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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 5/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushaltssatzungen des Zweckverbandes Kommunales Forum Südraum Leipzig für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurden von der Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 30.03.2023 bestätigt.

Gemäß § 58 Abs. 1 SächsKomZG i.V. mit § 76 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die beschlossenen Haushaltspläne auf der Homepage des Zweckverbandes www.kommunalesforum.de unter Bekanntmachungen einsehbar.

Die öffentliche Auslegungsfrist läuft vom 02.05. - 10.05.2023. In diesem Zeitraum liegen die Haushaltspläne 2023 und 2024 auch in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Rathausstr. 6 in Markkleeberg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Haushaltssatzung des Kommunalen Forums Südraum Leipzig für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund von § 58 Abs.1 SächsKomZG i. V. mit § 74 SächsGemO i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. März 2018, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 hat die Verbandsversammlung am 27.02.2023 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

-

Gesamtergebnis auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 S. 3 SächsGemO auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 S. 3 SächsGemO auf

-

veranschlagten Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestandes auf

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf  —  50.000 EUR

festgesetzt.

§ 5

Die Verbandsumlage wird auf 0,87 EUR je Einwohner festgesetzt. Sie beträgt:  —  131.529,21 EUR

Sie verteilt sich auf die Mitglieder wie folgt:

Mitglied

Verbandsumlage

In EUR

Böhlen

5.857,71

Borna

16.556,97

Groitzsch

6.599,82

Großpösna

4.781,52

Kitzscher

4.475,28

Leipzig

43.500,00

Markkleeberg

21.439,41

Neukieritzsch

5.883,81

Pegau

5.663,70

Regis-Breitingen

3.285,99

Rötha

5.440,98

Zwenkau

8.044,02

Markkleeberg, den 11.04.2023

gez. Karsten Schütze
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

die Verbandsvorsitzende dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Markkleeberg, den 11.04.2023

gez. Karsten Schütze
Verbandsvorsitzender