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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 2/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Kommunalen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“

Der Kreistag des Landkreises Leipzig fasste in seiner am 18.12.2024 stattgefundenen öffentlichen Sitzung den Beschluss-Nr. 2024/081-4 über die

Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig

- Benutzungsgebührensatzung FTZ -

Der Kreistag des Landkreises Leipzig beschließt auf der Grundlage des § 3 Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist; §§ 9 bis 16 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist § 7 Absatz 4 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig - Benutzungsgebührensatzung FTZ -

Präambel

Der Landkreis Leipzig betreibt über den Kommunalen Eigenbetrieb “Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig” ein Feuerwehrtechnisches Zentrum mit zwei Standorten im Landkreis Leipzig. Hauptaufgabe des Feuerwehrtechnischen Zentrums ist die Unterstützung der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig. Dem Feuerwehrtechnischen Zentrum können weitere Aufgaben des Landkreises Leipzig im Rahmen seiner Aufgaben zugewiesen werden.

§ 1

Leistungsumfang

(1) Das Feuerwehrtechnische Zentrum erbringt Prüfungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Pflege- und Reinigungsleistungen an Ausrüstungen und Ausstattungen des Brand- und Katastrophenschutzes nach Maßgabe der Anlage zur Satzung.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Prüfvorschriften für Geräte und Ausrüstungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften erbracht.

(3) Das Feuerwehrtechnische Zentrum stellt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eigene Einsatztechnik, Ausrüstungen und Ausstattungen bei gegebener Verfügbarkeit den Kommunen, deren Freiwilligen Feuerwehren, den Einheiten des Katastrophenschutzes und sonstigen Bedarfsträgern auf Anforderung bereit. Die Bereitstellungen erstrecken sich auch auf Übungs- und Veranstaltungsausrüstungen sowie Räumlichkeiten und Einrichtungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit.

(4) Das Feuerwehrtechnische Zentrum kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, insbesondere dann, wenn es aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht berechtigt ist oder nicht über die erforderlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zur Vornahme der zu erbringenden Leistung verfügt.

§ 2

Leistungs- und Erfüllungsort

(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist das Feuerwehrtechnische Zentrum des Landkreises Leipzig mit standortdifferenzierten Leistungsumfängen in 04687 Trebsen, Bahnhofstraße 7 a und 04552 Borna OT Eula, Klingenbergstraße 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Anforderung der Leistungsempfänger Leistungen außerhalb des Feuerwehrtechnischen Zentrums erbracht werden. Dazu gehören Einsatzstellen, Feuerwehrgerätehäuser, sonstige Brand- und Katstrophenschutzobjekte/-orte.

§ 3

Leistungsempfänger

(1) Leistungsempfänger sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit ihren Stadt-, Gemeinde- und Ortsfeuerwehren, weiterführende Einheiten des Katastrophenschutzes sowie die kreisangehörigen Hilfsorganisationen mit den Einheiten des Katastrophenschutzes.

(2) Bei gegebener Leistungsfähigkeit des Feuerwehrtechnischen Zentrums können abweichend von Absatz 1 Leistungen für Dritte erbracht werden.

§ 4

Bemessungsgrundlage der Gebühren und Kostenersatz

(1) Für die Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums werden Gebühren und Kostenersatz fällig. Die Höhe für Gebühren bestimmt sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis. Kostenersatz wird im Umfang des Selbstkostenpreises fällig, sofern das Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt.

(2) Werden Leistungen erbracht, für die im Leistungsverzeichnis kein Gebührensatz enthalten ist, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlichen für die Leistungserbringung benötigten Zeit- und Sachkostenaufwand auf Grundlage der hierzu im Leistungsverzeichnis angegebenen Kostensätze.

(3) Bedient sich das Feuerwehrtechnische Zentrum zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter, sind diese Leistungen nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und durch den Leistungsempfänger zum Selbstkostenpreis zu erstatten, sofern das Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt.

(4) Kostenersatz ist für Verschleiß- und Ersatzteile, die im Rahmen vollständiger Erbringung eines Leistungsauftrages erforderlich werden, in Höhe der tatsächlich dem Feuerwehrtechnischen Zentrum angefallenen Selbstkosten zu leisten. Dieser Kostenersatz findet gleichlautende Anwendung auf Instandsetzungen und/oder Ersatzbeschaffungen in Folge einer Beschädigung durch Leistungsempfänger.

(5) Gebühren- und Kostenersatz in Höhe tatsächlich entstandenen Aufwandes ist nach Leistungsverzeichnis auch dann zu leisten, wenn eine angeforderte Leistung beim Eintreffen am Leistungs-/Erfüllungsort nicht mehr erforderlich ist.

(6) Unterliegen die Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums der Umsatzsteuer, werden die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren und Kostenersatze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben. Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich später herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und dem Gebührenschuldner ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch (-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich vom Gebührenschuldner zu fordern. Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, dem Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid zu erstellen, der den Anforderungen des § 14 UStG entspricht.

§ 5

Gebühren- und Kostenersatzschuldner

(1) Gebühren- und Kostenersatz pflichtig ist:

-

derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden,

-

derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht haben,

-

der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,

-

derjenige der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos Leistungen auslöst,

-

derjenige der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Feuerwehrtechnischen Zentrum Gebühren und Kostenersatz übernommen hat.

(2) Mehrere Gebühren- und Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Ausgenommen von der Gebührenschuld sind folgende Leistungen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Kräfte und Mittel des Brand- und Katstrophenschutzes der landkreisangehörigen Städte und Gemeinden und der den Katstrophenschutz im Landkreis Leipzig sicherstellenden Hilfsorganisationen:

-

Druck- und Saugschläuche waschen, prüfen, trocknen,

-

Reinigung von Einsatzbekleidung,

-

Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen feuerwehrtechnischer Ausrüstungen und Geräte,

-

Nutzung Atemschutzübungsanlagen mit/ohne Atemschutztechnik,

-

Nutzung Brandübungshaus/Übungsturm mit/ohne Atemschutztechnik,

-

Verleih von Übungsgeräten der überörtlichen Ausbildung und des Katastrophenschutzes,

-

Ausbildungsräume für die praktische Ausbildung.

§ 6

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren- und Kostenersatzschuld

(1) Gebühren- und Kostenersatzschuld entstehen, wenn die in Anspruch genommene Leistung vollständig erbracht ist. Die Leistung gilt mit der Übergabe an den Leistungsempfänger als vollständig erbracht.

(2) Kann eine Leistung aus nicht vom Feuerwehrtechnischen Zentrum zu vertretenden Gründen nicht vollständig erbracht oder beendet werden, entstehen anteilige Gebühren- und Kostenersatzansprüche in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.

(3) Gebühren und Kostenersatz einschließlich zu erhebender Umsatzsteuer nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern im Bescheid kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Für nicht fristgerechte gezahlte durch Bescheid erhobene Gebühren- und Kostenersatzschulden gilt § 240 Abgabenordnung in gültiger Fassung.

§ 7

Haftung und Schadenersatzleistungen

(1) Für Leistungen des Feuerwehrtechnische Zentrums beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für Schäden, soweit nicht durch Gebrauch eine natürliche Abnutzung vorliegt und für Verluste an überlassenen Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungen und Ausstattungen haftet der Leistungsempfänger unter Freistellung des Feuerwehrtechnischen Zentrums von Schadenersatzansprüchen Dritter. Bei Verlust ist Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes durch den Leistungsempfänger zu leisten.

(3) Mit Übergabe der Leistungsgegenstände nach Auftragserfüllung an den Leistungsempfänger geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes auf den Leistungsempfänger über.

§ 8

Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen und Datenerhebung

(1) Leistungsempfänger des Feuerwehrtechnischen Zentrums dulden mit Beauftragung einer Leistung eine Kennzeichnung des Leistungsgegenstandes unabhängig von dessen Eigentumsverhältnis durch Registriercodierung ohne, dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Leistungsempfängers bedarf.

(2) Mit Beauftragung und Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums erklären sich die Leistungsempfänger mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der für die Bearbeitung des Leistungsgegenstandes notwendigen Daten in elektronischer Form einverstanden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Leistungsempfängers bedarf. Hierzu zählen Adressatendaten des Leistungsempfängers zur Auftragsannahme und Auftragsabrechnung sowie Gerätedaten zur Prüfnachweisführung.

(3) Für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Inanspruchnahme der Atemschutzübungsanlagen und des Brandübungscontainers gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung in gültiger Fassung, welchen durch Einzelerklärung der unmittelbaren Leistungsempfänger (Nutzer) vor Nutzung der Anlagen jeweils zuzustimmen ist.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung in der Fassung der 3. Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Inanspruchnahme von Leistungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) - 3. Änderung Benutzungs- und Gebührensatzung FTZ – Beschluss 2018/018 des Kreistages vom 28.02.2018 und der Grundsatzbeschluss Feuerwehrtechnisches Zentrum – Beschluss 2015/034 des Kreistages vom 20.05.2015 außer Kraft.

(2) Sind Gebührenforderungen aufgrund der Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) in der Fassung der 3. Änderung der Satzung des Landkreises Leipzig über die Inanspruchnahme von Leistungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) - 3. Änderung Benutzungs- und Gebührensatzung FTZ - Beschluss 2018/018 des Kreistages vom 28.02.2018 entstanden oder nicht festgesetzt, gelten deren Bestimmungen insoweit weiter.

Borna, 20.12.2024

gez. Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

Anlage

Leistungsverzeichnis

Hinweis nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist

Anlage

Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig

Leistungsverzeichnis

Öffentliche Auslegung

Ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig - Benutzungsgebührensatzung FTZ -

Gemäß der Verordnung über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (SächsEigBVO) i. V. m. der Landkreisverordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) wird hiermit der Beschluss ortsüblich bekannt gegeben.

Die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums Landkreis Leipzig - Benutzungsgebührensatzung FTZ -

liegt vom 31.01. bis 10.02.2025 während der regelmäßigen Dienstzeiten

montags, mittwochs, donnerstags

von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr,

dienstags

von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr,

freitags

von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

im Kommunalen Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig“, Heinrich-Zille-Straße 3 in 04668 Grimma öffentlich aus.

Borna, 20.12.2024

gez. Henry Graichen
Landrat