wird an den maßgeblichen lmmissionsorten unterschritten und ist somit unkritisch gegenüber empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen. Gemäß Anhang 1 TA Luft kann festgestellt werden, dass wenn im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung nachgewiesen wird, dass die Gesamtzusatzbelastung durch Ammoniak 2 µg/m3 an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt (lmmissionsort) d.h. in allen zu betrachtenden Ökosystemen überschritten wird, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak gegeben sind. Das ist an den zu beurteilenden lmmissionsorten der Fall. Schäden durch Ammoniakimmissionen an der umgebenden Vegetation sind somit durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Für die Bewertung der Stickstoffdeposition im Gutachten vom Ing.-Büro Lücking und Härtel GmbH wurde auf die Vorgehensweise des Anhangs 9 TA Luft sowie des LAI Berichtes vom 01.03.2012,,Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" zurückgegriffen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen aus Stickstoffdepositionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage am Standort Thallwitz nicht zu erwarten sind.

Die zusätzlichen Ammoniak- und Stickstoffeinträge der Biogasanlage sind als nicht schädliche Umweltauswirkungen zu bezeichnen.

Im Antrag wird weiterhin dargestellt, dass im Abgas nach den BHKW die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid, Stickstoff- und Schwefeloxide, Staub sowie Formaldehyd, die sich aus den anlagenspezifischen Forderungen der TA Luft i.V.m. der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. IS. 1801) (44. BImSchV) für Verbrennungsmotoren (Gas-Otto-Motoren und Zündstrahlmotoren) ergeben, eingehalten werden.

Durch die Erhöhung der Einsatzstoffmengen erhöht sich der Transportverkehr für die Anlieferung der Einsatzstoffe. Für die Anlieferung der zusätzlichen Einsatzstoffmengen sind zukünftig zusätzlich 1 – 2 Fahrzeuge pro Tag erforderlich. Für den Abtransport der Reststoffe ändert sich die Anzahl der Fahrten pro Tag nicht, jedoch sind zukünftig zusätzlich 2 – 4 Tage pro Jahr erforderlich, um die anfallenden Reststoffe abzutransportieren. Mit einer relevanten Erhöhung der Staubemissionen ist nicht zu rechnen.

Lärm:

Gemäß der vorliegenden aktualisierten Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. 0183-G-01-16.11.2023/1) und den Austauschseiten ist nach erfolgter Umsetzung der Änderung mit einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) an den maßgeblichen Immissionsorten zu rechnen ist. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräuschanteile ergeben sich keine Änderungen zum Bestand. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Lärm sind nicht zu erwarten, wenn die Anlage gemäß dem Stand der Technik zur Lärmminderung errichtet wird.

Wasser/Abwasser:

Durch die geplante Flexibilisierung des Anlagenbetriebs und die Anpassung der eingesetzten Stoffmengen verändern sich die vor Ort verwendeten und gelagerten wassergefährdenden Stoffe/Gemische nicht. Die vorhandenen Anlagen für wassergefährdende Stoffe haben die wasserrechtlichen Auflagen zu erfüllen.

Durch die Erhöhung der Einsatzstoffmengen entsteht entsprechend mehr Gärrest, welcher als allgemein wassergefährdend einzustufen ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Lagerkapazität von 270 Tagen kann jedoch durch die zusätzliche Nutzung von externen Lagerkapazitäten bei ausbringenden Landwirtschaftsbetrieben eingehalten werden. Es sind diesbezüglich keine baulichen Vergrößerungen und Änderungen am Standort notwendig.

Die Anlagen werden gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sowie Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)) betrieben. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen.

Aus forst-, abfall- sowie naturschutzrechtlicher Sicht besteht keine UVP-Pflicht. Relevante Schutzgüter dieser Fachbereiche sind nicht betroffen.

Fazit:

Ausgehend von den vorstehenden Einzeleinschätzungen bezüglich möglicher erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens, wird nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 zum UVPG im Hinblick auf das mögliche Ausmaß, die Schwere und Komplexität, die Wahrscheinlichkeit sowie die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen zusammenfassend eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, und damit keiner UVP bedarf.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachungen.html unter Umweltamt einsehbar.

Landratsamt Landkreis Leipzig

Grimma, 24.09.2024

gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt