Die Staatsregierung hat im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages als Tag der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag den 1. September 2024 bestimmt.
Die Wahl ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) vorzubereiten und durchzuführen.
Hiermit werden die Parteien und Wahlberechtigten aufgefordert, möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis Donnerstag, den 27. Juni 2024, 18.00 Uhr, die Kreiswahlvorschläge für die Wahl des Sächsischen Landtages am 1. September 2024 für folgende Wahlkreise
| den | Wahlkreis 21 - Leipzig Land 1 |
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| der vom Landkreis Leipzig die Gemeinden: |
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| Borna, Stadt; Frohburg, Stadt; Geithain, Stadt; Kitzscher, Stadt; Neukieritzsch; |
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| Regis-Breitingen, Stadt; Rötha, Stadt umfasst; |
| den | Wahlkreis 22 - Leipzig Land 2 |
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| der vom Landkreis Leipzig die Gemeinden: |
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| Böhlen, Stadt; Elstertrebnitz; Groitzsch, Stadt; Markkleeberg, Stadt; |
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| Markranstädt, Stadt; Pegau, Stadt; Zwenkau, Stadt umfasst; |
| den | Wahlkreis 23 - Leipzig Land 3 |
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| der vom Landkreis Leipzig die Gemeinden: |
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| Bad Lausick, Stadt; Belgershain; Colditz, Stadt; Grimma, Stadt; Großpösna; |
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| Naunhof, Stadt; Otterwisch; Parthenstein umfasst; |
| und den | Wahlkreis 24 - Leipzig Land 4 |
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| der vom Landkreis Leipzig die Gemeinden: |
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| Bennewitz; Borsdorf; Brandis, Stadt; Lossatal; Machern; Thallwitz; |
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| Trebsen/Mulde, Stadt; Wurzen, Stadt umfasst |
bei der Kreiswahlleiterin schriftlich gemäß § 19 SächsWahlG, § 28 LWO einzureichen.
| Postanschrift: | Landkreis Leipzig |
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| Landratsamt - Kreiswahlleiterin |
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| Stauffenbergstr. 4 |
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| 04552 Borna |
Für die persönliche Abgabe der Kreiswahlvorschläge am Dienstsitz der Kreiswahlleiterin in der Stauffenbergstraße 4 in 04552 Borna zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Landkreis Leipzig wird um eine Terminvereinbarung telefonisch unter 03433 241-3701 oder 03433 241-3727 oder per E-Mail unter kreiswahlbuero@lk-l.de gebeten.
Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
I. Beteiligungsanzeigen
§ 18 SächsWahlG – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2) Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl (3. Juni 2024) bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlleiter ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei dann, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist. Die Anzeige muss enthalten:
| 1. | den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und |
| 2. | die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt. |
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:
Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen,
Statistisches Landesamt
Macherstraße 63
01917 Kamenz
II. Kreiswahlvorschläge
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sowie zur gegebenenfalls erforderlichen Beibringung von mindestens 100 Unterstützungsunterschriften ergeben sich aus den §§ 18 ff. SächsWahlG und §§ 28 ff. LWO. Insbesondere wird hierbei auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
§ 20 SächsWahlG – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
| § 30 LWO – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, voneinander abweichende Erklärungen der Vertrauenspersonen | |
| (1) Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten | |
| 1. | Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers, |
| 2. | den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) deren Kennwort. |
| Er soll nach dem Muster der Anlage 8 eingereicht werden und die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson. | |
| (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinen Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. | |
| (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Absatz 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. | |
| (4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen | |
| 1. | die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat, |
| 2. | eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, |
| 3. | bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10A, |
| 4. | die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes). |
| (5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: | |
| 1. | Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und die Anschrift der Hauptwohnung der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter. |
| 2. | Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. |
| 3. | Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. |
| 4. | Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen. |
| 5. | Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. |
(6) Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Formulare zum Einreichen von Kreiswahlvorschlägen können dem Internetangebot des Landeswahlleiters https://www.wahlen.sachsen.de/landtagswahl-2024.html entnommen werden. Sie sind ebenfalls auf Anfrage bei der Kreiswahlleiterin erhältlich, Formblätter für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen nur bei dieser.
Borna, den 23. Februar 2024