Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Landkreis Leipzig, sowie an alle Unternehmer, die Geflügel im Rahmen des Reisegewerbes auf dem Gebiet des Landkreises Leipzig abgeben (mobiler Geflügelhandel), folgende
| Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung | |
| 1. | Geflügelausstellungen, Vogelbörsen und -märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/ werden, sind im Landkreis Leipzig bis auf Widerruf verboten. |
| 2. | Der Handel mit Geflügel im Sinne des § 14a Absatz 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) das nicht unmittelbar zur Schlachtung abgegeben wird, wird untersagt. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 4. | Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. |
Gründe
I.
Zwischen dem 01.10. und 10.11.2025 wurden in Deutschland 87 HPAI-Virus H5N1-Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln in elf Bundesländern festgestellt. Auch in Sachsen musste der Ausbruch von HPAI am 07.11.2025 amtlich festgestellt werden (hier: Landkreis Meißen). Darüber hinaus besteht am 10.11.2025 für fünf weitere Geflügel haltende Betriebe in Deutschland der Verdacht für den Ausbruch der HPAI.
Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 756 Funde von mit HPAI-Virus H5N1 infizierten Wildvögeln gemeldet, wobei sich die Meldungen nicht selten auf Seuchengeschehen beziehen, die mehr als ein verendetes Tier umfassen. Pressemitteilungen aus Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg benennen mehrere Tausend Kraniche als im Zusammenhang mit der HPAI verendet.
Auch im Landkreis Leipzig musste am 03.11.2025 HPAI-Virus H5N1 bei einer tot am Markkleeberger See aufgefundenen Graugans nachgewiesen werden. Zudem wurden unter anderem auch auf dem Gebiet der Stadt Leipzig verendete Wildvögel aufgefunden, die mit HPAI-Virus H5N1 infiziert waren.
Neben Deutschland ist eine Vielzahl europäischer Länder von dem Seuchengeschehen betroffen.
Aufgrund des hoch-dynamischen Seuchengeschehens hat das Friederich-Löffler-Institut (FLI) zuletzt am 06.11.2025 die Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) Klade 2.3.4.4b aktualisiert. Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands wird weiterhin ebenso als hoch eingeschätzt, wie das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln.
Mittlerweile wird darüber hinaus von einem hohen HPAI-Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands ausgegangen. Weiterhin wird nunmehr auch das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas als hoch eingestuft.
II.
Das LÜVA Landkreis Leipzig ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 24 Abs. und 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG).
Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich gemäß Art. 10 Verordnung (EU) 2016/429 an Halter von, und damit verantwortliche Personen für Geflügel (hier: Vögel, die zum Zwecke der Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Erzeugnissen, zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bzw. zur Zucht von Vögeln für diese Bestimmungszwecke verwendet werden) und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel (hier: Vögel, die aus anderen Gründen als Geflügel in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden) im Landkreis Leipzig und an die in diesem Bereich tätigen Unternehmer, die Geflügel im Reisegewerbe im Landkreis Leipzig abgeben (mobiler Geflügelhandel).
Der Erlass von Einzelverfügungen ist infolge des großen Adressatenkreises nicht verhältnismäßig. Eine Anhörung der Beteiligten unterbleibt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Zu 1.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Hinsichtlich des Geflügelpestgeschehens in Sachsen sind aktuell 3 bestätigte Ausbrüche und 5 Verdachtsfälle bei Wildvögeln in den Landkreisen Leipzig, Bautzen, Zwickau und Nordsachsen sowie in der Stadt Leipzig zu verzeichnen. Zudem musste am 07.11.2025 der Ausbruch der HPAI in einer Geflügelhaltung im Landkreis Meißen amtlich festgestellt werden. Die Voraussetzung für ein Tätigwerden des LÜVAs entsprechend Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 liegen somit vor.
Die Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung (Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429).
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2016/429 kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren, die zur Ausbreitung einer Seuche beitragen, beschränken.
Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In Verbindung mit § 4 Absatz 2 der ViehVerkV kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Das FLI bewertet das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel in seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 06.11.2025 als hoch. Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt deutschlandweit täglich weiter an. Auch die Gebiete, in welchen infizierte Vögel gefunden werden, erweitern sich derzeitig stetig.
Mit der Teilnahme von Tieren an Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind. Durch das FLI wird das Risiko der Verbreitung von HPAI durch Geflügelausstellungen und Sekundäreinträge derzeit als hoch eingeschätzt. Mit der Teilnahme von Tieren an Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der HPAI durch das Zusammentreffen von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch Personen, die möglicherweise in Kontakt mit entsprechenden Infektionsquellen gekommen sind.
Da Geflügel auch bereits mit dem Virus infiziert ausgestellt sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt. Aktuell muss von einer erhöhten Viruszirkulation im Wildvogelbereich und damit von einem erhöhten Infektionsdruck, auch für die Einschleppung der HPAI in Geflügelhaltungen, ausgegangen werden.
Das Interesse der Veranstalter von Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art diese auszurichten sowie das Interesse von Tierhaltern von Vögeln, mit ihren Tieren an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Bekämpfung der Geflügelpest zurücktreten. Die unter Punkt 1 getroffene Maßnahme ist verhältnismäßig sowie erforderlich und geeignet, um den tierseuchenrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und einer Gefahr der Verbreitung entgegenzuwirken.
Zu 2.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wildlebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Die Voraussetzung für ein Tätigwerden des LÜVAs entsprechend Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 liegen vor.
Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
Wie bereits angeführt entwickelt sich das HPAI-Geschehen hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt deutschlandweit täglich weiter an. Symptomlos infizierte Wildvögel bzw. solche, die sich in der Inkubationszeit befinden, sind mobile Virusträger, die das Virus weiterverbreiten können. Viele Wasservogelarten bewegen sich zwischen Ackerflächen, auf denen sie tagsüber Nahrung aufnehmen, und Rastgewässern, die sie abends und nachts aufsuchen. Sie können das Virus mit dem Kot ausscheiden und die aufgesuchten Flächen kontaminieren. Darüber hinaus können tote Wasservögel von Prädatoren (Säugetiere wie Fuchs und Marder, aber auch Greifvögel und Krähen) geöffnet und Körperteile oder Innereien, die hohe Viruslasten tragen, verschleppt werden, so dass mit einer beträchtlichen Umweltkontamination auch auf Acker- und Weideflächen gerechnet werden muss. Personen, die solche Flächen betreten, und Fahrzeuge, die sie befahren, können das Virus weiterverbreiten und auch in Geflügel haltende Betriebe eintragen. Es ist somit mit einem hohen Risiko des Eintrages von HPAI in Geflügelhaltungen auszugehen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Geflügel aus einem infizierten Bestand in den mobilen Geflügelhandel gelangt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Die Raumluft in den geschlossenen Fahrzeugen und die Nähe zu dem Geflügel aus anderen Betrieben können für einen raschen Erregeraustausch innerhalb des Transportfahrzeuges führen. Es ist somit möglich, dass ein unbemerkt infiziertes Tier als Infektionsquelle zur Verbreitung des Virus dient. Von der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe geht in Anbetracht der Seuchenlage demnach ein besonderes Infektionsrisiko mit erheblichen Folgen für die betroffenen Betriebe aus. In der Vergangenheit hat der mobile Geflügelhandel teilweise erheblich zur Weiterverbreitung des Virus beigetragen. Der Tierhandel birgt naturgemäß durch den Bezug der Tiere aus unterschiedlichen Quellen, deren Durchmischung anlässlich des Transports und deren Weiterverteilung auf eine Vielzahl von Beständen ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko. Gemessen an den gravierenden Folgen einer Verbreitung der Seuche und Infektion mit HPAIV für die betroffenen Bestände und auch die betroffenen Regionen ist es zur Bekämpfung und Eindämmung des Seuchengeschehens aktuell erforderlich, die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe zu untersagen. Da Tieren auch ohne klinische Symptome erkrankt sein können und bereits vor dem Auftreten klinischer Symptome das Virus weitertragen können, sind die in § 14a Geflügelpestschutzverordnung vorgesehenen Auflagen nicht ausreichend, um eine Weiterverbreitung sicher zu verhindern. Insbesondere hat sich bei den aktuell zirkulierenden Virusvarianten gezeigt, dass ein Erkennen der Seuche auch bei Hühnern auf Grundlage einer rein klinischen Untersuchung nicht zuverlässig möglich ist.
Das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen kann zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Eine wirksame Überwachung des Lebendgeflügelverkaufs im Reisegewerbe zur Vermeidung einer Verbreitung von HPAIV-Infektionen auf diesem Weg ist demnach im allgemeinen öffentlichen Interesse und für eine effektive Tierseuchenbekämpfung erforderlich. Trotz aller Sorgfalt kann eine Verbreitung von HPAI über das Reisegewerbe bei dem derzeitigen hohen Risiko der Verbreitung nicht ausgeschlossen werden. Durch das FLI wird das Risiko der Verbreitung von HPAI zwischen den Haltungen und die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe derzeit als hoch eingeschätzt. Das unter Punkt 2 angeordneten Verbot ist geeignet, um die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung zu minimieren. Es wird auf den mobilen Handel beschränkt. Die Möglichkeit des Verkaufs von Geflügel an einer gewerblichen Niederlassung ist hiervon nicht betroffen. Der Eingriff in das Grundrecht wird somit auf das nötige Minimum beschränkt und ist daher verhältnismäßig. Das Interesse an einer uneingeschränkten Verkaufstätigkeit muss gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest zurücktreten. Diese Verfügung gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
Zu 3.
Gemäß § 41 VwVfG Abs. 4 kann in einer Allgemeinverfügung frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag als das Datum des Inkrafttretens bestimmt werden.
Zu 4.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Möglichkeit zur Übermittlung einer elektronisch, signierten Erklärung mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d VwVfG) besteht nicht.
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.
Hinweis:
Gem. § 37 Satz 1 Punkt 3 und § 37 Satz 2 Punkt 1 hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
| Rechtsquellenverzeichnis | |
| • | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84, S. 1-208), |
| • | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95, S. 1-142) 1-208),• |
|
| Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013, |
| • | Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist |
| • | Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) |
| • | Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014, |
| • | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003, |
| • | Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 11.05.2010, |
| • | Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 05.04.2019, |
| jeweils in der derzeit geltenden Fassung. | |