Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage des § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 202 I Nr. 225) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) vom 06. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, folgende
| I. | |
| 1. | Der Landkreis Leipzig verzichtet hiermit vollumfänglich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts an Grundstücken nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz für alle Rechtsgeschäfte. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab diesem Tag bis auf Widerruf gültig. |
| II. | Begründung |
Durch die Novellierung des Sächsisches Naturschutzgesetzes wurde den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt.
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 BNatSchG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 SächsNatSchG steht den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu,
| 1. | die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen, |
| 2. | auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden, |
| 3. | auf denen sich oberirdische Gewässer befinden. |
Das Vorkaufsrecht darf entsprechend § 66 Abs. 2 BNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird mit dieser Allgemeinverfügung für alle Grundstücks-Veräußerungsvorgänge den Landkreis Leipzig betreffend erklärt. Die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts im Sinne einer Verzichtserklärung erfolgt mit dieser Allgemeinverfügung rechtsverbindlich und bis auf Widerruf.
Der Landkreis Leipzig hat die rechtlichen und die sich an einen praxistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts umfassend geprüft und sieht keine Notwendigkeit für Einzelfallentscheidungen. Hierbei hat sich gezeigt, dass derzeit keine Veranlassung besteht, das Vorkaufsrecht nach dem Naturschutzrecht auszuüben. Der unteren Naturschutzbehörde stehen vielmehr öffentlich-rechtliche Mittel zur Sicherung und dem Schutz von naturschutzfachlich wertvollen Flächen zur Verfügung. In Ergänzung dessen kann über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen zwischen der Landkreisverwaltung und den jeweiligen Flächeneigentümern bzw. Bewirtschaftern über naturschutzfachlich notwendige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dem Naturschutz Rechnung getragen werden. Eine zwingende Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen den Naturschutz betreffend durch den Erwerb an Grundstücken wird seitens der Landkreisverwaltung nicht gesehen.
Zudem ist aufgrund der derzeitigen Haushaltslage des Landkreises Leipzig ein Flächenerwerb mit der Zielstellung der naturschutzfachlichen Aufwertung, welcher nicht zur Erfüllung der Pflichtaufgaben zu zählen ist, nicht möglich.
Die grundsätzliche Entscheidung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts in Form dieser Allgemeinverfügung minimiert zudem die Arbeitsbelastungen der mit dem Vorkaufsrecht befassten Ämter in der Landkreisverwaltung sowie für Notarinnen und Notare und minimiert den zeitlichen Aufwand bis zum rechtsgültigen Abschluss eines jeden Kaufvertragsgeschäftes.
III. | Rechtsbehelfsbelehrung |
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim
Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
erhoben werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt zu richten ist.
IV. | Hinweise |
| 1. | Die Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Karl-Marx-Straße 22, Haus 1, 04668 Grimma, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Naturschutzrecht. Andere gesetzlich definierte Vorkaufsrechte bleiben hiervon unberührt |