Aufgrund von § 47 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend „Verband“) am 12.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderungen
| 1. | Der § 2 Absatz 1 der Wasserversorgungsabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlage wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung eine Grundgebühr erhoben. Sie richtet sich nach der Anzahl der - nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden - Wohnungseinheiten (WE) bzw. Wohnungseinheitengleichwerten (WE-GW) und beträgt kalenderjährlich 168,00 EUR je WE bzw. WE-GW. |
| 2. | Der § 2 Absatz 3 Satz 2 der Wasserversorgungsabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Die Ermittlung der Wohnungseinheitengleichwerte erfolgt auf der Grundlage der jeweils jährlichen gebührenpflichtigen Wassermenge dergestalt, dass die jährliche gebührenpflichtige Wassermenge durch 90 geteilt wird. |
| 3. | Der § 3 der Wasserversorgungsabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Die Mengengebühr richtet sich nach dem festgestellten Wasserjahresverbrauch pro Anschluss; sie beträgt 2,11 EUR/m³. |
| 4. | Der § 10 Absatz 1 der Wasserversorgungsabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Der Aufwand ist nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten. |
| Grundbetrag — 2.104,50 EUR |
| Zuschlag pro lfd. m Anschlussleitung — 34,50 EUR |
| Zuschlag pro m² befestigte Oberfläche — 86,25 EUR |
| Inbetriebsetzung der Anlage — 40,00 EUR |
Bei Selbstschachtung durch den Anschlussnehmer verringern sich die Zuschläge um 15,00 EUR pro lfd. m.
Bei vorinstallierten Hausanschlüssen erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufwand.
Bei Leitungen größer als DN 40 erfolgt die Abrechnung nach den vorgenannten Sätzen zuzüglich des nachgewiesenen Mehraufwandes.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Colditz, den 01.12.2025
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
| oder | ||
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Colditz, den 01.12.2025