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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 19/2025
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 293/1 der Gemarkung Carsdorf

Az.: 10132/106.11/110/6

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Windpark Pegau RPP GmbH & Co. KG beantragte mit den Unterlagen vom 05.02.2025 beim Landratsamt des Landkreises Leipzig nach § 16b Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) i. V. m. § 245e Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Vestas V172-7.2MW auf dem Flurstück 293/1 der Gemarkung Carsdorf (Repowering durch den Rückbau einer Bestandsanlage vom Typ Vestas V90).

Die beantragte WEA des Typs Vestas V172-7.2MW hat eine Gesamthöhe von 261 m, eine Nabenhöhe von 175 m und einen Rotordurchmesser von 172 m. Die Nennleistung beträgt 7,2 MW.

Für das Vorhaben ergibt sich aus Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i. V. m. §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 1 UVPG und Anlage 3 des UVPG.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher keine UVP-Pflicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Der Vorhabenstandort befindet sich auf landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Abstand der beantragten WEA zum nächsten SPA-Gebiet „Bergbaufolgelandschaft Werben“ (DE 4739-452, Gebietsnummer: 09) verdoppelt sich nunmehr im Vergleich zur zurückzubauenden WEA.

Eine erhebliche Beeinträchtigung auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ist nicht zu erwarten.

Weitere Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG sind vom Vorhaben nicht betroffen, das heißt, dass insbesondere keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Zudem werden auch keine Denkmale oder Bodendenkmale durch das Vorhaben berührt.

Zur Abwendung möglicher artenschutzrechtlicher Tatbestände des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Regulierungen der Bau- und Betriebszeiten am WEA-Standort vorgesehen. Kumulative Auswirkungen auf die Avifauna sowie Fledermausarten (z.B. Kollisionen) können durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen maßgeblich reduziert werden. Die kumulativen Auswirkungen werden zusammenfassend als unerheblich angesehen.

Als Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Lärm wurde die Schallimmissionsprognose der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 14.06.2024 herangezogen. An den maßgeblichen Immissionsorten liegt bereits eine Lärmvorbelastung durch die bestehenden Windenergieanlagen vor. Entsprechend der Prognose ist davon auszugehen, dass durch die zu erwartenden Lärmimmissionen durch den Betrieb der vorhandenen WEA und der beantragten WEA bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages die zulässigen Immissionswerte an allen Immissionsorten weiterhin eingehalten werden und demnach keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen durch Lärm zu erwarten sind.

Die vorgelegte Schattenwurfprognose der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 14.06.2024 weist nach, dass beim Betrieb aller Windenergieanlagen an den maßgeblichen Immissionsorten die jährliche Beschattungsdauer von maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag überschritten wird. Um diese Überschreitung zu vermeiden, wird die Anlage mit einer programmierbaren automatischen Schattenabschaltung ausgestattet, welche sicherstellt, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schattenwurf entstehen.

Zur Beurteilung der Gefahren durch Eiswurf und Eisfall wurde das Gutachten der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 14.07.2025 herangezogen. Die Risikobewertung der Schutzobjekte (z.B. Bahnlinie und Feldwege) ist im Ergebnis positiv ausgefallen. Vorsorglich wird die Anlage mit einem Eiserkennungssystem ausgestattet.

Eine nachteilige Änderung an Gewässern sowie eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers ist bei antragsgemäßer Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht zu erwarten. Der Standort befindet sich nicht in einem wasserrechtlichen Schutzgebiet.

Der Standort befindet sich zudem weder in Waldflächen nach dem Sächsischem Waldgesetz (SächsWaldG) noch in sogenannten Vorrang- oder Vorbehaltsflächen Waldmehrung bzw. Waldschutz.

Ausgehend von den Einzeleinschätzungen bezüglich möglicher erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens, wird nach überschlägiger Prüfung auf Plausibilität der gemachten Angaben und unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 zum UVPG im Hinblick auf das mögliche Ausmaß, die Schwere und Komplexität und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen zusammenfassend eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat. Zur Vermeidung und/oder Minderung der Umweltauswirkungen sind seitens des Vorhabenträgers diverse Maßnahmen vorgesehen und umzusetzen (z.B. Einsatz Schattenabschaltmodul, Regulierung der Bau- und Betriebszeiten hinsichtlich Artenschutz).

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist und demnach keine UVP-Pflicht besteht.

Die Feststellung des Landratsamtes Landkreis Leipzig, dass keine UVP-Pflicht besteht, wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächGVBl. S. 146), geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen unter Umweltamt einsehbar.

Landratsamt Landkreis Leipzig  —  Grimma, den 21.10.2025

Tina König
Amtsleiterin Umweltamt