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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 18/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“

gemäß § 3 Abs. 4 und 6 Sächsische Landkreisordnung i. V. mit § 15 der Betriebssatzung des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“

Der Kreistag des Landkreises Leipzig fasste in seiner am 10.09.2025 stattgefundenen öffentlichen Sitzung den Beschluss-Nr. 2025/067 über die

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Leipzig in der Fassung der 7. Änderung vom 10.09.2025

- 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung -

Der Kreistag des Landkreises Leipzig beschließt auf der Grundlage des § 32 Absatz 5 Satz 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289);

§ 3 Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist;

§§ 1, 9 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, die

Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Leipzig - 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung -

§ 1

Der § 4 wird gestrichen und ersetzt durch:

§ 4
Benutzungsgebührensatz

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis Leipzig Benutzungsgebühren für die

Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges

424,80 EURO,

Inanspruchnahme des Rettungstransportwagens

748,70 EURO,

Inanspruchnahme des Krankentransportwagens

314,20 EURO ab Besetz-km 151 zzgl. 7,40 EURO/km.

§ 2

Inkrafttreten

Die 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Borna, am 11.09.2025

Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

Hinweis nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

(Volltext)

Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Leipzig in der Fassung der 7. Änderung vom 10.09.20254

- 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung -

Der Kreistag des Landkreises Leipzig beschließt auf der Grundlage des § 32 Absatz 5 Satz 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289);

§ 3 Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist;

§§ 1, 9 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, die

Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Leipzig in der Fassung der 7. Änderung vom 10.09.2025

- 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung -

§ 1

Geltungsbereich

Die Benutzungsgebührensatzung gilt für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Absatz 2 SächsBRKG in allen mit diesen Leistungen versorgten territorialen Gebieten.

§ 2

Benutzungsgebührenerhebung

(1) Für die Durchführung des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis Leipzig als Träger des Rettungsdienstes nach § 3 Nr. 3 SächsBRKG zur Vollkostendeckung der Aufwendungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Benutzungsgebührensatzung. Diese gelten einheitlich für den Geltungsbereich nach § 1 dieser Benutzungsgebührensatzung.

(2) Der Landkreis Leipzig als Träger des Rettungsdienstes bedient sich nach § 31 Absatz 1 Satz 1 SächsBRKG geeigneter Leistungserbringer (Unternehmer). Die hierfür entstehenden Aufwendungen einschließlich der Vermittlungsdienstleistungen der für den Landkreis Leipzig zuständigen Integrierten Regionalleitstelle sind Bestandteil der erhobenen Benutzungsgebühren.

§ 3

Benutzungsgebührenanspruch und -schuldner

(1) Der Benutzungsgebührenanspruch entsteht mit dem Ausrücken des Rettungsmittels vom Rettungsmittelstandort oder dem Einsatzbeginn im Anschluss an einen beendeten Auftrag.

(2) Für jeden Einsatz eines jeden Rettungsmittels (KTW-Krankentransportwagen, RTW-Rettungstransportwagen, NEF-Notarzteinsatzfahrzeug) ist eine Benutzungsgebühr zu erheben. Bei gleichzeitigem Einsatz zweier Rettungsmittel, hier: Rettungstransportwagen (RTW) und Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) im sogenannten Rendezvous- System, wird jeweils die Benutzungsgebühr je Einsatzmittel (RTW und NEF) erhoben.

(3) Die Benutzungsgebühr ist für jeden Leistungsnehmer und jedes Rettungsmittel zu erheben, unabhängig davon, wie viele Personen gleichzeitig versorgt oder befördert werden.

(4) Benutzungsgebührenschuldner für Leistungen des Rettungsdienstes sind alle Benutzer, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Höhe der Benutzungsgebühren für den nicht gesetzlich versicherten Personenkreis (Benutzer) ermittelt sich aus den §§ 11, 12, 13 SächsKAG gleichlautend zu den Benutzungsentgelten für den Rettungsdienst nach Maßgabe des § 32 Absätze 1, 2 SächsBRKG des gesetzlich versicherten Personenkreises nach § 3 Absatz 5 dieser Satzung.

(5) Benutzungsgebührenschuldner - außerhalb des gesetzlich versicherten Benutzerkreises - sind auch

1.

diejenigen, welche die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch genommen haben ohne unter Absatz (4) zu fallen (Leistungsnehmer). Als solche gelten neben jedem Beförderten oder Versorgten die Versicherungsgesellschaften des jeweiligen Leistungsnehmers; Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen i. R. der Verbringung von Patienten bei stationärer Behandlung und Verlegungen unter Ausschluss des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V,

2.

der den Rettungsdienst missbräuchlich Bestellende oder derjenige, der den Rettungsdienst missbräuchlich bestellen lässt,

3.

der die Leistung beanspruchende Dritte anstelle des Bestellers, sofern dieser den Rettungsdienst in nachgewiesener berechtigter Wahrnehmung der Interessen des Dritten bestellt hat. Missbrauch liegt in diesem Falle grundsätzlich nicht vor.

4.

Personen, die einen durch den Arzt verordneten Transport verweigern und nicht dem gesetzlich versicherten Personenkreis angehören.

(6) Für die in § 3 Absatz 6 genannten Fälle gelten für Minderjährige sowie nicht geschäftsfähige Personen deren Erziehungsberechtigte oder Aufsichtspersonen oder bestellten Betreuer als Benutzungsgebührenschuldner.

§ 4

Benutzungsgebührensatz

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis Leipzig Benutzungsgebühren für die

Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges

424,80 EURO,

Inanspruchnahme des Rettungstransportwagens

748,70 EURO,

Inanspruchnahme des Krankentransportwagens

314,20 EURO ab Besetz-km 151 zzgl. 7,40 EURO/km.

§ 5

Einziehung der Gebühren und Fälligkeit

(1) Der Landkreis Leipzig erhebt gegenüber dem jeweiligen Benutzungsgebührenschuldner nach § 3 dieser Satzung Benutzungsgebühren mittels Gebührenbescheid je Einsatzmittel.

(2) Die Benutzungsgebühr wird mit Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner fällig.

§ 6

Außerkraft/lnkrafttreten

Die Gebührenänderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Borna, am 11.09.2025

Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

Hinweis nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.