Aufgrund von § 47 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend „Verband“) am 12.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
| 1. | Der § 3 Absatz 2 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Die Grundgebühr beträgt für die Einrichtung E1 kalenderjährlich 179,76 EUR je WE bzw. WE-GW und für die Einrichtung E2 kalenderjährlich 288,00 EUR je WE bzw. WE-GW. |
| 2. | Der § 4 Absatz 2 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Die Mengengebühr für Schmutzwasser, das in einen öffentlichen Kanal eingeleitet und durch eine Kläranlage gereinigt wird (zentraler Anschluss), beträgt für die Einrichtung E1 2,89 EUR / m³ und für die Einrichtung E2 3,51 EUR / m³. |
| 3. | Der § 4 Absatz 3 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Die Mengengebühr für Schmutzwasser, das in einen öffentlichen Kanal eingeleitet und nicht durch eine Kläranlage gereinigt wird, beträgt 2,20 EUR / m³. |
| 4. | Der § 7 Absatz 4 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung beträgt die Gebühr 0,84 EUR je Quadratmeter Bemessungsfläche und Jahr. |
| 5. | Der § 9 Absatz 1 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Gruben bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge (Kubikmeter) des entsorgten Fäkalwassers. Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalwasser beträgt die Gebühr 18,19 EUR je Kubikmeter Fäkalwasser. Hinzu kommt eine Gebühr von 44,99 EUR für jede Anfahrt. |
| 6. | Der § 9 Absatz 2 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge (Kubikmeter) des entsorgten Fäkalschlamms. Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalschlamm beträgt die Gebühr 50,53 EUR je Kubikmeter Fäkalschlamm. Hinzu kommt eine Gebühr von 44,99 EUR für jede Anfahrt. |
| 7. | Der § 14 der Abwasserabgabensatzung erhält folgende neue Fassung: |
| Der Aufwand für Grundstücksanschlüsse ist nach folgenden Einheitssätzen zu ersetzen: |
| Verlegen von Schmutzwasserleitungen in vorhandenen befestigten Straßen bei offener Bauweise — 767,62 €/ m |
| Verlegen von Mischwasserleitungen bzw. Regenwasserleitungen in vorhandenen befestigten Straßen bei offener Bauweise — 921,16 €/ m |
| Verlegen von Schmutzwasserleitungen in Neubaugebieten und unbefestigten Straßen sowie auf dem anzuschließenden Grundstück — 695,19 €/ m |
| Verlegen von Mischwasserleitungen bzw. Regenwasserleitungen in Neubaugebieten und unbefestigten Straßen sowie auf dem anzuschließenden Grundstück — 848,71 €/ m |
| Errichtung eines Kontrollschachtes < DN 800 mm — 1.022,92 € |
| Errichtung eines Kontrollschachtes ≥ DN 800 mm — 1.842,30 € |
Bei Leitungen größer als DN 250 erfolgt die Abrechnung nach den vorgenannten Werten zuzüglich des nachgewiesenen Mehraufwandes.
Bei der Herstellung/Erneuerung von Grundstücksanschlüssen im Zusammenhang mit der Erneuerung/Neuerstellung des Hauptkanals erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Colditz, den 01.12.2025
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder | |
| 3. | die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 4. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
| oder | ||
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Colditz, den den 01.12.2025