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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 2/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Errichtung und Betrieb eines Schrottplatzes am Standort 04824 Brandis (Beucha), Gebrüder-Helfmann-Straße 1a, Flurstück 394/143 der Gemarkung Beucha

Az.: 10132/106.11/1056/2/56/li

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Hofmann Metall GmbH beantragte mit den Unterlagen vom 05.01.2024 i.d.F. vom 29.07.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) für die Errichtung und den Betrieb eines Schrottplatzes.

Für das Vorhaben ergibt sich aus Ziffer 8.7.1.2 der Anlage 1 des UVPG das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG.

Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann (§ 7 Abs. 2 UVPG).

Im vorliegenden Fall hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 (Nummer 2.3) UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Das beantragte Vorhaben auf dem Flurstück 394/143 der Gemarkung Beucha befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbepark Beucha“ der Stadt Brandis mit Festsetzung „Gewerbegebiet“ als Art der baulichen Nutzung (1992).

Keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG sind vorliegend betroffen, das heißt insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden.

Zudem werden auch keine Denkmale oder Bodendenkmale durch das Vorhaben berührt.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen

(Umweltamt) einsehbar.

Landratsamt Landkreis Leipzig

Grimma, 07.01.2025

gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt