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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 22/2025
Allgemeine Informationen
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Mitteilung über die Änderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aufgrund der Änderung des Mindestunterhaltsbetrages gemäß Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) Veränderungen in Kraft.

Der für Ihr Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2025 (BGBl. Jahrgang 2024 Teil I Nr. 359).

Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:

für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):

Berechnung der Leistung ab 01.01.2026

Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB

(aktuell gültige Fassung)  —  486,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld  —  259,00 €

Zahlbetrag durch das Jugendamt  —  227,00 €

für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):

Berechnung der Leistung ab 01.01.2026

Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB

(aktuell gültige Fassung)  —  558,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld  —  259,00 €

Zahlbetrag durch das Jugendamt  —  299,00 €

für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):

Berechnung der Leistung ab 01.01.2026

Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB

(aktuell gültige Fassung)  —  653,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld  —  259,00 €

Zahlbetrag durch das Jugendamt  —  394,00 €

Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten sind von diesen Beträgen in Abzug zu bringen.

Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig