Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht:
Der Landwirtschaftsbetrieb Kupfer beantragte beim Landratsamt des Landkreises Leipzig nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage am Standort der Schweinemastanlage in 04687 Trebsen / OT Neichen, Ernst-Thälmann-Str. 14, Gemarkung Neichen, Flurstücke Nummern 15/8, 15/10, 15/17, 67/3, 67/4, 67/5.
Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist und den Ziffern 7.1.7.1 (Haltung von Mastschweinen), 8.6.3.2 (Biogaserzeugung), 9.1.1.2 (Gaslagerung) und 9.36 (Güllelagerung) des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Nach dem UVPG i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762), ist für dieses Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag entsprechend Nr. 8.4.2.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 9 Abs. 4 und 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:
Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem Bundes- Immissionsschutzgesetz verbindlichen Belange berücksichtigt.
Die Anlage wird kontinuierlich betrieben. Daher ist auch kontinuierlich mit den relevanten Emissionen zu rechnen. Im Rahmen von Fachgutachten (Luftschadstoffe, Schall) wurde bestätigt, dass durch die Anlage aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu besorgen sind.
Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden gemäß den gültigen technischen Standards und Regelwerken errichtet und betrieben (Dichtheitsprüfungen, Leckageerkennungssysteme).
Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen und im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht zu besorgen. Als Schutzmaßnahme im Falle einer Havarie wird eine Umwallung umgesetzt.
Im Rahmen der Vorprüfung aus naturschutzrechtlicher Sicht wurden mögliche Wirkfaktoren ermittelt, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig zu Konflikten mit den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten führen können. Anschließend wurde geprüft, welche Wirkfaktoren für die hier zu betrachtenden Natura 2000-Gebiete von Relevanz sein können. Aufgrund der Merkmale des Vorhabens, vor allem die gutachterlich als irrelevant ermittelte Schallwirkung sowie der irrelevanten Stickstoffimmissionen wird geschlussfolgert, dass das Vorhaben keine relevanten Immissionen in den nächstgelegenen Natura 2000-Gebieten verursachen kann.
Im Ergebnis war somit festzustellen, dass kein Anlass zur Durchführung einer erweiterten Prüfung besteht. Das Vorhaben ist mit den Zielen des Natura 2000-Gebiets vereinbar. Es wurde dargestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine detailliertere Betrachtung im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde daher nicht für erforderlich erachtet.
Es liegen daher nach überschlägiger Prüfung aus naturschutzrechtlicher Sicht keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, welche eine UVP-Pflicht rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen sind für die zu bewertenden Schutzgüter keine Schädigungen oder erhebliche Belästigungen erkennbar. Daher lassen sich auch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ableiten.
Es ist damit aus naturschutzrechtlicher Sicht nach den Kriterien des Anhanges 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen nicht mit erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen sind für die zu bewertenden Schutzgüter Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßem Betrieb nicht erkennbar.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen.
Es sind damit in der Gesamtschau nach den Kriterien des Anhanges 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar.
Zusammenfassend kann folglich eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist.
Die Feststellung des Landratsamtes Landkreis Leipzig, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächGVBl. S. 146), geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt Sachgebiet Immissionsschutz, Karl- Marx- Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen unter Umweltamt einsehbar.
Grimma, den 26.08.2025