| Hinweis: | |
| - | Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind. |
| - | Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden. |
Beschluss 2025/093 Ernennung von Frau Claudia Teichmann als Leiterin des Liegenschafts- und Kultusamtes
Der Kreistag beschließt:
Frau Claudia Teichmann wird, mit Wirkung spätestens zum 01.07.2026, zur Leiterin des Liegenschafts- und Kultusamtes ernannt.
—
Beschluss 2025/089 Bestellung von Frau Sylvia Fechner zur Fachbediensteten für das Finanzwesen
Der Kreistag beschließt:
Frau Sylvia Fechner wird im Rahmen ihrer Funktion als Leiterin der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 27.11.2025 zur Fachbediensteten für das Finanzwesen bestellt.
—
Beschluss 2025/105 Beschluss über den Jahresabschluss der Sparkasse Muldental zum 31.12.2024 und die Entlastung des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2024
Der Kreistag beschließt:
| 1. | Jahresabschluss der Sparkasse Muldental zum 31.12.2024 |
|
| Der vom Verwaltungsrat der Sparkasse Muldental in seiner Sitzung am 26.06.2025 festgestellte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 wird gemäß § 26 Abs. 3 des sächsischen Sparkassengesetzes (SächsSpG) mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Kreistag vorgelegt und bestätigt. |
| 2. | Entlastung des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2024 |
|
| Gemäß § 26 Abs. 5 des sächsischen Sparkassengesetzes (SächsSpG) wird der Verwaltungsrat der Sparkasse Muldental für das Geschäftsjahr 2024 entlastet. Es ergaben sich keine Sachverhalte, die einer Entlastung entgegenstehen würden. |
Beschluss 2025/086 Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für das Haushaltsjahr 2025 zur Begleichung der Sozialumlage des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV)
Der Kreistag beschließt die Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln im Haushalt 2025 des Landkreises Leipzig – hier: Budget Allgemeine Finanzwirtschaft – in Höhe von insgesamt 2.660.004 € zur Deckung der Mehraufwendungen für die Sozialumlage an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV). Die Bereitstellung der Deckungsmittel erfolgt aus Minderaufwendungen im Konto 403200 – Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - verschiedener Produkte im Budget Personalaufwendungen.
—
Beschluss 2025/090 Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für das Haushaltsjahr 2025 im Budget des Jugendamtes
Der Kreistag beschließt die Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln im Haushaltsjahr 2025 des Landkreises Leipzig – hier: Jugendamt – in Höhe von insgesamt: 11.915.000 EUR für folgende Aufwendungen:
| 1,326 Mio. EUR | Schulbegleitung nach SGB IX–Produkt 3141.05.01 - Leistung zur Teilhabe an Bildung |
| 0,734 Mio. EUR | Heilpädagogische Kita/ Kita-Integration Produkt 3141.09.01 – Leistung zur sozialen Teilhabe: Heilpädagogische Leistung |
| 8,245 Mio. EUR | Hilfen zur Erziehung Produkt 3633.01.00 - Hilfen zur Erziehung |
| 1,610 Mio. EUR | Schulbegleitung nach SGB IV Produkt 3634.03.00- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
Anteilig erfolgt die Bereitstellung der Deckungsmittel aus Minderaufwendungen im Perso-nalkostenbudget in Höhe von:
4.310 T€ im Konto 401200 – Dienstaufwendungen Arbeitnehmer
1.450 T€ im Konto 403200 – Beiträge zur Sozialversicherung
verschiedener Produkte. Darüber hinaus erfolgt die erforderliche Mittelbereitstellung von weiteren 6.155 T€ aus dem Gesamtergebnishaushalt ungedeckt.
—
Beschluss 2025/092 Fortschreibung des regionalen Gesamtkonzeptes zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit im Landkreis Leipzig (*)
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte „Fortschreibung des regionalen Gesamtkonzeptes zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit im Landkreis Leipzig“. Dieses tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.
—
Beschluss 2025/095 Festsetzung der Elternbeiträge für die Benutzung der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen des Landkreises Leipzig mit Inkrafttreten am 01.03.2026
Der Kreistag beschließt die Festsetzung der Elternbeiträge für die Benutzung der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen des Landkreises Leipzig gemäß Anlage 1. Die Elternbeiträge gelten ab 01.03.2026.
Anlage 1:
Festsetzung der Elternbeiträge für die Benutzung der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen des Landkreises Leipzig nach § 9 SächsFöSchülBetrVO in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 4 bis 6 SächsKitaG
1.)
Berechnung auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung zum 31.12.2024
|
| Familien
| Alleinerziehende | ||
| bis 6 h | bis 5 h | bis 6 h | bis 5 h | |
| 1. Kind | 92,01 € | 76,68 € | 82,81 € | 69,01 € |
| 2. Kind | 55,21 € | 46,01 € | 49,69 € | 41,41 € |
| 3. Kind | 18,40 € | 15,34 € | 16,56 € | 13,80 € |
| ab 4. Kind | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragsfrei |
Die Elternbeiträge gelten pro Kalendermonat.
2.)
Für die Betreuung von Gastkindern während des Verfahrens zur Feststellung des sonder-pädagogischen Förderbedarfs und für die Betreuung von Gastkindern (Kinder anderer Schulen) während der Ferien werden folgende Elternbeiträge erhoben:
|
| Familien | Alleinerziehende | ||
| bis 6 h | bis 5 h | bis 6 h | bis 5 h | |
| 1. Kind | 4,38 € | 3,65 € | 3,94 € | 3,28 € |
| 2. Kind | 2,63 € | 2,19 € | 2,36 € | 1,97 € |
| 3. Kind | 0,88 € | 0,73 € | 0,79 € | 0,66 € |
| ab 4. Kind | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragsfrei |
—
Die Elternbeiträge entsprechen denen unter 1. und gelten pro Tag.
—
| Beschluss 2025/106 2. Änderung zur Zweckvereinbarung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgabe der Führung der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau vom 14.12.2011 (*) | |
| 1. | Der Kreistag des Landkreises Leipzig beschließt die Weiterführung der Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben zur Ausbildung der Straßenwärterinnen und Straßenwärter des Landkreises Leipzig auf den Landkreis Zwickau. |
| 2. | Der Kreistag des Landkreises Leipzig stimmt zur Umsetzung der Beschluss-Nr. 1 der beigefügten 2. Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgabe der Führung der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau vom 14.12.2011, in zuletzt geänderter Fassung vom 06.09.2018 zu. |
| 3. | Der Kreistag des Landkreises Leipzig beauftragt und ermächtigt den Landrat alle zur Umsetzung der Nr. 1 und 2 dieser Beschlussvorlage erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. |
—
Beschluss 2025/094 Beauftragung des Kommunalen Jobcenters zur Durchführung der Vergabeverfahren für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III sowie für Außerbetriebliche Berufsausbildung gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 76 SGB III
| Der Kreistag beschließt: | |
| Das Kommunale Jobcenter wird – analog der Vorjahre – auch für das Jahr 2026 beauftragt, | |
| 1. | die Vergabeverfahren für notwendige Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von Langzeitarbeitslosen für bis zu 300 Teilnehmende im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltmittel des Bundes von bis zu 2,7 Mio. € nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen durchzuführen. |
| 2. | das Vergabeverfahren im Rahmen der „Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen“ (BaE) für bis zu 15 überbetriebliche Ausbildungsplätze mit Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel des Bundes von bis zu 0,95 Mio. € nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen durchzuführen. |
Der Landrat, in Vertretung durch die zuständige Beigeordnete, wird ermächtigt, die Zuschläge für die Vergabeverfahren zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu schließen.
| Der Beschluss ergeht mit folgenden Vorbehalten: | |
| - | Der tatsächliche Bedarf an Teilnahmeplätzen für die jeweilige Maßnahme ist bis zum Beginn der Ausschreibung festzustellen. |
| - | Die Finanzierung aller Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) erfolgt zu 100% aus den vom Bund bereitgestellten Eingliederungsmitteln. |
Das Budget des Landkreises wird nicht belastet.
Das Jobcenter stellt sicher, dass ausreichend Eingliederungsmittel des Bundes bei Ausschreibungsbeginn für die Dauer der jeweiligen Maßnahme veranschlagt und verfügbar sind.
—
Beschluss 2025/091 Vergabe Journal Landkreis Leipzig 2026-2029
Der Kreistag beschließt zur Umsetzung des Maßnahmenkataloges des „Kreisentwicklungskonzeptes 2030“ hier: Maßnahme 2-100, Fortführung des Landkreis Leipzig Journal sowie in Folge der Umsetzung des Marketing- und Kommunikationskonzeptes die extern zu erbringende Leistung zur Fortführung des Journals an das Druckhaus Borna, Inhaber Bernd Schneider, Abtsdorfer Straße 36, in 04552 Borna vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2026 und Folgejahre durch die Landesdirektion Sachsen zu vergeben. Der Auftragswert beträgt für die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 517.452 Euro brutto. Der Auftragswert für das Jahr 2026 beläuft sich auf 129.363 Euro brutto.
—
Beschluss 2025/100 1. Fortschreibung "Bereichsplan Rettungsdienst Landkreis Leipzig 01.01.2026 bis 31.12.2027" (*)
Der Kreistag beschließt über die 1. Fortschreibung „Bereichsplan Rettungsdienst Landkreis Leipzig 01.01.2026 bis 31.12.2027“ gemäß Anlage zum Beschluss.
—
Beschluss 2025/101 Durchführung offener Verfahren unter juristischer Fachbegleitung nach § 119 Abs.1, 3 GWB, § 14 Abs. 1, 2 und § 15 VgV zur Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes vom 01.01.2028 bis 31.12.2032 mit Verlängerungsoptionen bis 31.12.2033/31.12.2034
Der Kreistag beschließt über die Durchführung offener Verfahren unter juristischer Fachbegleitung nach § 119 Abs.1, 3 GWB, § 14 Abs. 1, 2 und § 15 VgV zur Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes vom 01.01.2028 bis 31.12.2032 mit Verlängerungsoptionen bis 31.12.2033/31.12.2034.
—
Beschluss 2025/107 Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 - Aufhebungssatzung - (*) (**)
Der Kreistag beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 – Aufhebungssatzung – gemäß Anlage.
—
Beschluss 2025/102 Richtlinie Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig (*) (**)
Der Kreistag beschließt:
Die Richtlinie Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig gemäß Anlage, die mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft tritt.
—
Beschluss 2025/098 1. Aufhebung des Beschlusses 2025/071 vom 10.09.2025
2. Wirtschaftsplan 2026 für den Eigenbetrieb "Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig" (*) (**)
Der Kreistag beschließt:
1) den Kreistagsbeschluss Nr. 2025/071 aus der Sitzung vom 10.09.2025 aufzuheben.
2) den geänderten Wirtschaftsplan 2026 für den Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ in der vorliegenden Fassung gemäß der als Anlage beigefügten Unterlage.
—
Beschluss A-2025/029 Antrag der Fraktion BSW zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Leipzig zur Erweiterung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses um beratende Vertreter der Jugendlichen (**)
Der Kreistag beschließt:
die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Leipzig vom 27.08.2008 i.d.F. der 2. Änderung vom 08.03.2017 in § 7 Absatz 1 um folgenden Punkt zu erweitern:
„8. den Vorsitzenden des Kreisschülerrates.“ sowie in § 7 Absatz 2 zu ergänzen: „Als Stellvertreter für das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 8 ist ein Vertreter aus der Mitte des Kreisschülerrates zu entsenden.“
für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.11.2025, die unter der Ziffer I. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 11.12.2025
III. Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 - Aufhebungssatzung -
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109
- Aufhebungssatzung -
Der Kreistag des Landkreises Leipzig beschließt auf der Grundlage des § 3 Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist in Verbindung mit § 7 Absatz der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2028, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109
die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 - Aufhebungssatzung -
§ 1
Die Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 wird aufgehoben.
§ 2
Die Aufhebung nach § 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2025 in Kraft.
Borna, den 11.12.2025
gez. Henry Graichen | - Siegel - |
Landrat | |
IV. Bekanntmachung über die Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig
Richtlinie Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 und 4 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) sind die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sachlich zuständig für die Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden sowie die Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Bekämpfung von Großschadensereignissen. Zur Umsetzung dieser Aufgabenstellungen erlässt der Landkreis Leipzig eine Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig als freiwillig annehmbare Angebote durch Bedarfsträger.
Der Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig liegen maßgeblich zu Grunde:
| • | Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in jeweils gültiger Fassung |
| • | Sächsische Feuerwehrverordnung in jeweils gültiger Fassung |
| • | Sächsische Katastrophenschutzverordnung in jeweils gültiger Fassung |
| • | Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung in jeweils gültiger Fassung |
| • | Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV in jeweils gültiger Fassung) |
| • | weitere einschlägige Vorschriften und Richtlinien Bund und Länder zur Aus- und Fortbildung im Bereich Brandschutz, Katastrophenschutz, Bevölkerungsschutz |
Die Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig umfasst nicht die den Kommunen nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz obliegenden örtlichen Aus- und Fortbildungen.
2. Ziel der Aus- und Fortbildungen
Das Ziel der Aus- und Fortbildungen im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz ist die Vermittlung von Befähigungen, im Notfall notwendige Maßnahmen ohne Eigengefährdung zu ergreifen, um Schäden zu begrenzen und Sicherheit zu gewährleisten. Über die Aus- und Fortbildungen im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz werden theoretisches Wissen und praktische Übungen vermittelt. Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz werden im Landkreis Leipzig bedarfsorientiert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gesetzlichen Normierungen von Bund und Land nach den Grundvoraussetzungen für das Prinzip des offenen normativen Standards zur Sicherstellung von Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge durchgeführt.
3. Gliederung der Ausbildungen
Die Aus- und Fortbildungen im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz umfassen maßgeblich überörtliche Aus- und Fortbildungsinhalte zur Bewältigung überregionaler Ereignisse und Einsätze, Großschadenslagen und Katastrophen.
| Die Landkreis Leipzig plant und organisiert Aus- und Fortbildungen zur Sicherung: | |
| - | Strategischer Fähigkeiten |
| - | Administrativer Fähigkeiten |
| - | Operativer Fähigkeiten |
| - | Organisatorischer Fähigkeiten |
| - | Praktischer Fähigkeiten (insbesondere Sonder- und Spezialtechnik) |
Die Durchführung der Aus- und Fortbildungen im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz erfolgt in Abhängigkeit zur jeweiligen inhaltlichen Spezifizierung in ein- oder mehrtägig stattfindender Lehrgangsform, deren Gestaltung als Lehrgang, Seminar, Unterweisung oder Schulungen erfolgen kann. Grundlagenvermittlungen (z.B. Ausbildung zum Truppmann, Truppführer, organisationseigener Strukturen) werden durch den Landkreis Leipzig nicht geplant und durchgeführt.
4. Zuständigkeiten und Aufgaben
4.1 Aufgaben Landkreis Leipzig
Die Zuständigkeit für die Planung, Koordinierung und Organisation der Aus- und Fortbildungen nach der Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig obliegt dem Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst.
Zur Sicherstellung des Teilnehmermanagements bedient sich das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst eines webbasierten Programmes (FWPortal).
| Das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst plant, koordiniert und organisiert in eigener Zuständigkeit überörtliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch | |
| - | Erfassung der Aus- und Fortbildungsbedarfe der Träger des Brand-, Katastrophen-, Bevölkerungsschutzes mittels Umfrageverfahrens |
| - | Prüfung erfasster Bedarfe auf Umsetzbarkeit |
| - | Verfügbarkeitsprüfung/Organisation Ausbilder/Ausbildungshelfer |
| - | Vermittlung/Organisation/Unterstützung der Weiterbildung der Ausbilder/Ausbildungshelfer nach Maßgabe der internen Leistungsfähigkeit |
| - | Organisation/Vertragsbindung Ausbildungseinrichtung und Ausbildungstechnik |
| - | Erstellung Lehrgangsportfolio |
| - | Ermittlung und Festlegung der Rahmenbedingungen eines Lehrgangs (Teilnahmevoraussetzungen, Mindestteilnehmerzahlen, Kostenkalkulation) |
| - | Öffentliche Lehrgangsbekanntgabe |
| - | Vergabe der Lehrgangsplätze |
| - | Registratur und Einladung der Teilnehmer |
| - | Erstellung/Vervielfältigung/Übergabe Lehrgangsunterlagen |
| - | Ausstellung/Versand Teilnahmebescheinigungen/Lehrgangszertifikate |
| - | Lehrgangsabrechnung an die Bedarfsträger |
| - | Vornahme Abrechnungen Ausbilder/Ausbildungshelfer |
Auf Anforderung externer Ausbildungsträger (z. B. Landesfeuerwehr- und Katstrophenschutzschule Sachsen, Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung, u. a.) unterstützt das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst organisatorisch und koordinierend deren im Landkreis Leipzig stattfindende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Entstehende finanzielle Aufwendungen, die der Durchführung der externen Aus- und Fortbildung unmittelbar zuzurechnen sind, sind über das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst vom externen Ausbildungsträger beizutreiben.
4.2 Aufgaben der Kommunen
Die Kommunen melden als Träger des Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes jährlich Ausbildungsbedarfe an den Landkreis Leipzig. Die von den Kommunen abgegebene Meldung begründet keinen Rechtsanspruch der Kommunen auf Durchführung des Lehrganges durch den Landkreis Leipzig. Die Verbindlichkeit zur Durchführung eines Lehrganges durch den Landkreis Leipzig wird durch Erscheinen der Öffentlichen Lehrgangsbekanntgabe erreicht.
Wird ein Lehrgang angeboten obliegt der Kommune die Anmeldung ihrer Lehrgangsteilnehmer über das Programm „FWPortal“. Mit Eintrag eines Teilnehmers im „FWPortal“ ist die Anmeldung eines Teilnehmers verbindlich und kostenpflichtig. Begründet kurzfristig entfallende Lehrgangsteilnehmer können bis einen Tag vor Lehrgangsbeginn durch eine Ersatzperson durch die Kommune ersetzt werden. Ummeldungen obliegen der Kommune in eigener Zuständigkeit.
Die Kommunen unterstützen den Landkreis Leipzig mit lehrgangsspezifischen Ausbildern/Ausbildungshelfern und benennen bei Vorliegen deren Bereitschaft zur Mitwirkung in den Aus- und Fortbildungen des Landkreises Leipzig diese im „FWPortal“. Die Bestellung der Ausbilder/Ausbildungshelfer und deren Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der §§ 7, 9 der Satzung über die Bestellung und Entschädigung ehrenamtlich Tätiger im Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Leipzig, Beschluss Kreistag 2024/069 vom 23.10.2024. Über die Heranziehung kommunal angebotener Ausbilder/Ausbildungshelfer für Aus- und Fortbildungen nach der Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig entscheidet der Kreisbrandmeister nach Bedarf und Wirtschaftlichkeit.
Die Kommunen unterstützen den Landkreis Leipzig bei aus- und fortbildungsspezifischen Bedarf mit der Bereitstellung von Ausbildungsorten und/oder Ausbildungsräumlichkeiten, Einsatzmitteln und/oder lehrgangsspezifischen Ausrüstungsgegenständen auf Grundlage einer temporären Überlassungsvereinbarung nach Muster Anlage 1.
Die Kommunen benennen im „FWPortal“ einen ständigen Ansprechpartner für Aus- und Fortbildung in der Verwaltung sowie in den Stadt-/Gemeindefeuerwehr/-en.
4.3 Aufgaben Träger Katastrophen- und Bevölkerungsschutz
Für die Träger der Einheiten des Katstrophen- und Bevölkerungsschutzes gelten die unter 4.2 ausgeführten Festlegungen gleichermaßen.
4.4 Aufgaben der Ausbilder/Ausbildungshelfer
Die Aufgaben der Ausbilder/Ausbildungshelfer bestimmen sich nach § 8 der Satzung über die Bestellung und Entschädigung ehrenamtlich Tätiger im Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Leipzig, Beschluss Kreistag 2024/069 vom 23.10.2024.
Darüber hinaus wirken die Ausbilder/Ausbildungshelfer aktiv an der inhaltlichen Erstellung des jeweiligen Lehrgangsportfolios und erforderlicher Lehrgangsunterlagen mit. Bei Lehrgängen mit landesweit einheitlich zu verwendenden Unterlagen, sind diese durch den Ausbilder/Ausbildungshelfer zu verwenden.
Die Ausbilder/Ausbildungshelfer unterstützen bei Bedarf das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst in der Schaffung der für einen Lehrgang erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere durch unmittelbare Vermittlungen zwischen Kommune und Landkreis Leipzig zu benötigten Räumlichkeiten, Einsatzmitteln und technischen Ausrüstungen und Ausstattungen.
Die Ausbilder/Ausbildungshelfer sind für die inhaltlich korrekte und organisatorisch einwandfreie Durchführung der Lehrgänge verantwortlich. Der Landkreis Leipzig stellt neben den Lehrgangsunterlagen eine lehrgangsbezogene Teilnehmerliste zur Verfügung, die durch den Ausbilder/Ausbildungshelfer zu überprüfen ist.
Bestellte Ausbilder/Ausbildungshelfer unterliegen der Fachaufsicht des Kreisbrandmeisters. Der Kreisbrandmeister kann Ausbildern/Ausbildungshelfern Weisungen erteilen, an welche sie gebunden sind, sofern hierdurch geltendes Recht unverletzt bleibt.
Ausbilder/Ausbildungshelfer bilden sich eigenverantwortlich weiter. Das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst kann hierbei unterstützen.
5. Kalkulation und Abrechnung der Lehrgänge
Die Durchführung der Aus- und Fortbildungen nach der Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig erfolgt kostendeckend. Die Kostendeckung umfasst alle tatsächlich anfallende Ist – Aufwendungen der Planung, Organisation, Koordination und Durchführung eines Lehrganges. Dazu gehören Aufwendungen für
| - | Mieten/Entgelte für Lehrgangsräumlichkeiten |
| - | Mieten/Entgelte für technische Ausrüstungen und Ausstattungen |
| - | Mieten/Entgelt für Kraftfahrzeuge/Einsatzmittel |
| - | Betriebskosten (Kraftstoffe, Öle, Fette) |
| - | Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft technischer Ausrüstungen/Ausstattungen nach Nutzung |
| - | Entschädigungen Ausbilder/Ausbildungshelfer |
| - | Dozentenhonorare |
| - | Verpflegungskosten |
| - | Verwaltungskosten |
Das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst plant, koordiniert und organisiert die Aus- und Fortbildungen wirtschaftlich unter Berücksichtigung zeitlich sinnvoller Lehrgangseinordnungen (Wochentage, Wochenenden) und zur Nutzung bereitstehender eigener Räumlichkeiten, Fahrzeuge/Einsatzmittel sowie Ausstattungen/Ausrüstungen. Sofern zur Durchführung eines Lehrganges die erforderlichen Rahmenbedingungen und Ausstattungen dezentral und kostenneutral verfügbar sind, ist deren Durchführung in Abstimmung zwischen dem Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst/ der Kommune/ dem Ausbilder/Ausbildungshelfer an diesen Orten umsetzbar.
Auf der Grundlage des Formblatt Kostenkalkulation nach Anlage 2 erfolgt durch das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst in Abhängigkeit zum jeweiligen Lehrgangsportfolie, getroffenen Festlegungen zur Mindest- und Höchstteilnehmerzahl und erforderlichen Rahmenbedingungen eine Kostenvorkalkulation als Orientierungsmaßstab für Bedarfsträger zum maximalen Höchstkostenanfall je Teilnehmer für die Öffentliche Lehrgangsbekanntgabe.
Die Lehrgangskosten je Teilnehmer fallen grundlegend im kalkulierten Mindestsatz an und reduzieren sich bei Überschreiten der Mindestteilnehmerzahl durch Kostenumlegung auf zusätzliche Lehrgangsteilnehmer im Rahmen der festgelegten Höchstteilnehmerzahl.
Die Gesamtkosten nach abschließender Kostenkalkulation werden anteilig gleichlautend auf die Bedarfsträger/entsendenden Stellen der Lehrgansteilnehmer verteilt.
Fällt ein Lehrgang aus nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit/Einsatz des Ausbilders) aus, informiert das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst umgehend nach bekannt werden, die Bedarfsträger/entsendenden Stellen. In diesem Falle werden keine Lehrgangskosten erhoben. Innerhalb einer Frist von vier Wochen unterbreitet das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst den Bedarfsträgern Ersatztermine zur Durchführung des ausgefallenen Lehrganges unter Berücksichtigung hinreichend zeitlichen Terminplanungsvorlaufes für die Bedarfsträger.
Fehlt ein angemeldeter Lehrgangsteilnehmer unentschuldigt am Lehrgang, sind die Lehrgangskosten durch die entsendende Stelle/den Bedarfsträger in vollem Umfang zu tragen.
Die Kostenabrechnung der Aus- und Fortbildungen erfolgt durch das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst durch Rechnungslegung an die entsendende Stelle/den Bedarfsträger.
Unterliegen die Lehrgangskosten der Umsatzsteuer, werden die nach dieser Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig erhobenen Lehrgangskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben. Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich später herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und dem Bedarfsträger/der entsendenden Stelle ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch (-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich vom Bedarfsträger/der entsendenden Stelle zu fordern. Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, dem Bedarfsträger/der entsendenden Stelle eine Rechnung zu erstellen, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht.
6. Teilnahmebestätigung / Lehrgangszertifikat
Die Teilnehmer an Aus- und Fortbildungen nach der Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig erhalten nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss mindestens eine Teilnahmebestätigung, lehrgangsspezifisch ein Lehrgangszertifikat und/oder eine Urkunde ausschließlich in digitaler Form übermittelt. Bei Bedarf kann das jeweilige Dokument durch den Lehrgangsteilnehmer/den Bedarfsträger selbst ausgedruckt werden.
7. Qualitätskontrolle und Evaluation
Die Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig unterliegt der regelmäßigen Evaluierung und einer bedarfsorientierten Fortschreibung.
Indikator ist die Qualität durchgeführter Lehrgänge, welche anonymisiert mittels Muster Qualitätsmanagement-Fragebogen nach Anlage 3 am Ende eines jeden Lehrganges von den Lehrgangsteilnehmern bewertet und über das Amt für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst ausgewertet werden.
8. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Richtlinie zur Aus- und Fortbildung im Brand-, Katastrophen- und Bevölkerungsschutz im Landkreis Leipzig tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig, Beschluss Kreistag 2018/109 vom 14.11.2018 wird durch gesondert zu beschließende Satzung ab 01.01.2026 außer Kraft gesetzt.
Borna, den 11.12.2025
gez. Henry Graichen | - Siegel - |
Landrat | |
—
| V. Bekanntmachungsanordnung | |
| für die vorstehend bekanntgemachten Satzungen | |
| Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 26.11.2025 die | |
| - | Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig vom 14.11.2018, Beschluss des Kreistages Nr. 2018/109 - Aufhebungssatzung – |
| - | Satzung des Landkreises Leipzig über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 01.01.2025 |
| - | Satzung über die Bestellung und Entschädigung ehrenamtlich Tätiger im Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Leipzig |
beschlossen.
Diese Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich eltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 11.12.2025
gez. Henry Graichen | - Siegel - |
Landrat | |