Landkreis Leipzig
| I. | Wahltag | ||
| Die Wahl des Kreistages des Landkreises Leipzig findet am Sonntag, den 9. Juni 2024 statt. | ||
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| Die Kreistagswahl wird als verbundene Wahl mit den am selben Tag stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament sowie den Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen (sofern Ortschaftsratswahlen in den jeweiligen Gemeinden stattfinden) durchgeführt. | ||
| II. | Zahl der zu wählenden Mitglieder, Zahl der Bewerberinnen und Bewerber und Anzahl der Unterstützungsunterschriften | ||
| 1. | Gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder 92 Kreisräte. | |
| 2. | Jeder Wahlvorschlag darf gemäß § 6a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 48 KomWG höchstens 16 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten. | |
| 3. | Bedarf ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften, beträgt die Mindestzahl nach § 6b Absatz 1 und Absatz 2 i.V.m. § 48 KomWG in den 9 Wahlkreisen des Landkreises Leipzig pro Wahlvorschlag 23 Unterstützungsunterschriften. | |
| III. | Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise | ||
| Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises Leipzig, dieser ist gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises Leipzig vom 05.07.2023 in 9 Wahlkreise unterteilt: | ||
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| Wahlkreis 1 | ||
| Stadt Markranstädt einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Groitzsch einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Pegau einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Elstertrebnitz | ||
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| Wahlkreis 2 | ||
| Stadt Zwenkau einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Neukieritzsch einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Böhlen einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Rötha einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 3 | ||
| Große Kreisstadt Markkleeberg einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Großpösna einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 4 | ||
| Große Kreisstadt Borna einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Kitzscher einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Regis-Breitingen einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 5 | ||
| Stadt Frohburg einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Colditz einschließlich Ortsteile | ||
| Große Kreisstadt Geithain einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 6 | ||
| Große Kreisstadt Grimma einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 7 | ||
| Stadt Naunhof einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Parthenstein einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Belgershain einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Bad Lausick einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Otterwisch einschließlich Ortsteile | ||
| Stadt Trebsen einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 8 | ||
| Stadt Brandis einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Borsdorf einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Machern einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Bennewitz einschließlich Ortsteile | ||
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| Wahlkreis 9 | ||
| Große Kreisstadt Wurzen einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Lossatal einschließlich Ortsteile | ||
| Gemeinde Thallwitz einschließlich Ortsteile. | ||
| IV. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können | ||
| 1. | Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für die Kreistagswahl schriftlich beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses unter nachfolgender Postanschrift einzureichen: | |
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| Landkreis Leipzig | |
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| Kreiswahlbüro | |
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| Stauffenbergstraße 4 | |
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| 04552 Borna | |
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| Die elektronische Form der Einreichung ist ausgeschlossen. | |
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| Für die persönliche Abgabe von Wahlvorschlägen für die Kreistagswahl in der Stauffenbergstraße 4 in 04552 Borna zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Landkreis Leipzig wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten (telefonisch unter Tel. 03433 - 241 3716 oder 03433 - 241 3727 oder per E-Mail unter kreiswahlbuero@lk-l.de). | |
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| • | Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und |
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| • | bis spätestens am 4. April 2024, 18.00 Uhr eingereicht werden. |
| 2. | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. | |
| V. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | ||
| Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e in Verbindung mit § 48 KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. | ||
| 1. | Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Absatz 1 SächsKomWO) eingereicht werden; sie müssen enthalten: | |
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| • | als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, |
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| • | Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, |
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| • | das Wahlgebiet und den Wahlkreis. |
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| Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. | |
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| Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. | |
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| Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen (diese sind jeweils nach den Mustern der Anlagen der SächsKomWO zu gestalten): | |
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| • | eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächsKomWO), dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, |
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| • | für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächsKomWO), |
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| • | beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO) gefertigt werden, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO), auch unmittelbar auf der Niederschrift, |
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| • | im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 KomWG gilt entsprechend), |
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| • | beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung, |
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| • | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO), |
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| • | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG. |
| 2. | Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, sofern sie nicht nach § 27 Absatz 2 SächsLKrO von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. | |
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| Bürgerin oder Bürger des Landkreises ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. | |
| 3. | Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in | |
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| • | einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder |
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| • | einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) |
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| hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. | |
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| Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. | |
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| Als Bewerberin und Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. | |
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| Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin oder der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. | |
| 4. | Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. | |
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| Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung eigenhändig zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 KomWG zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben. | |
| 5. | In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. | |
| 6. | Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen. | |
| VI. | Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge | ||
| 1. | Die Anzahl erforderlicher Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 6b Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 48 KomWG ist in Kapitel II. Ziffer 2 dieser Bekanntmachung ausgewiesen. | |
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| • Wahlberechtigte haben ihre Unterstützungsunterschriften bei ihrer zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Eine Übersicht mit den entsprechenden Anschriften ist nachfolgend unter Ziffer 3 ausgewiesenen.) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung zu leisten. Am Tag des Ablaufs der Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen (4. April 2024) ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr möglich. | |
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| Die Leistung der Unterstützungsunterschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen. | |
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| • | Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 SächsKomWO) unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. |
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| • | Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses spätestens am 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. |
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| • | Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. |
| 2. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags | |
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| • | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder |
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| • | seit der letzten Wahl im Kreistag des Landkreises vertreten war, |
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| bedarf abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag angehören, unterschrieben ist. | |
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| Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann Unterstützungsunterschriften, wenn dies mindestens für einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. | |
| 3. | Auslegungsorte für Unterstützungsverzeichnisse für die Kreistagswahl im Landkreis Leipzig: | |
| Kommune (Hauptwohnsitz des Wahlberechtigten) | Adresse Auslegungsort (Stelle, an der die Unterstützungsunterschrift zu leisten ist) | ||
| Stadt Bad Lausick | Stadtverwaltung | Markt 1 04651 Bad Lausick | Zimmer 13 |
| Gemeinde Otterwisch | bei der erfüllenden Kommune in der Stadtverwaltung Bad Lausick | Markt 1 04651 Bad Lausick | Zimmer 13 |
| Gemeinde Bennewitz | Rathaus | Bahnhofstraße 24 04828 Bennewitz | Erdgeschoss / Zimmer 103 |
| Stadt Böhlen | Stadtverwaltung | Karl-Marx-Straße 5 04564 Böhlen | Büro Leiterin Haupt- und Ordnungsamt |
| Große Kreisstadt Borna | Stadtverwaltung | Markt 1 04552 Borna | 1. Obergeschoss / Zimmer 10 |
| Gemeinde Borsdorf | Gemeindeverwaltung | Rathausstraße 1 04451 Borsdorf | Zimmer 5 / Einwohnermeldeamt |
| Stadt Brandis | Stadtverwaltung | Markt 1-3 04821 Brandis | Einwohnermeldeamt / Zimmer 1.15 |
| Stadt Colditz | Stadtverwaltung | Markt 1 04680 Colditz | Zimmer 1.04 (Erdgeschoss, Einwohnermeldeamt) |
| Stadt Frohburg | Stadtverwaltung | Markt 13-15 04654 Frohburg | Pass- u. Meldebehörde / Zi. 1.08 |
| Große Kreisstadt Geithain | Stadtverwaltung | Markt 11 04643 Geithain | Einwohnermeldeamt / Zimmer 001 |
| Große Kreisstadt Grimma | Stadtverwaltung | Markt 16/17 04668 Grimma | Erdgeschoss / Zimmer 0.24 und 0.27 |
| Stadt Groitzsch | Stadtverwaltung | Markt 1 04539 Groitzsch | Zimmer 102 / Einwohnermeldeamt |
| Gemeinde Großpösna | Gemeindeverwaltung | Im Rittergut 1 04463 Großpösna | Zimmer 101 |
| Stadt Kitzscher | Stadtverwaltung | Ernst-Schneller-Straße 1 04567 Kitzscher | Einwohnermeldeamt / Zimmer 106 |
| Gemeinde Lossatal | Gemeindeverwaltung | OT Falkenhain, Karl-Marx-Straße 14 04808 Lossatal | Einwohnermeldeamt / Zimmer 5 |
| Gemeinde Machern | Gemeindeverwaltung | Schloßplatz 9 04827 Machern | Erdgeschoss / Bürgerservice |
| Große Kreisstadt Markkleeberg | Rathaus | Rathausplatz 1 04416 Markkleeberg | Zimmer 004 / Einwohnermeldeamt |
| Stadt Markranstädt | Stadtverwaltung | Markt 1 04420 Markranstädt | Bürgerbüro |
| Stadt Naunhof | Stadtverwaltung | Markt 1 04683 Naunhof | Einwohnermeldestelle |
| Gemeinde Belgershain | bei der erfüllenden Kommune in der Stadtverwaltung Naunhof | Markt 1 04683 Naunhof | Einwohnermeldestelle |
| Gemeinde Parthenstein | bei der erfüllenden Kommune in der Stadtverwaltung Naunhof | Markt 1 04683 Naunhof | Einwohnermeldestelle |
| Gemeinde Neukieritzsch | Gemeindeverwaltung | Schulplatz 3 04575 Neukieritzsch | Einwohnermeldeamt, Zimmer 03 |
| Stadt Pegau | Stadtverwaltung | Markt 1 04523 Pegau | Zimmer 2.04 |
| Gemeinde Elstertrebnitz | bei der erfüllenden Kommune in der Stadtverwaltung Pegau | Markt 1 04523 Pegau | Zimmer 2.04 |
| Stadt Regis-Breitingen | Stadtverwaltung | Rathausstraße 25 04565 Regis-Breitingen | Zimmer 5 |
| Stadt Rötha | Stadtverwaltung | Rathausstraße 4 04571 Rötha | Einwohnermeldeamt / Zimmer 3 |
| Gemeinde Thallwitz | Gemeindeverwaltung | Dorfplatz 5 04808 Thallwitz | Bürgerbüro Erdgeschoss / Zimmer 03 |
| Stadt Trebsen | Stadtverwaltung | Markt 13 04687 Trebsen | Einwohnermeldestelle / Zimmer 8 |
| Große Kreisstadt Wurzen | Stadtverwaltung | Friedrich-Ebert-Straße 2 04808 Wurzen | Einwohnermeldeamt / Zimmer 54 |
| Stadt Zwenkau | Stadtverwaltung | Bürgermeister-Ahnert-Platz 1 04442 Zwenkau | Haus B / Einwohnermeldeamt /Zimmer 110 |
| VII. | Bezug von Vordrucken |
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| Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften der Bewerberaufstellung und Zustimmungserklärungen für die Kreistagwahl können kostenfrei bei der unter Kapitel IV. ausgewiesenen Anschrift während den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Landkreis Leipzig oder auch in elektronischer Form per E-Mail unter kreiswahlbuero@lk-l.de bezogen werden. |
| VIII. | Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen |
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| Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen oder Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG). |
Borna, den 18. Januar 2024