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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 5/2023
Informationen aus dem Landkreis
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Bekanntmachung von Beschlüssen des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner beschließenden Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 4 und 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Hinweis:

-

Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.

-

Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden.

I. Bekanntmachung der vom Ausschuss für Soziale Infrastruktur in seiner Sitzung am 29.03.2023 gefassten Beschlüsse

Beschluss 2023/046 Bewilligung einer Zuwendung zur Förderung von jugendlichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß § 16 h SGB II vom 01.06.2023 bis 31.05.2025 im Rahmen der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ) durch das Projekt "Spurwechsel": Der Ausschuss für Soziale Infrastruktur beschließt: Das Kommunale Jobcenter wird beauftragt, der „gsm GmbH“ für die Jahre 2023 bis 2025 für die Durchführung des Projektes „Spurwechsel“ die Projektkosten in Höhe von insgesamt 449.832,50 Euro in Form einer Zuwendung gemäß Zuwendungsrecht nach Bundeshaushaltsordnung zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag entspricht 100 % des Gesamtfinanzierungsbedarfs als Festbetragsfinanzierung aus dem entsprechenden Finanzierungsplan 2023 bis 2025 des Trägers. Der Beschluss ergeht mit folgender Auflage: Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus den vom Bund bereitgestellten Eingliederungsmitteln. Das Budget des Landkreises wird nicht belastet.

II. Bekanntmachung der vom Bau- und Vergabeausschuss in seiner Sitzung am 30.03.2023 gefassten Beschlüsse

Beschluss 2023/053 Verlängerung des Betreibervertrages der Gemeinschaftsunterkunft Borsdorf um 1 Jahr: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, die Verlängerung des bestehenden Betreibervertrages der Gemeinschaftsunterkunft in Borsdorf: (Leipziger Str., 04451 Borsdorf) mit der: IF Soziale Dienste GmbH, Oberes Muldental 2, 09599 Freiberg um 13 Monate bis zum 30.04.2024. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage eines Tagessatzes in Höhe von 16,29 EUR pro Platz und Tag bei 120 Plätzen Gesamtkapazität.

III. Bekanntmachung der vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.04.2023 gefassten Beschlüsse

Beschluss 2023/042 Förderung von Projekten über das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" im Landkreis Leipzig im Haushaltsjahr 2022 (*): Der Jugendhilfeausschuss bestätigt die Förderung der als Anlagen beigefügten Projekte über das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ im Landkreis Leipzig im Haushaltsjahr 2022.

Beschluss 2023/043 Verteilung zusätzlicher Fördermittel auf Projekte der Schulsozialarbeit im Landkreis Leipzig im Haushaltsjahr 2023 (*): Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Verteilung zusätzlicher Fördermittel des Freistaates Sachsen für Schulsozialarbeit gemäß der als Anlage beigefügten Prioritätenliste.

IV. Bekanntmachungsanordnung

für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:

Der

-

Ausschuss für Soziale Infrastruktur hat in einer Sitzung am 29.03.2023

-

Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2023

-

Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 18.04.2023

die unter den Ziffern I. bis III. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind;

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der vorstehend genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Borna, den 19.04.2023

gez. Henry Graichen
Landrat
- Siegel -

Bekanntmachung von Beschlüssen des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner beschließenden Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 4 und 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

hier: Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen Rechtsvorschriften

I. Bekanntmachung der Gebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ (Musikschulgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ (Musikschulgebührensatzung)

Aufgrund von § 3 Abs. 1 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) in Verbindung mit §§ 2 und 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Musikschulgebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Der Landkreis Leipzig (Landkreis) erhebt in Gestalt seines Kommunalen Eigenbetriebes „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der Musikschulen sowie die Benutzer der zur Überlassung bzw. zur Nutzung bereitgestellten Musikinstrumente.

Für Kinder und Jugendliche sowie geschäftsunfähige Teilnehmer sind deren gesetzliche Vertreter Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Beendigung, Fälligkeit, Erstattung und Einziehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren entstehen mit dem Beginn eines Benutzungsverhältnisses für Lehrveranstaltungen der Musikschulen bzw. der Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes. Auf die Gebühren können angemessene Vorauszahlungen gemäß § 15 SächsKAG erhoben werden.

(2) Die Gebühren werden mit Erhalt des Gebührenbescheides für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. der Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes fällig und sind in der vom Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ geforderten Zahlungsweise zu entrichten.

(3) Bei Lehrveranstaltungen bzw. bei Überlassung oder Nutzung eines Musikinstrumentes, für die eine Jahresgebühr zu entrichten sind, wird die Jahresgebühr in zwei Teilbeträgen zum 01.10. und 01.02. des folgenden Kalenderjahres mit 5/12 v. H. bzw. 7/12 v. H. fällig. Darüber hinaus kann dem Gebührenschuldner auf Antrag eine Ratenzahlung genehmigt werden.

(4) Versäumt der Teilnehmer die Lehrveranstaltung ganz oder teilweise, so hat er weder Anspruch auf Nachholen der betreffenden Unterrichtseinheit der Lehrveranstaltung noch auf Gebührenerstattung.

(5) Mit dem Entrichten der Gebühr nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) dieser Satzung entsteht für den Teilnehmer ein Anspruch auf mindestens 36 Unterrichtsveranstaltungen innerhalb eines Schuljahres.“

(6) Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, besteht Anspruch auf anteilige Gebührenrückerstattung, wenn der Anspruch auf 36 Unterrichtsveranstaltungen nicht erreicht wird. Die anteilige Gebührenrückerstattung ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen bis zum Ablauf des jeweiligen Schuljahres geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch beträgt für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung 1/36 der Jahresgebühr je entfallener Unterrichtseinheit. Diese Regelung entfällt, wenn der Unterricht vor- oder nachgegeben wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler in anderen Unterrichtsformen unterrichtet werden.

(7) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.

(8) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und dem/der Gebührenschuldner/-in ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch(-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich vom/von der Gebührenschuldner/-in zu fordern. Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, dem/der Gebührenschuldner/-in einen Gebührenbescheid zu erstellen, der den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Der/Die Gebührenschuldner/-in verpflichtet sich, den MwSt-Rechnungsmehrbetrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen an den Landkreis Leipzig zu begleichen.

§ 4

Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Für Lehrveranstaltungen für die Dauer eines Schuljahres (01.08. des laufenden Kalenderjahres bis 31.07. des folgenden Kalenderjahres) werden Jahresgebühren wie folgt erhoben:

a) Instrumental-/Vokalfächer

Einzelunterricht Tarif A

(ohne bestandene Feststellungsprüfung)

45

850,00 EUR

Einzelunterricht Tarif B

(mit bestandener Feststellungsprüfung)

45

710,00 EUR

Kombiunterricht bestehend aus Einzelunterricht, Paarunterricht und Gruppenunterricht, wöchentlich erteilt

510,00 EUR

als Einzelunterricht

oder Paarunterricht

oder Gruppenunterricht

30

45

60

b) Tanz

Klassenunterricht

(Baustein je 15 Minuten)

15

70,00 EUR

z.B. Klassenunterricht

45

210,00 EUR

z.B. Klassenunterricht

60

280,00 EUR

z.B. Klassenunterricht

75

350,00 EUR

z.B. Klassenunterricht

90

420,00 EUR

c) Ergänzungsfächer

Musiklehre

45

138,00 EUR

Ensemble

bis 90

138,00 EUR

(2) Für vom Schuljahr in der Dauer abweichende und in zeitlicher Dauer befristete Lehrveranstaltungen (Kurse) werden Gebühren pro Unterrichtseinheit wie folgt erhoben:

Kurs

45

6,00 EUR

(3) Für die Überlassung von Musikinstrumenten für die Teilnehmer an den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden folgende Gebühren erhoben:

bis 500,00 EUR

60,00 EUR

90,00 EUR

120,00 EUR

bis 1.250,00 EUR

90,00 EUR

120,00 EUR

150,00 EUR

über 1.250,00 EUR

120,00 EUR

150,00 EUR

180,00 EUR

Für die Nutzung der musikschuleigenen Instrumente in den Fächern Klavier, Keyboard, Harfe und Schlagwerk wird eine Jahresgebühr von 10,00 EUR erhoben.

(4) Beträgt die Dauer einer Lehrveranstaltung oder die Überlassung eines Musikinstrumentes weniger als ein Schuljahr, ist die Jahresgebühr entsprechend i. S. d Abs. 1 und 3 anteilig in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr für den jeweiligen Kalendermonat des Bestehens des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Insoweit ist die vorstehende anteilige Gebühr auch jeweils für den vollen Kalendermonat zu entrichten, in den der Beginn oder das Ende des Benutzungsverhältnisses fällt.

(5) Die einmalige Aufnahmegebühr für Lehrveranstaltungen entsprechend Abs. 1 beträgt 10,00 EUR.

(6) Gleitklausel - Die Höhe der Gebühren für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. (1) und (2) dieser Satzung wird zu Beginn eines jeden Schuljahres (01.08.) um 1,5 % angehoben. Die Höhe der Jahresgebühr wird dabei auf den vollen Euro gerundet. Die Höhe der Gebühr Lehrveranstaltung wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

§ 5

Gebührenermäßigungen, Gebührenbefreiungen

(1) Gebührenermäßigungen in Höhe von 50 v. H. werden auf Antrag für Empfänger von Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII aus dem Landkreis Leipzig bei Vorlage eines entsprechenden aktuellen Bescheides gewährt, wenn die Lehrveranstaltungsgebühr mehr als 25,00 EUR beträgt.

(2) Nehmen mehrere minderjährige Kinder einer Familie an Lehrveranstaltungen i. S. d. § 4 Abs. 1 dieser Satzung teil, so wird nachfolgende Geschwisterermäßigung gewährt:

zwei Teilnehmer

10 v. H. der Jahresgebühr/Teilnehmer

drei Teilnehmer

20 v. H. der Jahresgebühr/Teilnehmer

vier Teilnehmer

30 v. H. der Jahresgebühr/Teilnehmer

fünf Teilnehmer

40 v. H. der Jahresgebühr/Teilnehmer

(3) Es kann nur jeweils eine Form der Ermäßigung entsprechend Abs. 1 und 2 in Anspruch genommen werden. Maßgeblich hierfür ist die für den Teilnehmer kostengünstigste Ermäßigung.

(4) Eine Gebührenbefreiung für Ergänzungsfächer entsprechend § 4 Abs.1 Buchstabe d) dieser Satzung erfolgt bei gleichzeitiger Belegung von Instrumental-, Vokal- oder Klassenunterricht entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstaben a) und b) dieser Satzung.

(5) Für die Beurlaubung i. S. d. § 3 Abs. 9 Musikschulbenutzungssatzung wird für die jeweilige Lehrveranstaltung maßgebliche Jahresgebühr für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung auf 20 v. H. ermäßigt.

(6) Über weitere Ermäßigungen in begründeten Fällen entscheidet der Betriebsleiter des Eigenbetriebes bzw. der Leiter der Musikschule.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft, die bisherige Musikschulgebührensatzung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Borna, den 19.12.2022

gez. Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

II. Bekanntmachung der Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Leipzig (Kostensatzung)

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) i. V. m. § 8a Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Leipzig beschlossen.

§ 1

Anwendungsbereich

Der Landkreis Leipzig erhebt für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen des Landratsamtes Landkreis Leipzig (Amtshandlungen) in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind Tätigkeiten, die das Landratsamt Landkreis Leipzig in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung, hier in weisungsfreien Angelegenheiten, vornimmt.

(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die beantragt, willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Tatbestand die Befugnis zum Tätigwerden des Landratsamtes Landkreis Leipzig auslöst und in einem spezifischen Bezug zu einer Person bzw. einer von ihr zu vertretenden Sache steht.

§ 3

Kostenpflicht

(1) Die Kostenpflicht nach § 1 dieser Satzung und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Kostenverzeichnis).

(2) Amtshandlungen sind auch dann verwaltungskostenpflichtig, wenn sie nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind. In diesen Fällen ist eine Gebühr zu erheben, die nach vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

§ 4

Verwaltungskostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzuordnen ist

2.

wer die Verwaltungskosten gegenüber dem Landratsamt Landkreis Leipzig schriftlich übernommen hat oder

3.

wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 1 dieser Satzung, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr bemisst sich - unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) sowie nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten - nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

(3) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 bis 50.000,00 EUR erhoben.

(4) Bei der Festsetzung von Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Stunden-sätze, entsprechend der jeweils gültigen VwV Kostenfestlegung des Freistaates Sachsen, zugrunde zu legen.

(5) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die nach dieser Satzung erhobenen Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben. Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich später herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und dem Gebührenschuldner ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch(-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich vom Gebührenschuldner zu fordern. Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, dem Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid zu erstellen, der den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Der Gebührenschuldner verpflichtet sich, den MwSt-Rechnungsmehrbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Landkreis Leipzig zu begleichen.

§ 6

Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

Für die Nichterhebung von Kosten sowie die Gebührenbefreiung finden die §§ 11 und 12 SächsVwKG sowie der § 64 SGB X entsprechende Anwendung.

§ 7

Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Verwaltungskosten

(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Bei Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages entstehen die Kosten mit der Zurücknahme oder der Erledigung. Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt durch die Behörde bestimmt wird.

(2) Die Verwaltungskosten sind grundsätzlich kostenfrei an die Kreiskasse zu zahlen.

(3) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch zum Zeitpunkt dieser Aufforderung.

(4) Sonstige Schriftstücke und andere Sachen können bis zur Entrichtung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der festgesetzten Kosten übersandt werden.

§ 8

Verwaltungskostenvorschuss

(1) Die Behörde kann eine öffentlich-rechtliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgemäß entrichtet, so kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln. Darauf ist der Antragsteller bei Anforderung des Kostenvorschusses oder der Sicherheitsleistung hinzuweisen.

(2) Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus anderen Gründen unbillig wäre.

§ 9

Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages

(1) Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Verwaltungsgebühr bis auf 10 Prozent ermäßigt werden.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, ist eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 10,00 EUR zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. Die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.

§ 10

Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. Ist eine Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5.000,00 EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 EUR.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er teilweise Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben.

§ 11

Auslagen

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit der Amtshandlung im Sinne von § 1 dieser Satzung entstehen. Auslagen sind insbesondere:

1.

Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,

2.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen

3.

Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle

4.

Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

(2) Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus Gründen der Amtshilfe an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat, bei Amtshilfe jedoch nur, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 EUR übersteigen.

§ 12

Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Leipzig (Beschluss des Kreistages 2020/040 vom 15.07.2020) außer Kraft.

Borna, den 15.12.2022

gez. Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

Kostenverzeichnis

(Anlage zu § 5 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Leipzig - Kostensatzung)

III. Bekanntmachung der Entgeltordnung des Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ Volkshochschule Landkreis Leipzig

Entgeltordnung

§ 1

Geltungsbereich

Die Entgeltordnung regelt die Teilnehmerentgelte für die Volkshochschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

1)

Für die Teilnahme an den Kursen und Einzelveranstaltungen der Volkshochschule Landkreis Leipzig und für Aufenthalte im Schullandheim Bennewitz werden Entgelte erhoben.

2)

Zur Zahlung sind die Teilnehmenden, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.

3)

Die Zahlungspflicht und Fälligkeit tritt mit Veranstaltungsbeginn ein.

§ 3

Zahlungsweise

1)

Die Entgelte werden vorrangig bargeldlos per Lastschriftverfahren vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen.

2)

Bei Einzelveranstaltungen können die Entgelte vor Veranstaltungsbeginn bar entrichtet werden.

3)

Das Zahlverfahren der Überweisung nach Rechnungslegung kann gewährt werden.

§ 4

Entgelte

1.

Volkshochschule

1.1

Entgeltsätze für Kursteilnahme

Die Entgeltsätze werden pro Unterrichtseinheit (UE) a 45 min und Teilnehmenden ausgewiesen. Sie betragen:

1.1.1

für Kurse und Einzelveranstaltungen

2,80 €

bis

35,00 €

1.1.2

Entgelte für Veranstaltungen in Zusammenarbeit (z.B. mit Agentur für Arbeit, kommunalem Jobcenter, BAMF, ESF und Unternehmen)

kostendeckend

1.1.3

Entgelte für Exkursionen

kostendeckend

1.1.4

Von Entgelt kann bei Veranstaltungen, die vorwiegend bürgerschaftliche-zivilgesellschaftliche, kommunale Themen beinhalten, abgesehen werden.

1.2

Entgeltsätze für besondere Leistungen

1.2.1

Beglaubigungen, Zweitausfertigungen von Zeugnissen (pro Stück)

7,50 €

1.2.2

nicht in der Kurskalkulation enthaltene Materialkosten für Veranstaltungen

kostendeckend

1.3

Prüfungsentgelte

Gebühren, Entgelte und Auslagen richten sich nach den Prüfungsordnungen der jeweiligen Prüfungsanbieter (z.B. SVV, DVV, Telc, Berufskammern).

2.

Schullandheim

2.1

Allgemeines

2.1.1

Entgelte für Schullandheim-Aufenthalte berechnen sich aus den in Anspruch genommenen Leistungen.

2.1.2

Sonderveranstaltungen werden kostendeckend kalkuliert und berechnet.

2.2

Entgeltsätze für Leistungen des Schullandheimes

2.2.1

Objektnutzung pro Nacht

250,00 €

bis

700,00 €

2.2.2

Projekte pro Gruppe

150,00 €

bis

700,00 €

Material

kostendeckend

2.2.3

Fakultative Kurse pro Gruppe und UE

30,00 €

bis

60,00 €

2.2.4

Verpflegung

Frühstück

4,00 €

bis

7,00 €

Mittagessen

4,00 €

bis

7,00 €

Vesper

1,50 €

bis

4,00 €

Abendbrot

4,00 €

bis

7,00 €

Vollverpflegung

13,50 €

bis

25,00 €

2.2.5

Sonstiges

Bettwäsche (pro Satz)

6,00 €

bis

15,00 €

3.

Weitere Leistungen

Weitere Leistungen werden einzelvertraglich durch den Direktor der Volkshochschule und den Leistungsbezieher geregelt.

4. Umsatzsteuer

Unterliegen die nach dieser Entgeltordnung erhobenen Entgelte der Umsatzsteuer, werden diese Entgelte zuzüglich des gesetzlich festgelegten Betrages der Umsatzsteuer erhoben.

Für den Fall, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und sich herausstellt, dass zwischen dem Landkreis Leipzig und den Teilnehmenden ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch(-tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist der Landkreis Leipzig berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachträglich von Teilnehmenden zu fordern.

Zugleich ist der Landkreis Leipzig verpflichtet, den Teilnehmenden eine entsprechende Rechnung im Sinne des § 14 UStG zu stellen.

Die Teilnehmenden verpflichten sich, den MwSt-Rechnungsmehrbetrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen an den Landkreis Leipzig zu begleichen.

§ 5

Ermäßigungen

Ermäßigungen werden nur auf Entgelte für Veranstaltungen nach §4 Absatz 1.1.1 gewährt.

Ein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte besteht nur, wenn der Ermäßigungsgrund zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns gegeben ist und ein entsprechender Antrag vor Veranstaltungsbeginn genehmigt wurde.

1)

Ermäßigung aus sozialen Gründen

Einwohner des Landkreises Leipzig, die Empfänger von Leistungen nach SGB II oder XII sind, können für Kurse, deren Entgelt mindestens 10,00 € beträgt, eine Ermäßigung in Höhe von 50% erhalten.

2)

Familienermäßigung

Nehmen mehrere Familienmitglieder eines Hausstandes gemeinsam an einer Veranstaltung teil, so können das zweite und jedes weitere Familienmitglied eine Ermäßigung in Höhe von 25% des Kursentgeltes erhalten.

3)

Weitere Ermäßigungen

Über weitere Ermäßigungen in begründeten Fällen entscheidet der Direktor der Volkshochschule Landkreis Leipzig.

Es kann pro Veranstaltung nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden.

§ 6

Rücktritt, Kündigung, Erstattungen

Rücktritt, Kündigung und Erstattung werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 7

Weitere Regelungen

Weitere Regelungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Landkreis Leipzig getroffen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft; die bisherige Entgeltordnung tritt mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Borna, den 15.12.2022

gez. Henry Graichen
- Siegel -
Landrat

IV. Bekanntmachungsanordnung

für die vorstehend bekanntgemachte Satzungen und Entgeltordnung

Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 die

-

Entgeltordnung des Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ Volkshochschule Landkreis Leipzig, die

-

Gebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Landkreis Leipzig im Kommunalen Eigenbetrieb „Bildung und Kultur des Landkreises Leipzig“ (Musikschulgebührensatzung) sowie die

-

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Landkreises Leipzig (Kostensatzung)

beschlossen.

Diese Rechtsvorschriften werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind;

3.

der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der vorstehend genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Borna, den 19.04.2023

gez. Henry Graichen
Landrat
- Siegel -