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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 23/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Erweiterung und zum Umbau der Milchviehanlage (MVA) Falkenhain am Standort in 04808 Lossatal, OT Falkenhain, Nieschweg 2, Gemarkung Falkenhain, Flurstücke 505/9, 505/17, 509/7 und 524

Az.: 10132/106.11/310/7/105/he

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Milchproduktion Boerman Lossatal GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 23.05.2019, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225).

Der Antrag beinhaltet :

1.

die Erhöhung der Tierplatzzahl auf 1.406 Milchviehplätze und 352 Kälberplätze,

2.

die Erweiterung des Weidehauses (Stall 4) durch Errichtung eines Offenstalls (Stall 5),

3.

die Errichtung der Kälberställe 1 und 2,

4.

die Umnutzung des Futterlagers zum Kälberstall 3,

5.

die Errichtung eines Gärrestbehälter mit Zeltdach und Abfüllplatz,

6.

die Erweiterung der Fahrsiloanlage (Erweiterung Siloblock 1, Neuerrichtung des Siloblocks 3),

7.

die Erweiterung des Melkstandes,

8.

die Errichtung der Futtertischüberdachung an Stall 1 und 2,

9.

die Umnutzung des Pumpenhauses zum Kadaverhaus,

10.

die Umnutzung von 2 Garagen zur Betriebstankstelle mit Überdachung der Tankplatte und

11.

den Neubau des Regenrückhaltebeckens.

Das Vorhaben zur Erweiterung der Milchviehanlage unterliegt nach Anlage 1 des UVPG der Nr. 7.5.1 (A). Hieraus resultiert das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 UVPG, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Für die Gülle/Gärrestlagerung existiert keine Einstufung nach Anlage 1 des UVPG.

Unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 UVPG sind zur Vorbereitung der Vorprüfung durch den Vorhabenträger der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu übermitteln. Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurden durch die IfU GmbH mit Stand vom 22.09.2023 mit den Antragsunterlagen eingereicht.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anhänge 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Für die Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wurde als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage die zum Vorhaben vorgelegte Schallimmissionsprognose (Gutachten-Nr. 2028-19-AA-19-PB002) vom 09.12.2019 der SLG Prüf- und Zertifizierungs-GmbH zu den anlagenbezogenen Schallemissionen herangezogen. Durch das Umweltamt wurde vergleichend zusätzlich die Schallimmissionsprognose (SIP) (Gutachten-Nr. 2101-20-AA-20-PB001) vom 16.12.2020 der SLG Prüf- und Zertifizierungs-GmbH (SIP zum B-Plan) herangezogen. Gemäß diesen Prognosen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der gesamten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der Lärmminderung, nicht zu erwarten.

Als weitere immissionsschutzrechtliche Prüfgrundlage wurde eine Ausbreitungsrechnung (Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub zur geplanten Umstrukturierung und Erweiterung der Milchviehanlage am Standort Falkenhain der IfU GmbH mit Bearbeitungsstand 20.09.2023) für von der geänderten Milchviehanlage inklusive Nebenanlagen sowie der am Standort durch die Agrarenergie Falkenhain GmbH & Co. KG betriebenen Biogasanlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen im Umfeld der geplanten Anlage vorgelegt. Unter der Voraussetzung, dass die Anlage dem in der TA Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48 – 54 S. 1050)) festgeschriebenen Stand der Technik entspricht, ist davon auszugehen, dass die von der o.g. Anlage verursachten Luftschadstoffemissionen keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter haben können.

Des Weiteren wurde im Zuge der Antragstellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgelegt, welche zu dem Ergebnis kommt, dass für die maßgeblichen Schutzobjekte innerhalb des FFH-Schutzgebiets keine kritischen vorhabenbedingten Immissionen oder sonstige Auswirkungen zu erwarten sind, die zu signifikanten nachteiligen Wirkungen führen könnten.

Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur UVP-Pflicht nahm das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) über die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie generell zur Bewertung von Risiken durch die Haltung von Rindern und durch die Lagerung von Gülle am Standort der Tierhaltung hinsichtlich der Verbreitung von Erregern schwerer ansteckender Tierkrankheiten und von Zoonosen wie folgt Stellung.

Im Rahmen der Vorprüfung des bezeichneten Betriebsvorhabens auf die Notwendigkeit einer UVP führt das LÜVA gemäß seiner fachlichen Zuständigkeit (hier: Bewertung von Risiken durch die Haltung von Rindern und durch die Lagerung von Gülle am Standort der Tierhaltung hinsichtlich der Verbreitung von Erregern schwerer ansteckender Tierkrankheiten und von Zoonosen) Stellung nehmend auf, dass bei der Haltung einer erhöhten Anzahl an Rindern am Standort der Milchproduktion Boerman Lossatal GmbH & Co. KG zum Zwecke der Milchproduktion keine Erhöhung der unmittelbaren Auswirkungen auf Menschen und Tiere durch die Übertragung von Krankheitserregern zu erwarten ist, sofern die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und die Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern sowie die im Genehmigungsbescheid formulierten Nebenbestimmungen durch den verantwortlichen Tierhalter entsprechend eingehalten und umgesetzt werden (Punkt 1.2 der Anlage 3 des UVPG).

Zwar besteht für Betriebe mit hoher Tierdichte und Tierplatzzahl üblicherweise aufgrund eines damit verbundenen erhöhten Tier- und Personenverkehrs ein vergleichsweise erhöhtes Risiko des Ein- und Austrags sowie der Verbreitung von Erregern schwerer ansteckender Tierkrankheiten und von Zoonoseerregern und auch die Auswirkungen im Falle des Auftretens einer Tierseuche sind für den Gesamtbetrieb gravierender als für Kleinhaltungen, jedoch ist für die vorgesehene Zahl an gehaltenen Tieren nach § 6 i. V. m. Anlage 1 UVPG an sich keine UVP-Pflicht festgesetzt. Zudem bestehen keine erweiterten fachrechtlichen Bestimmungen für Rinderbestände mit der laut den Antragsunterlagen vorgesehenen Tierzahl (hier: 1758 Rinder, die 1754,08 Großvieheinheiten (GVE) entsprechen) gegenüber Beständen mit der zurzeit in der Milchproduktion Boerman Lossatal GmbH & Co. KG gehaltenen Anzahl an Rindern (hier: am 18. Juni 2019 laut Bestandsregister des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere Haltung von 1441 Rindern, die 1226,2 GVE entsprechen) unter vergleichbaren Standortbedingungen, so dass allein durch die Erhöhung der Tierplatzzahl um 317 Tierplätze am Standort keine UVP-Pflicht begründet werden kann (Punkt 1.6 der Anlage 3 des UVPG).

Ergänzt werden muss in diesem Zusammenhang jedoch, dass letztlich die Verbreitung von Erregern schwerer ansteckender Tierkrankheiten bzw. von Zoonoseerregern durch die Verbringung von Rindern und von Gülle vom Standort nicht sicher auszuschließen ist, da Tierseuchen zumeist plötzliche und unvorhergesehene Ereignisse sind, deren Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit im Vorfeld nicht hinreichend abgeschätzt werden können. Gegenüber dem bisherigen Genehmigungsstand ist durch die erhöhte Anzahl der gehaltenen Rinder, die laut Antragsunterlagen zwar mehrheitlich im Bestand geboren, jedoch nicht aufgezogen werden sollen, aber keine vermehrte erhebliche Gefährdung von Menschen und Tieren zu erwarten.

Für die vorgesehene Änderung der Tierhaltung wird der bisherige Standort der Tierhaltung, Milchproduktion und Vergärung von Gülle in der durch die Agrarenergie Falkenhain GmbH & Co. KG betriebenen Biogasanlage beibehalten und somit die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung sowie zur nächsten registrierten Tierhaltung unverändert erhalten, weswegen standortbezogene, gegenüber den jetzigen Vor-Ort-Bedingungen nachteiligere Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange einer größeren Anzahl von Dritten eher nicht zu erwarten sind (Punkt 2.1 der Anlage 3 des UVPG).

Aus wasser-, forst-, abfall- sowie naturschutzrechtlicher Sicht besteht keine UVP-Pflicht. Relevante Schutzgüter dieser Fachbereiche sind durch das Änderungsvorhaben nicht betroffen.

Zusammenfassend wird eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und damit keiner UVP bedarf.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen unter Umweltamt einsehbar.

Grimma, 10.12.2024

Landratsamt Landkreis Leipzig
gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt