Ab dem 01.01.2026 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) Veränderungen in Kraft.
Der für Ihr Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2025 (BGBl. Jahrgang 2024 Teil I Nr. 359).
Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:
für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2026
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB
(aktuell gültige Fassung) — 486,00 €
Anrechnung staatliches Kindergeld — 259,00 €
Zahlbetrag durch das Jugendamt — 227,00 €
für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2026
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB
(aktuell gültige Fassung) — 558,00 €
Anrechnung staatliches Kindergeld — 259,00 €
Zahlbetrag durch das Jugendamt — 299,00 €
für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2026
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB
(aktuell gültige Fassung) — 653,00 €
Anrechnung staatliches Kindergeld — 259,00 €
Zahlbetrag durch das Jugendamt — 394,00 €
Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten sind von diesen Beträgen in Abzug zu bringen.