Aufgrund von § 47 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist und §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl.
S. 876) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend „Verband“) am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Der § 10 Absatz 1 der Wasserversorgungsabgabensatzung erhält folgende neue Fassung:
Der Aufwand ist nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten.
| Grundbetrag | 1.957,25 EUR |
| Zuschlag pro lfd. m Anschlussleitung | 32,09 EUR |
| Zuschlag pro m² befestigte Oberfläche | 80,22 EUR |
| Inbetriebsetzung der Anlage | 40,00 EUR |
Bei Selbstschachtung durch den Anschlussnehmer verringern sich die Zuschläge um 15,00 EUR pro lfd. m.
Bei vorinstallierten Hausanschlüssen erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufwand.
Bei Leitungen größer als DN 40 erfolgt die Abrechnung nach den vorgenannten Sätzen zuzüglich des nachgewiesenen Mehraufwandes.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Colditz, den 14.01.2025
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
|
| oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Colditz, den 14.01.2025