gemäß § 3 Abs. 4 und 6 Sächsische Landkreisordnung, § 34 Abs. 2 Sächsische Eigenbetriebsverordnung und § 15 der Betriebssatzung des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“
Der Kreistag des Landkreises Leipzig fasste in seiner am 10.09.2025 stattgefundenen öffentlichen Sitzung den Beschluss-Nr. 2025/072
| 1. | Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2024 des Kommunalen Eigenbetriebes “Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig” und zum Umgang mit dem Jahresfehlbetrag |
| 2. | Entlastung der Betriebsleitung |
1. | Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2024 |
Gemäß § 34 Abs. 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBI. S. 816) stellt der Kreistag Landkreis Leipzig für das Wirtschaftsjahr 2024 folgenden Jahresabschluss fest:
Feststellung des Jahresabschlusses
Bilanz
| Bilanzsumme | 15.624.829,68 € | |
| davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
| A | das Anlagevermögen | 9.280.449,46 € |
| B | das Umlaufvermögen | 6.316.726,80 € |
| C | die Rechnungsabgrenzungsposten | 27.653,42 € |
| D | nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge | 0,00 € |
| davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
| A | das Eigenkapital | 2.250.487,34 € |
| B | Sonderposten | |
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| aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens | 881.730,58 € |
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| aus der Übertragung von Anlagevermögen | 1.281.966,12 € |
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| aus der Nutzungsüberlassung von Anlagevermögen | 2,00 € |
| C | Empfangene Ertragszuschüsse | 0,00 € |
| D | Rückstellungen | 4.227.447,70 € |
| E | Verbindlichkeiten | 6.982.595,94 € |
| F | Rechnungsabgrenzungsposten | 600,00 € |
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| Gewinn- und Verlustrechnung |
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| 1 | Jahresfehlbetrag | 1.489.120,40 € |
| 2 | Summe der Erträge | 25.394.177,86 € |
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| Summe der Aufwendungen | 26.883.298,26 € |
2. | Umgang mit dem Jahresfehlbetrag des Wirtschaftsjahres 2024 |
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung i. g. F. beschließt der Kreistag Landkreis Leipzig zum Umgang mit dem Jahresfehlbetrag:
Der Jahresbetrag des Wirtschaftsjahres 2024 beträgt 1.489.120,40 EURO und entfällt vollumfänglich auf die Kostenträgersparte „Rettungsdienst“. Der Jahresfehlbetrag ist aus den auf neue Rechnung vorgetragenen Vorjahresüberschüssen zu decken.
3. | Entlastung der Betriebsleitung zum Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2024 |
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Eigenbetriebsverordnung i. g. F. beschließt der Kreistag Landkreis Leipzig: Die Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2024 entlastet.
Mit Bericht vom 11. Juni 2025 über die Prüfung des Lageberichts und des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2024 des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“ wurde von der beauftragten B & P GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zur Übereinstimmung der Buch- und Wirtschaftsführung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze – wie folgt – erteilt:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An den Kommunalen Eigenbetrieb "Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig"
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des Kommunalen Eigenbetriebs "Rettungsdienst und Brandschutz des Landkreises Leipzig" – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Kommunalen Eigenbetriebs "Rettungsdienst und Brandschutz des Landkreises Leipzig" für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • | entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO i. V. m. den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2024 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und |
| • | vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 SächsEigBVO erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB i. V. m. § 32 Abs. 2 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO i. V. m. den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO sowie den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des § 31 Abs. 1 S. 2 SächsEigBVO i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
| Darüber hinaus | |
| • | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| • | erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Eigenbetriebs bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben. |
| • | beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| • | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| • | beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. |
| • | beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs. |
| • | führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Dresden, am 11. Juni 2025
B & P GmbH | |
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | |
Rico Hitzing | Stephanie Oberhauser |
Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüfer“ |
Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres 2024 einschließlich Lagebericht
Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 Sächsische Eigenbetriebsverordnung wird der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2024 und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum
25.09. bis 07.10.2025 während der regelmäßigen Dienstzeiten
| montags, mittwochs, donnerstags | von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr, |
| dienstags | von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr, |
| freitags | von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr |
im Kommunalen Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“, Heinrich-Zille-Straße 3 in 04668 Grimma öffentlich aus.
Borna, 11.09.2025