Forstliches Vermehrungsgut
Widerruf der Zulassung für den Erntebestand (RZ 141 81103 001 2)
(Unser Schreiben vom 08.04.2025, Az. 51-8515/6/481-2025/38446; Begutachtung am 19.06.2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Ergebnis der Überprüfung des Erntebestandes ergeht folgender
| 1. | Die Zulassung des nachstehenden Erntebestandes in der Kategorie „Ausgewählt“ wird widerrufen: |
| Baumart | Kataster | Waldort |
| Gemeine Esche (Fraxinus excelsior L.) | LK Leipzig Gmd. Thallwitz Gmk. Thallwitz Flst. 827, 828, 829, 830, 831, 832, 833, 834, 835, 836, 837, 838, 840 | WT 19 E Abt. 149 a2, a3, a4 |
| 2. | Der Bestand mit dem Registerzeichen RZ 141 81103 001 2 wird aus dem Erntezulassungsregister des Freistaates Sachsen gestrichen. |
| 3. | Nachweislich bis zur Wirksamkeit dieses Widerrufes geerntetes und bereits in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsgut kann weiter verwendet werden. |
| 4. | Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. |
Begründung:
Die Zulassung war zu widerrufen, weil die Kriterien für eine Zulassung als Erntebestand der Kategorie „Ausgewählt“ nicht mehr erfüllt werden.
I. Sachverhalt
Mit Bescheid der Forstdirektion Chemnitz vom 01.11.1993 wurde der o. g. Bestand zur Gewinnung von Vermehrungsgut nach dem damaligen Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (FSaatG) als Erntebestand in der Kategorie „Ausgewählt“ mit dem heutigen Registerzeichen RZ 141 81103 001 2 zugelassen.
Im Rahmen der Regelüberprüfung am 19.06.2025 wurde festgestellt, dass die Esche die in Anlage 1 Kapitel I zu § 1 Abs. 1 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) formulierten Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie „Ausgewählt“ hinsichtlich Form- und Habitus, Gesundheit und Homogenität nicht mehr erfüllt.
Damit liegen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Zulassung als Ernte- bestand nicht mehr vor.
II. Rechtliche Würdigung
Die obere Forstbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst ist gemäß § 37 Abs. 4 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 FoVG.
Gemäß § 4 Abs. 5 FoVG ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung von Erntebeständen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Die in Anlage 1 Kapitel I zu § 1 Abs. 1 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) formulierten Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie „Ausgewählt“ werden nicht mehr erfüllt. Die Zulassung ist deshalb zu widerrufen.
III. Kostenentscheidung
1.
Die Kostenfreiheit folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), wonach der Widerruf eines Verwaltungsaktes auf Gründen beruht, die der Betroffene nicht zu vertreten hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34 in 01796 Pirna, OT Graupa zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweise:
Ev. noch vorhandene Markierungen an den Grenzbäumen der Zulassungseinheit sind zu entfernen.
Zuständigkeitshalber gehen Mehrfertigungen an die Untere Forstbehörde des Landkreises Leipzig sowie an den FoB Taura.