| Hinweis: | |
| - | Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind. |
| - | Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden. |
Beschluss 2024/023-4 Bestellung einer Verhinderungsvertreterin / eines Verhinderungsvertreters des Landrates: Der Kreistag wählt Herrn Kreisrat Matthias Berger zum weiteren Stellvertreter des Landrats.
Beschluss 2024/032-4 Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter in den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Leipzig als beschließender Ausschuss:
Der Kreistag wählt
I. neben dem Landrat, die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wie folgt:
| a) | Wahl aus den Reihen der Mitglieder des Kreistages | |
| (1. | Landrat) |
| 2. | KRin Heike Helbig |
| 3. | KRin Cora Lesch |
| 4. | KRin Anke Naumann |
| 5. | KRin Anja Ritter |
| 6. | KRin Ute Kniesche |
| 7. | KRin Anett Konzack-Klingner |
| 8. | KRin Yvette Götze |
| 9. | KR Jens Kretzschmar |
| b) | Wahl auf Vorschlag der im Landkreis Leipzig wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe | |
| 10. | Kerstin Krabbes |
| 11. | Andreas Rauhut |
| 12. | Bettina Belkner |
| 13. | Tobias Jahn |
| 14. | Christian Kamprad |
| 15. | Philipp Loll |
| II. die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wie folgt: | ||
| als | stellvertretendes | |
| stimmberechtigtes | |
| Mitglied | (als persönliche/r |
|
| Stellvertreter/in für) |
| a) | Wahl aus den Reihen der Mitglieder des Kreistages | ||
| 1. | KRin Simone Luedtke | (für den Landrat) |
| 2. | KRin Anne-Katrin Seyfarth | (für KRin Heike Helbig) |
| 3. | KR Oliver Fritzsche | (für KRin Cora Lesch) |
| 4. | KR Stefan Meißner | (für KRin Anke Naumann) |
| 5. | KR Sebastian Weber | (für KRin Anja Ritter) |
| 6. | Rin Nadine Stitterich | (für KRin Ute Kniesche) |
| 7. | KRin Mandy Sörgel | (für KRin Anett Konzack-Klingner) |
| 8. | KR Michael Voss | (für KRin Yvette Götze) |
| 9. | KRin Sonja Buchterkirchen | (für KR Jens Kretzschmar) |
| b) | Wahl auf Vorschlag der im Landkreis Leipzig wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe | ||
| 10. | Dorothea Stelzer | (für Kerstin Krabbes) |
| 11. | Ulrike Läbe | (für Andreas Rauhut) |
| 12. | Katharina Höhne | (für Bettina Belkner) |
| 13. | Daniel Schippan | (für Tobias Jahn) |
| 14. | Heike Buchheim | (für Christian Kamprad) |
| 15. | Carlo Hohnstedter | (für Philipp Loll) |
Beschluss 2024/004-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft" (*): Der Kreistag: 1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss – 3-2019/021 Nr. 3 (Anlage 1), Beschluss – 2023/079 (Anlage 2) und Beschluss – 2023/104 (Anlage 3)) endet.
2. wählt nachfolgende fünf Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft:
| 1. | Herrn Kreisrat Karsten Frosch |
| 2. | Herrn Kreisrat Dr. Thomas Frank Löwe |
| 3. | Herrn Kreisrat Dr. Bruno Stühmeier |
| 4. | Herrn Kreisrat Arno Jesse |
| 5. | Herrn Kreisrat Denny Trölenberg |
3. bestätigt den Beschluss des Kreistages 2022/078 (Anlage 4) vom 12.10.2022 (Satz 1).
Beschluss 2024/005-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Soziale Dienste Muldental gGmbH" (*): Der Kreistag: 1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss – 3-2019/022 Nr. 3 (Anlage 1) und Beschluss – 2023/080 (Anlage 2)) endet.
2. wählt nachfolgende vier Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Soziale Dienste Muldental gGmbH:
| 1. | Herrn Kreisrat Karsten Frosch |
| 2. | Herrn Kreisrat Dr. Thomas Frank Löwe |
| 3. | Herrn Kreisrat Arno Jesse |
| 4. | Frau Kreisrätin Yvette Götze |
3. bestätigt den Beschluss des Kreistages 2022/080 (Anlage 3) vom 12.10.2022 (Satz 1).
Beschluss 2024/006-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Regionalbus Leipzig GmbH" (*): Der Kreistag: 1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss – 3-2019/023 Nr. 3 (Anlage 1)) endet.
2. wählt nachfolgende sechs Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Regionalbus Leipzig GmbH:
| 1. | Herrn Kreisrat Holger Schulz |
| 2. | Herrn Kreisrat Stefan Meißner |
| 3. | Frau Kreisrätin Nadine Stitterich |
| 4. | Herrn Kreisrat Uwe Weigelt |
| 5. | Herrn Kreisrat Bernd Laqua |
| 6. | Herrn Kreisrat Tommy Penk |
3. bestätigt den Beschluss des Kreistages 2022/079 (Anlage 2) vom 12.10.2022 (Satz 1).
Beschluss 2024/007-4 Entsendung von Vertretern des Landkreises Leipzig in die Trägerversammlung der Stadt- und Kreis-sparkasse Leipzig auf Basis der "Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig": Der Kreistag entsendet, auf Basis der „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“, widerruflich aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Leipzig für die Trägerversammlung gemäß Ziffer 3 der Trägervereinbarung neben dem Landrat, als geborenen Vertreter, folgende weitere Vertreter:
| 1. | Herrn Kreisrat Maik Kunze |
| 2. | Herrn Kreisrat Dr. Thomas Frank Löwe |
| 3. | Herrn Kreisrat Frank Rudolph |
| 4. | Herrn Kreisrat Daniel Strobel |
Beschluss 2024/008-4 Vorschlag von Vertretern des Landkreises Leipzig für die Wahl in den Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf Basis der "Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig": Der Kreistag schlägt, auf Basis der „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“, für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Leipzig für den Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gemäß Ziffer 4.2. der Trägervereinbarung neben dem Landrat folgende Vertreter vor:
| für die Gruppe der weiteren dem Hauptorgan angehörenden Mitglieder des Verwaltungsrates | |
| - | Herrn Kreisrat Maik Kunze |
| und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder: | |
| - | Herrn Jens Hennig (Vorsitzender Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaft Landkreis Leipzig / Nordsachsen) |
Beschluss 2024/009-4 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Muldental:
I. Der Kreistag beschließt: Die Zahl der aus der Mitte des Kreistages zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Muldental beträgt sechs.
| II. Der Kreistag wählt somit für die Dauer der Wahlperiode nachfolgende neun Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Muldental: | |
| a) | Sechs weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören: 1. Herrn Kreisrat Dr. Jürgen Schmidt 2. Frau Kreisrätin Anke Naumann 3. Herrn Kreisrat Matthias Berger 4. Herrn Kreisrat Uwe Weigelt 5. Herrn Kreisrat Denny Trölenberg 6. Herrn Keisrat Bernd Laqua |
| b) | Drei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören: 1. Herrn Gerold Meyer 2. Herrn Florian F. Woitek-Kießling 3. Herrn Peter Müller |
| III. Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode nachfolgende zwei Stellvertreter für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Muldental: | |
| a) | einen Stellvertreter - für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören: Herrn Kreisrat Alexander Schmidt |
| b) | einen Stellvertreter - für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören: Herrn Klaus-Jürgen Linke |
Beschluss 2024/010-4 Vertretung des Landkreises Leipzig im Aufsichtsrat der Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH (MDV): Der Kreistag 1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutigen Tages die bisherige Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes endet. 2. bestimmt Frau Ines Lüpfert, 2. Beigeordnete des Landkreises Leipzig, widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode, als Vertreter in den Aufsichtsrat der Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH (MDV).
Beschluss 2024/011-4 Wahl der Vertreter des Landkreises Leipzig in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für den Nahverkehrsraum Leipzig: Der Kreistag wählt, neben dem Landrat, folgende weiteren Vertreter und deren Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für den Nahverkehrsraum Leipzig:
| Vertreter | Stellvertreter |
| 1. | Herrn Kreisrat Maik Kunze | Herrn Kreisrat Rolf Jürgen Streller |
| 2. | Herrn Kreisrat Karsten Schütze | Frau Kreisrätin Nadine Stitterich |
Beschluss 2024/012-4 Wahl der Vertreter des Landkreises Leipzig in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen: Der Kreistag wählt, neben dem Landrat, folgende weiteren Vertreter und deren Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen:
| Vertreter | Stellvertreter |
| 1. | Herrn Kreisrat Mirko Grimm | Frau Kreisrätin Sarah Fischer |
| 2. | Herrn Kreisrat Ingo Börner | Herrn Kreisrat Hannes Kirmse |
| 3. | Herrn Kreisrat Robert Zillmann | Frau Kreisrätin Dr. Gabriela Lantzsch |
| 4. | Herrn Kreisrat Thomas Apelt | Herrn Kreisrat Michael Voss |
| 5. | Herrn Kreisrat Ingo Hauser | Herrn Kreisrat Andreas Gerhardt |
Beschluss 2024/013-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH" (*): Der Kreistag:
1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss - 2019/024, Nr. 3 (Anlage 1)) endet.
2. wählt nachfolgende zwei Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH:
| 1. | Herrn Kreisrat Karsten Richter |
| 2. | Frau Kreisrätin Simone Luedtke |
3. bestätigt Satz 1 des Beschlusses des Kreistages 2022/081 (Anlage 2) vom 12.10.2022.
Beschluss 2024/014-4 Entsendung der Verbandsräte und deren Stellvertreter des Landkreises Leipzig für die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen: Der Kreistag bestimmt neben dem Landrat für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Leipzig folgende weitere Verbandsräte und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen:
| Vertreter | Stellvertreter |
| 1. | Herrn Kreisrat Holger Schulz | Herrn Kreisrat Lutz Simmler |
| 2. | Herrn Kreisrat Ingo Börner | Herrn Kreisrat Jörg Dornau |
| 3. | Herrn Kreisrat Uwe Herrmann | Herrn Kreisrat Thomas Apelt |
| 4. | Herrn Kreisrat Karsten Schütze | Herrn Kreisrat Arno Jesse |
Beschluss 2024/015-4 Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter des Landkreises Leipzig für den Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen: Der Kreistag wählt aufgrund des § 5 der Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen folgende Mitglieder und deren Stellvertreter in den Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen:
| Vertreter | Stellvertreter |
| 1. | Landrat Henry Graichen | Herrn Kreisrat Holger Schulz |
| 2. | Herrn Kreisrat Ingo Börner | Herrn Kreisrat Jörg Dornau |
| 3. | Herrn Kreisrat Uwe Herrmann | Herrn Kreisrat Thomas Apelt |
Beschluss 2024/016-4 Wahl aller Vertreter des Landkreises Leipzig in den gemeinsamen Ausschuss der Integrierten Regionalleitstelle Leipzig: Gemäß § 4 Absatz 1 der Zweckvereinbarung Integrierte Regionalleitstelle Leipzig zwischen dem Landkreis Nordsachsen, dem Landkreis Leipzig und der kreisfreien Stadt Leipzig über die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Regionalleitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wählt der Kreistag:
1. Herrn Gerald Lehne in seiner Funktion als 1. Beigeordneter widerruflich als Ersatzvertreter für den Landrat des Landkreises Leipzig gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 SächsKomZG und nachfolgende Personen als Verhinderungsvertreter für die stimmberechtigte Teilnahme in den gemeinsamen Ausschuss der Integrierten Regionalleitstelle Leipzig:
| 1. Verhinderungsvertreter | Landrat Henry Graichen |
| 2. Verhinderungsvertreterin | 2. Beigeordnete Ines Lüpfert |
2. folgenden Vertreter sowie dessen Stellvertreter widerruflich für die Dauer der Wahlperiode in den gemeinsamen Ausschuss der integrierten Regionalleitstelle Leipzig:
| Vertreter | persönliche/r Stellvertreter/in |
| Herrn Kreisrat David Zühlke | Herrn Kreisrat Stefan Meißner |
Beschluss 2024/017-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Invest Region Leipzig GmbH" (*): Der Kreistag:
1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitgliedes (Beschluss – 3-2019/042, Nr. 3 (Anlage 1)) endet.
2. wählt nachfolgendes Mitglied widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Invest Region Leipzig GmbH: Herrn Kreisrat Thomas Hellriegel
3. bestätigt Satz 1 des Beschlusses des Kreistages 2022/076 (Anlage 2) vom 12.10.2022.
Beschluss 2024/018-4 1. Wahl der vom Landkreis Leipzig in den Kulturkonvent des Kulturraumes Leipziger Raum zu entsendenden beratenden Mitglieder 2. Wahl der Stellvertreter der vom Landkreis Leipzig in den Kulturkonvent des Kulturraumes Leipziger Raum zu entsendenden beratenden Mitglieder: Der Kreistag wählt, 1. neben dem Landrat, der kraft Gesetzes dem Kulturkonvent als stimmberechtigtes Mitglied angehört, für die Dauer der laufenden Wahlperiode Herrn KR Michael Hultsch und Herrn KR Dietmar Berndt als beratende Mitglieder in den Kulturkonvent des Kulturraumes Leipzig Raum. 2. Frau KRin Cora Lesch als persönliche Stellvertreterin für Herrn KR Michael Hultsch und Herrn KR Roland Steckel als persönlichen Stellvertreter für Herrn KR Dietmar Berndt
Beschluss 2024/019-4 Wahl der Vertreter des Landkreises Leipzig in die Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen: Der Kreistag wählt, neben dem Landrat, folgende weitere Vertreter für die Dauer der Wahlperiode in die Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen: 1. Ines Lüpfert, 2. Beigeordnete 2. Frau Kreisrätin Evelyn Sander
Beschluss 2024/020-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH" (*): Der Kreistag:
1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss - 3-2021/014 Nr. 3 (Anlage 1)) endet.
2. wählt nachfolgende sechs Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH:
| 1. | Herrn Kreisrat Andreas Hesse |
| 2. | Herrn Kreisrat Ingo Börner |
| 3. | Herrn Kreisrat Robert Zillmann |
| 4. | Frau Kreisrätin Dr. Gabriela Lantzsch |
| 5. | Herrn Kreistrat Michael Voss |
| 6. | Herrn Kreisrat Dr. Eric Peukert |
3. bestätigt Satz 1 des Beschlusses des Kreistages 2022/077 (Anlage 2) vom 12.10.2022.
Beschluss 2024/021-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Breitband GmbH Landkreis Leipzig": Der Kreistag:
1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss – 3-2019/093 Nr. 2 und 3 (Anlage 1) und Beschluss – 2023/085 (Anlage 2)) endet.
2. wählt gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Breitband GmbH Landkreis Leipzig für die Gruppe der durch den Landkreis Leipzig zu entsendenden Mitglieder nachfolgende zwei Mitglieder des Kreistages widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Breitband GmbH Landkreis Leipzig:
| 1. | Herrn Kreisrat Thomas Pöge |
| 2. | Herrn Kreisrat Hannes Kirmse |
3. wählt gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Breitband GmbH Landkreis Leipzig für die Gruppe der durch den Landkreis Leipzig zu entsendenden weiteren Mitglieder die nachfolgend Genannten widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Breitband GmbH Landkreis Leipzig:
| 1. | Herr Bernd Beyer |
| 2. | Herr Dr. Matthias Pohler |
4. bestätigt Satz 1 des Beschlusses des Kreistages 2022/069 (Anlage 3) vom 12.10.2022.
Beschluss 2024/022-4 Wahl von Mitgliedern des Landkreises Leipzig in den Aufsichtsrat der "Einzig:artig!nklusive gGmbH" (*): Der Kreistag:
1. stellt fest, dass mit Ablauf des heutiges Tages die bisherige Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Beschluss - 2024/027, Nr. 2 – Anlage 1) endet.
2. wählt nachfolgende vier Mitglieder widerruflich, längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Einzig:artig!nklusive gGmbH:
| 1. | Frau Kreisrätin Birgit Kaden |
| 2. | Frau Kreisrätin Anja Ritter |
| 3. | Frau Kreisrätin Yvette Götze |
| 4. | Frau Kreisrätin Diane Apitz |
3. bestätigt Ziffer 1 des Beschlusses des Kreistages 2024/027 (Anlage 1) vom 29.05.2024.
Beschluss 2024/041-4 I. Bestimmung von drei weiteren Kreisräten für die "Große Landkreisversammlung" des Sächsischen Landkreistages e.V. II. Bestimmung eines stimmberechtigten Vertreters sowie dessen Stellvertreter des Landkreises Leipzig in die Landkreisversammlung des Sächsischen Landkreistages: I. Der Kreistag bestimmt für die "Große Landkreisversammlung" des Sächsischen Landkreistages e.V. nachfolgende weitere drei Kreisräte: 1. Herrn Kreisrat Thomas Pöge 2. Herrn Kreisrat Jörg Dornau 3. Herrn Kreisrat Michael Hultsch II. Der Kreistag bestimmt für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Leipzig 1. Herrn Kreisrat Jörg Dornau als stimmberechtigten Vertreter des Landkreises Leipzig in die Landkreisversammlung sowie in die Große Landkreisversammlung des Sächsischen Landkreistages. 2. Herrn Kreisrat Thomas Pöge als Stellvertreter des stimmberechtigten Vertreters des Landkreises Leipzig in die Landkreisversammlung des Sächsischen Landkreistages, welcher gleichzeitig Vertreter in der Großen Landkreisversammlung ist.
Beschluss 2024/042-4 Beschluss über die Berufung von Mitgliedern in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung: Der Kreistag beruft für die Dauer der laufenden Wahlperiode gemäß der Stiftungssatzung der Kreistag-Wurzen-Stiftung 1. Frau Kreisrätin Sarah Fischer 2. Herrn Kreisrat Lutz Simmler 3. Herrn Kreisrat David Kramer 4. Herrn Kreisrat Jens Kretzschmar als Mitglieder in den Beirat der Kreistag-Wurzen-Stiftung.
Beschluss 2024/044-4 Niederschlagung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt die Forderung in Höhe von 11.681,10 EUR gegenüber Frau W. niederzuschlagen. Frau W. ist verstorben. Diese Forderung betrifft folgende Personenkonten:
| J60017701 | KJC, Rückforderung KdU, Mahngebühren | 69,02 EUR |
| J60003620 | KJC, Rückforderung ALG II | 1.000,00 EUR |
| J42009687 | KJC, Rückforderung KdU, Mahngebühren | 2.486,12 EUR |
| J42009686 | KJC, Rückforderung KdU, Mahngebühren | 5.496,18 EUR |
| J42009685 | KJC, Rückforderung KdU, Kranken- u. Pflegeversicherung | 2.629,78 EUR |
Beschluss 2024/045-4 Niederschlagung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt die Forderung in Höhe von 15.530,78 EUR gegenüber Herrn K. niederzuschlagen. Diese Forderung betrifft folgende Personenkonten:
| E93417940 | Abfallgebühren, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten | 156,45 EUR |
| J46011293 | KJC, Rückforderung KdU, Mahngebühren | 4.345,00 EUR |
| J46012961 | KJC, Rückforderung KdU, Mahngebühren | 4.994,92 EUR |
| J46014970 | KJC, Rückforderung KdU, ALG II, Pfändungsgebühren | 5.082.27 EUR |
| J46014971 | KJC, Rückforderung KdU, ALG II, Kranken- u. Pflegeversicherung | 914,98 EUR |
| 571056182 | SVA, Maßnahmen fehlender Versicherungsschutz, Mahngebühren | 37,16 EUR |
Beschluss 2024/046-4 Stundung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt für die Forderung in Höhe von 24.387,62 EUR gegenüber Frau F. eine Stundung und monatliche Ratenzahlung von 50 EUR ab 01.06.2024 bis 31.07.2030 zu gewähren. Diese Forderung betrifft folgende Personenkonten:
| J42001517 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 0,00 EUR |
| J42001931 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 72,16 EUR |
| J42001933 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 5.585,39 EUR |
| J42001935 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 5.363,47 EUR |
| J42001937 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 4.871,73 EUR |
| J42001939 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 4.249,62 EUR |
| J42001941 | KJC, Rückforderung ALG II §50 SGB X | 4.245,25 EUR |
Beschluss 2024/047-4 Stundung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt für die Forderung in Höhe von 13.016,94 EUR gegenüber Herrn Z. eine Stundung und monatliche Ratenzahlung von 100,00 EUR ab 15.05.2024 bis 15.04.2027 zu gewähren. Diese Forderung betrifft folgende Personenkonten:
| 221003918 | Ausländeramt: Sonstige Ersatzleistungen Gemeinschaftsunterkunft | 1.605,50 EUR |
| 221000007 | Ausländeramt: Sonstige Ersatzleistungen dez. Unterbringung und Nutzungsgebühren zentrale Unterbringung | 11.300,55 EUR |
| F10025544 | Straßenverkehrsamt - Maßnahmen Führerscheinbehörde | 73,85 EUR |
| F10026389 | Straßenverkehrsamt - Maßnahmen Führerscheinbehörde | 37,04 EUR |
Beschluss 2024/048-4 Vergleich in Verbindung mit Erlass einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt für die Forderung in Höhe von 12.940,16 EUR gegenüber Frau D. einen Vergleich zu gewähren und einen Betrag von 4.940,16 EUR zu erlassen.
| H08457957 | KJC: Rückzahlung ALG II §50 SGB X | 1.009,48 EUR |
| H288A4308 | KJC: Rückzahlung Kosten der Unterkunft | 11.930,68 EUR |
Beschluss 2024/049-4 Annahme von Spenden: Der Kreisausschuss beschließt, die Annahme einer Spende der Firma Georg Fischer AG, Niederlassung Leipzig in Höhe von 6.500 EUR für die Errichtung eines Sonnensegels in der Waldschule Grimma – Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Beschluss 2024/050-4 Stundung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt für die Forderung in Höhe von 16.211,15 EUR gegenüber Herrn Z. eine Stundung und monatliche Ratenzahlung von 30,00 EUR ab 01.07.2024 bis 01.06.2027 zu gewähren. Diese Forderung betrifft folgende Personenkonten:
| 260011859 | KJC: Rückzahlung ALG II §50 SGB X | 3.301,90 EUR |
| 260011860 | KJC: Rückzahlung ALG II §50 SGB X | 3.710,23 EUR |
| 260011861 | KJC: Rückzahlung ALG II §50 SGB X | 4.368,62 EUR |
| 260011862 | KJC: Rückzahlung ALG II §50 SGB X | 4.830,40 EUR |
Beschluss 2024/051-4 Niederschlagung einer Forderung: Der Kreisausschuss beschließt die Forderung in Höhe von 12.634,92 EUR gegenüber Herrn K. niederzuschlagen. Diese Forderungen betreffen folgende Personenkonten:
| E02506353 | Abfallgebühren | 543,13 EUR |
| J41011489 | KJC-Rückzahlung KdU, Mahngebühren | 1.481,20 EUR |
| J41012148 | KJC-Rückforderg. ALG II, KdU | 1.490,32 EUR |
| J41012150 | dto. | 184,15 EUR |
| J47004923 | dto., Mahngebühren | 1.092,59 EUR |
| J47005379 | KJC-Rückforderung ALG II, Mahngebühren | 293,28 EUR |
| J49000043 | KJC-Rückforderung Eingliederungs- leistungen, Mahngebühren | 3.965,00 EUR |
| 902300752 | KJC-Rückforderung ALG II, KdU | 3.585,25 EUR |
Beschluss 2024/064-4 Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII bei teilstationärer Unterbringung nach § 32 sowie § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025:
| Der Jugendhilfeausschuss beschließt | |
| 1. | die Aufhebung des Beschlusses 2017/129 vom 28.11.2017 zum 31.12.2024 |
| 2. | die als Anlage beigefügte Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII bei teilstationärer Unterbringung nach § 32 sowie § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 |
Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen bei teilstationärer Unterbringung nach § 32 sowie § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII
Nicht regelmäßig wiederkehrender Bedarf im Rahmen einer Hilfe nach § 32 sowie § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird durch Beihilfen oder Zuschüsse gedeckt, wenn es sich um notwendigen Unterhalt handelt und dieser nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsentgelts ist.
Über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen entscheidet das Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls im pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage dieser Richtlinie.
Der Antrag bzw. die Mittelung des Bedarfs ist vor Beginn der Maßnahme i.d.R. durch den Sorgeberechtigten zu stellen; bei Übertragung des Anspruchs auf die Einrichtung der Jugendhilfe entsprechend durch diese.
Beihilfen und Zuschüsse sind bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern der Wirtschaftliche Jugendhilfe (SB WJH), Jugendamt Landkreis Leipzig, zu beantragen.
| Zweck | Maximaler Betrag | Antragstellung | Nachweis |
| Für eine mehrtägige Ferien- und Erholungsmaßnahme wird ein Zuschuss gewährt. Die Ferien- und Erholungsmaßnahme liegt zwischen Montag und Freitag und umfasst nicht das Wochenende. | 250 EUR | nein | ja, mit Rechnung |
| Eine Geburtstagsbeihilfe wird für den jungen Menschen einmal jährlich gewährt und im Monat des Geburtstags gezahlt. | 15 EUR | nein | bei Bedarf auf Nachfrage durch SB WJH |
Beschluss 2024/065-4 Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 und der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei Vollzeitpflege nach § 33 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025:
| Der Jugendhilfeausschuss beschließt | |
| 1. | die Aufhebung des Beschlusses 2017/122 vom 28.11.2017 zum 31.12.2024 |
| 2. | die als Anlage beigefügte Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 und der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei Vollzeitpflege nach § 33 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025. |
Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII und der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei Vollzeitpflege nach § 33 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
Wird Hilfe nach den §§ 33 bzw. 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gewährt, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses nach § 39 SGB VIII und die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sicherzustellen. Für Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII kommen analoge Regelungen zur Anwendung.
Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Regelmäßig wiederkehrender Bedarf wird durch die laufenden Leistungen gedeckt. In der Vollzeitpflege erfolgt die Sicherstellung durch einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) orientiert und der durch das Landesjugendamt festgelegt wird.
Darüber hinaus kann nicht regelmäßig wiederkehrender Bedarf durch Beihilfen oder Zuschüsse gedeckt werden, wenn es sich um notwendigen Unterhalt handelt und dieser nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Pauschalbeträge ist.
Auf Krankenhilfe besteht nach § 40 SGB VIII ein Rechtsanspruch, wenn begleitend zu den Hilfen über Tag und Nacht Leistungen nach § 39 SGB VIII erbracht werden, soweit andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet sind.
Über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen entscheidet das Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls im pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage dieser Richtlinie.
Auf Krankenhilfe besteht nach § 40 SGB VIII ein Rechtsanspruch, wenn begleitend zu den Hilfen über Tag und Nacht Leistungen nach § 39 SGB VIII erbracht werden, soweit andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet sind.
Der Antrag bzw. die Mittelung des Bedarfs ist vor Beginn der Maßnahme i.d.R. durch den Sorgeberechtigten zu stellen; bei Übertragung des Anspruchs auf die Pflegefamilie entsprechend durch diese.
Beihilfen und Zuschüsse sowie Anträge auf Krankenhilfe sind bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern der Wirtschaftliche Jugendhilfe (SB WJH), Jugendamt Landkreis Leipzig, zu beantragen.
Die Richtlinie dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns.
Beihilfen und Zuschüsse bei Vollzeitpflege nach § 33 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
| Zweck | Betrag | Antragstellung | Nachweis |
| Jedes Pflegekind erhält eine feste finanzielle Grundausstattung. In diesem Betrag sind folgende Sachverhalte pauschal abgedeckt: - Weihnachtsbeihilfe - Geburtstagsbeihilfe - Ferien- und Erholungsbeihilfe - Beihilfe für Freizeit und Hobby - eintägige Schulpflichtveranstaltungen | monatlich 65 EUR | nein | nein |
| Für die Erstausstattung eines Pflegeplatzes kann ein einmaliger Zuschuss gewährt werden, z. B. Einrichtung des Kinderzimmers, Autositz, Kinderwagen, Fahrrad, Helm usw. | 675 EUR | ja, formlos | ja |
| Ein einmaliger Zuschuss für Erstausstattung mit Bekleidung kann bei Eintritt in die Hilfeform gewährt werden. | 350 EUR | Ja, formlos | ja |
| Für die Aufnahme jedes weiteren Pflegekindes auf einen bereits eingerichteten Pflegeplatz kann ein weiterer Zuschuss für besondere Anschaffungen gewährt werden. | 250 EUR | ja, formlos | ja |
| Beihilfen für einmalige persönliche und besondere Anlässe des jungen Menschen z. B. Taufe, Schulanfang, Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion, Schulabschluss werden einmalig je Anlass gewährt. Damit sind die Eintrittskarten, Geschenke, notwendige Bekleidung und die Feier abgegolten. Gebühren, z. B. für Jugendweihen, werden zusätzlich erstattet. | 300 EUR | ja, formlos | Anmeldebestäti- gung |
| einmaliger Zuschuss für die Erstausstattung zur Einschulung (Schulranzen, Sporttasche usw.) sowie für eine Ersatzbeschaffung für den Übergang in die weiterführende Schulform | 150 EUR | ja, formlos | ja |
| Zweck | Betrag | Antragstellung | Nachweis |
| Elternbeitrag für eine bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung (einschließlich Hort) | in tatsächlicher Höhe | ja, formlos | Betreuungsvertrag Gebührenbescheid |
| Kosten für Klassenfahrten und sonstige mehrtägige Schulausflüge | in tatsächlicher Höhe | ja, formlos | Informationsschreiben der Schule mit Kostenübersicht |
| Nachhilfeunterricht wird bezuschusst, wenn es sich um gezielten Zusatzunterricht zur Aufholung außergewöhnlicher Lernrückstände in einem bestimmten Fach handelt um das Klassenziel bzw. einen Schulabschluss zu erreichen. Dies bedeutet, dass in dem versetzungsrelevanten Fach mind. eine Durchschnittsbenotung von 4 vorliegen muss. | 25 EUR/h für Fachkräfte 15 EUR/h für Student, Nicht-Fachkraft, Nachbarschaftshilfe zzgl. Anmeldegebühren in einmaliger und tatsächlicher Höhe | ja, formlos | letztes Zeugnis und aktueller Notenübersicht |
| Besuche des jungen Menschen im Elternhaus: zwei Fahrten im Monat. Die Notwendigkeit von häufigeren Besuchen muss im Hilfeplan verankert sein. | Kosten lt. ÖPNV | nein | ja |
| Notwendige Fahrtkosten für die Kontaktanbahnung bei Vermittlung in eine Pflegestelle und bei Rückführung ins Elternhaus | |||
| Bestehen triftige Gründe zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, werden Fahrtkosten in Höhe der jeweils gültigen Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 2 S. 1 Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) je gefahrenen Kilometer erstattet Triftige Gründe sind: - Körperbehinderung - Nichterreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel - Kostenersparnis - Alter des Kindes Wird ein Kraftfahrzeug ohne triftigen Grund in Anspruch genommen, werden Fahrtkosten in Höhe der jeweils gültigen Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 SächsRKG erstattet | SächsRKG | ja, formlos mit Erläuterung der Gründe | ja |
| Zweck | Betrag | Antragstellung | Nachweis |
| Der Eigenanteil der Eltern, Personensorgeberechtigten und Schüler zur Schülerbeförderung wird in Höhe der aktuellen satzungsmäßigen Regelung des Landkreises Leipzig übernommen. Die Kostenerstattung im Rahmen des Erwerbes des Bildungstickets entsprechend § 16 der Schülerbeförderungssatzung ist zu berücksichtigen. | lt. Satzung | ja | Bescheid bzw. Vertragsbestätigung |
| Kosten für notwendige Ausweisdokumente (einschließlich Passfoto) werden bei Bedarf übernommen. | lt. Rechnung | ja, formlos | ja |
| Der Zuschuss zur Verselbständigung kann für junge Volljährige in eigenem Wohnraum geleistet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Übernahme der Mietkaution zusätzlich erfolgen. | Analog aktueller Beschluss „Pauschalierung einmaliger Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung durch den Landkreis Leipzig nach dem SGB II und SGB XII“ | ja, formlos | Kopie Mietvertrag |
| Für Schwangere/ Neugeborene kann eine einmalige Erstausstattung gewährt werden. | Analog aktueller Beschluss „Pauschalierung einmaliger Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung durch den Landkreis Leipzig nach dem SGB II und SGB XII | ja, formlos | Kopie Mutterpass und Aufstellung der geplanten Käufe |
| Die Zuzahlung zu Sehhilfen, wie Brillen oder Kontaktlinsen für den jungen Menschen wird übernommen, sofern die Anschaffung notwendig ist. | 100 EUR | ja, formlos | Bestätigung vom Augenarzt |
Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII
| Zweck | Betrag | Antragstellung | Nachweis |
| Sofern für den jungen Menschen kein vorrangiger Anspruch auf Krankenversicherungsschutz über eine Pflicht- oder Familienversicherung besteht, werden die Beiträge für eine freiwillige Versicherung übernommen. | Beiträge in angemessener Höhe nach Prüfung im Einzelfall | ja, formlos | nein, direkte Abrechnung mit dem Jugendamt |
| Kann der Krankenversicherungsschutz für den jungen Menschen nicht hergestellt werden, wird gemäß § 264 SGB V eine Krankenversicherung beauftragt, die Krankenbehandlung zu übernehmen. Sind die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt, wird die Krankenhilfe auf der Grundlage von Behandlungsscheinen gewährt. Für die Ausgestaltung gelten §§ 47 bis 52 SGB XII. | den Leistungen der gesetzlichen Krankenvericherung gleichgestellte medizinisch notwendige Versorgung | ja, formlos | |
| Die Krankenhilfe kann auch Beiträge zur Pflegeversicherung umfassen, soweit ein solcher Versicherungsschutz nicht vorrangig anderweitig abgesichert ist. | Beiträge in Höhe der sozialen Pflegeversicherung | ja, formlos | |
| Im Rahmen der Krankenhilfe werden für den jungen Menschen die nach § 61 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernommen. | in tatsächlicher Höhe | nein | ja |
| Bezüglich der Kostenübernahme des Eigenanteils für kieferorthopädische Behandlungen des jungen Menschen bildet der von der zuständigen Krankenkasse bewilligte Behandlungsplan die Grundlage und gilt als Antrag. | lt. Behandlungsplan | ja, formlos | bewilligter Behand-lungsplan von Krankenkasse |
Beschluss 2024/066-4 Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII und der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei stationärer Unterbringung nach den §§ 13(3), 19, 34, 35, 35a Abs. 2. Nr. 4, 41 sowie bei der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025:
| Der Jugendhilfeausschuss beschließt | |
| 1. | die Aufhebung des Beschlusses 2017/130 vom 28.11.2017 zum 31.12.2024 |
| 2. | die als Anlage beigefügte Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII und Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei stationärer Unterbringung nach den §§ 13(3), 19, 34, 35, 35a Abs. 2. Nr. 4, 41 sowie bei der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 |
Richtlinie des Landkreises Leipzig über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII und der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII bei stationärer Unterbringung nach den §§ 13(3), 19, 34, 35, 35a Abs. 2. Nr. 4, 41 SGB VIII sowie bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Wird eine Hilfe nach den §§ 13(3), 19, 34, 35, 35a Abs. 2. Nr. 4, 41 oder § 42 SGB VIII gewährt, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses nach § 39 SGB VIII und die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sicherzustellen.
Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Regelmäßig wiederkehrender Bedarf wird durch die laufenden Leistungen gedeckt. In einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfolgt dies nach den jeweils gültigen Entgeltvereinbarungen, die zwischen dem Leistungsträger und dem Jugendamt abgeschlossen werden.
Nach § 78f SGB VIII regelt der Rahmenvertrag nicht durch das Entgelt abgegoltene Leistungen. Diese Leistungen werden als nicht regelmäßig wiederkehrender Bedarf durch Beihilfen oder Zuschüsse gedeckt.
Auf Krankenhilfe besteht nach § 40 SGB VIII ein Rechtsanspruch, wenn begleitend zu den Hilfen über Tag und Nacht Leistungen nach § 39 SGB VIII erbracht werden, soweit andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet sind.
Über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen entscheidet das Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls im pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie gilt für im Landkreis Leipzig untergebrachte Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII und auch nach dem SGB IX.
Gemäß § 39 Abs. 4 soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche, die in einer Gebietskörperschaft untergebracht sind und für die aber unterschiedliche Jugendämter zuständig sind, unterschiedliche Leistungen erhalten.
Der Antrag bzw. die Mittelung des Bedarfs ist vor Beginn der Maßnahme i.d.R. durch den Sorgeberechtigten zu stellen; bei Bevollmächtigung der Einrichtung der Jugendhilfe entsprechend durch diese.
Beihilfen und Zuschüsse sowie Anträge auf Krankenhilfe sind beim Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe, Jugendamt Landkreis Leipzig, zu beantragen.
Die Richtlinie dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verwaltungshandeln.
Beihilfen und Zuschüsse bei stationärer Unterbringung nach §§ 13(3), 19, 34, 35 und 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII sowie bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Ein Taschengeld für den jungen Menschen wird gemäß der Festsetzung des sächsischen Landesjugendhilfeausschusses in der jeweils gültigen Fassung geleistet. | Bekanntmachung LJA | nein | nein |
| Die Zahlung des Bekleidungsgeldes erfolgt unabhängig vom Alter monatlich in Höhe des aufgerundeten Durchschnitts der drei Altersstufen, welcher sich aus den aktuellen Anteilen an Bekleidungsausgaben gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) ermittelt. Die Verwendungsnachweise sind in den Einrichtungen der Jugendhilfe zu führen und dem Jugendamt auf Nachfrage vorzulegen. | durchschnittlicher Anteil für Bekleidung und Schuhe der drei Altersstufen gem. RBEG | nein | ja, auf Nachfrage SB WJH |
| Ein einmaliger Zuschuss für Erstausstattung des jungen Menschen mit Bekleidung kann bei Eintritt in die Hilfeform und Notwendigkeit gewährt werden (dabei ist insbesondere die Mitnahme einer Erstausstattung aus ggf. vorherigen Hilfeformen/Unterbringungen zu prüfen). Die Verwendungsnachweise sind in den Einrichtungen der Jugendhilfe zu führen und dem Jugendamt auf Nachfrage vorzulegen. | 350,00 | ja, formlos | ja, auf Nachfrage SB WJH |
| Eine Weihnachtsbeihilfe wird einmal p.a. gewährt und regelmäßig im Monat Dezember gezahlt. | 50,00 | nein | ja, auf Nachfrage SB WJH |
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Eine Geburtstagsbeihilfe wird einmal p.a. für den jungen Menschen gewährt und im Monat des Geburtstags gezahlt. Sollte die Hilfe zum 18. Geburtstag beendet werden, so ist die Beihilfe für den 18. Geburtstag noch zu gewähren. | 50,00 | nein | ja, auf Nachfrage SB WJH |
| Beihilfen für einmalige persönliche und besondere Anlässe des jungen Menschen können einmalig je Anlass gewährt werden. Hierunter zählen zum Beispiel: Taufe, Schulanfang, Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion, Schulabschluss. Damit sind die Eintrittskarten, Geschenke, notwendige Bekleidung und die Feier abgegolten. Gebühren z.B. für Jugendweihen, werden zusätzlich erstattet. | 300,00 | ja, formlos | ja |
| Ein einmaliger Zuschuss für die Erstausstattung im Rahmen der Einschulung (Schulranzen, Sporttasche usw.) sowie für eine Ersatzbeschaffung für den Übergang in die weiterführende Schulform werden erstattet. | 150,00 | ja, formlos | ja, auf Nachfrage |
| Die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung einschließlich Hort werden in tatsächlicher Höhe für max. 9h in einer Kindertageseinrichtung und für max. 6h in einem Hort entsprechend der gemeindlichen Satzung übernommen, insofern eine Betreuung nicht im Entgelt abgegolten ist. Dabei ist der Elternbeitrag in voller Höhe (1. Kind Familie) anzusetzen. | in tatsächlicher Höhe entsprechend der gültigen Satzung | ja, formlos | Betreuungsvertrag mit ggf. Gebührenbescheid |
| Die Kosten für Ferien- und Erholungsmaßnahmen werden einmal jährlich bezuschusst. Die Verwendungsnachweise sind in den Einrichtungen der Jugendhilfe zu führen und dem Jugendamt auf Nachfrage vorzulegen. | in tatsächlicher Höhe, 350,00/ Jahr | nein | ja, mit Rechnung |
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Nebenkosten und Anschaffungen sowie Mitgliedsbeiträge für den Freizeitbereich/ Hobby des jungen Menschen werden mit einem festen jährlichen Maximalbetrag bezuschusst. Die Mittel können auch zur Förderung besonderer Begabungen verwendet werden. | in tatsächlicher Höhe, 250,00/ Jahr | nein | ja, mit Rechnung |
| Die Kosten für Klassenfahrten sowie sonstige ein- und mehrtägige Schulausflüge, die in pädagogischer Gesamtverantwortung der Schule liegen und im Klassen-/ Kurs- oder Jahrgangsverband stattfinden, werden grundsätzlich in voller Höhe übernommen. Analoge Regelungen gelten auch für Ausflüge, die eine Kindertages-einrichtung durchführt. | in tatsächlicher Höhe | ja, formlos | Informations-schreiben der Schule mit Kostenübersicht |
| Nachhilfeunterricht kann bezuschusst werden. Er ist ein gezielter Zusatzunterricht, um außergewöhnliche Lernrückstände in einem bestimmten Fach aufzuholen um das Klassenziel bzw. einen Schulabschluss zu erreichen. Dies bedeutet, dass in dem versetzungsrelevanten Fach mind. eine Durchschnitts-benotung von 4 vorliegen muss. | 25,00 €/h für Fachkräfte 15€/h für Student, Nicht-Fachkräfte, Nachbarschaftshilfe zzgl. Anmeldegebühren in einmaliger und tatsächlicher Höhe | ja, formlos | letztes Zeugnis und aktueller Notenübersicht |
| Für Besuche des jungen Menschen im Elternhaus werden die entstehenden Fahrtkosten für 2 Besuche pro Monat übernommen. Erstattet werden die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der jeweils kostengünstigsten Variante. Die Notwendigkeit von häufigeren Besuchen muss im Hilfeplan verankert sein. | Kosten lt. ÖPNV | nein | ja |
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Bestehen triftige Gründe zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, werden Fahrtkosten in Höhe der jeweils gültigen Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 2 S. 1 Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) je gefahrenen Kilometer erstattet Triftige Gründe sind: - Körperbehinderung - Nichterreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel - Kostenersparnis - Alter des Kindes Wird ein Kraftfahrzeug ohne triftigen Grund in Anspruch genommen, werden Fahrtkosten in Höhe der jeweils gültigen Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 SächsRKG erstattet | SächsRKG | ja, formlos mit Erläuterung der Gründe | ja |
| Der Eigenanteil der Eltern, Personensorgeberechtigten und Schüler zur Schülerbeförderung wird übernommen in Höhe der aktuellen satzungsmäßigen Regelung des Landkreises Leipzig. Die Kostenerstattung im Rahmen des Erwerbes des Bildungstickets entsprechend § 16 der Schülerbeförderungssatzung ist zu berücksichtigen. | lt. Satzung | ja, formlos | Bescheid bzw. Vertragsbestätigung |
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Kosten für notwendige Ausweisdokumente (einschließlich Passfoto) werden bei Bedarf übernommen. | lt. Rechnung | ja, formlos | ja, mit Rechnung |
| Der Zuschuss zur Verselbständigung kann für junge Volljährige in eigenem Wohnraum geleistet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Übernahme der Mietkaution zusätzlich erfolgen. | Analog aktueller Beschluss „Pauschalierung einmaliger Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung durch den Landkreis Leipzig nach dem SGB II und SGB XII“ | ja, formlos | Kopie Mietvertrag |
| Für Schwangere/ Neugeborene kann eine einmalige Erstausstattung gewährt werden. | Analog aktueller Beschluss „Pauschalierung einmaliger Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung durch den Landkreis Leipzig nach dem SGB II und SGB XII“ | ja, formlos | Kopie Mutterpass und Aufstellung der geplanten Käufe |
| Die Zuzahlung zu Sehhilfen, wie Brillen oder Kontaktlinsen für den jungen Menschen wird übernommen, sofern die Anschaffung notwendig ist. | 100 EUR | ja, formlos | Bestätigung vom Augenarzt |
Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII
| Zweck | Maximaler Betrag in € | Antragstellung | Nachweis |
| Sofern für den jungen Menschen kein vorrangiger Anspruch auf Krankenversicherungsschutz über eine Pflicht- oder Familienversicherung besteht, können die Beiträge für eine freiwillige Versicherung übernommen werden. | Beiträge in angemessener Höhe nach Prüfung im Einzelfall | ja, formlos | nein, direkte Abrechnung mit dem Jugendamt |
| Kann der Krankenversicherungsschutz für den jungen Menschen nicht hergestellt werden, wird gemäß § 264 SGB V eine Krankenversicherung beauftragt, die Krankenbehandlung zu übernehmen. Sind die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt, wird die Krankenhilfe auf der Grundlage von Behandlungsscheinen gewährt. Für die Ausgestaltung gelten §§ 47 bis 52 SGB XII. | den Leistungen der gesetzlichen Krankenver-sicherung gleichgestellte medizinisch notwendige Versorgung | ja, formlos | |
| Die Krankenhilfe kann auch Beiträge zur Pflegeversicherung umfassen, soweit ein solcher Versicherungsschutz nicht vorrangig anderweitig abgesichert ist. | Beiträge in Höhe der sozialen Pflegever-sicherung | ja, formlos | |
| Im Rahmen der Krankenhilfe werden für den jungen Menschen die nach § 61 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernommen. | in tatsächlicher Höhe | nein | ja |
| Bezüglich der Kostenübernahme des Eigenanteils für kieferorthopädische Behandlungen des jungen Menschen bildet der von der zuständigen Krankenkasse bewilligte Behandlungsplan die Grundlage und gilt als Antrag. | lt. Behandlungsplan | ja, formlos | bewilligter Behand-lungsplan von Krankenkasse |
Beschluss 2024/068-4 Aufhebung des Beschlusses 2009/189 - Richtlinie über die Gewährung von angemessenen Leistungen zur Altersvorsorge und Unfallversicherung in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII - mit sofortiger Wirkung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufhebung des Beschlusses 2009/189 vom 22.09.2009 mit sofortiger Wirkung.
für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:
| Der | |
| - | Kreistag hat in einer Sitzung am 28.08.2024 |
| - | Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 |
| - | Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 |
die unter den Ziffern I. bis III. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 18.10.2024
gez. Henry Graichen | |
Landrat | - Siegel - |