Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, folgende
wasserrechtliche Entscheidung
I. Die Allgemeinverfügung vom 28. August 2024 zur befristeten Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Eisenbahnüberführung über den Floßgraben zwischen Waldsee Lauer und Klär-anlage
| Markkleeberg wird wie folgt geändert: | |
| 1. | Der Zeitraum der Gemeingebrauchseinschränkung gemäß Ziffer I der o. g. Allgemeinverfügung wird bis zum 27. Juni 2025 verlängert. |
| 2. | Ziffer I Nr. 1 wird wie folgt um Satz 3 ergänzt: |
|
| Abweichend von der vorstehenden Wochenendregelung wird der Gemeingebrauch für den Zeitraum von Freitag, 07. März 2025, 20.00 Uhr bis Montag, 31. März 2025, 07.00 Uhr vollständig und dauerhaft untersagt. |
| 3. | Ziffer I Nr. 3 wird wie folgt um einen 3. Absatz als Brückentagsregelung ergänzt: |
|
| Für die Zeiträume von Mittwoch, 30. April 2025, 20.00 Uhr bis Montag, 05. Mai 2025, 07.00 Uhr und von Mittwoch, 28. Mai 2025, 20.00 Uhr bis Montag, 02. Juni 2025, 07.00 Uhr bleibt der Gemeingebrauch jeweils vollständig aufrechterhalten (Brückentagsregelung). |
II. Alle übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 28. August 2024 bleiben von dieser Änderungsverfügung unberührt und gelten insofern unverändert fort.
III. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer I dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben und wird wirksam.
V. Die Allgemeinverfügung kann samt ihrer Begründung zu den üblichen Öffnungszeiten im Umweltamt des Landkreises Leipzig, Karl-Marx-Straße 22, Haus 3, 04668 Grimma eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt zu richten ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, beantragt werden.
Hinweise
Die Höhe der Durchfahrt durch das Brückenbauwerk ist aufgrund der Errichtung eines Baugerüsts reduziert. Die Durchfahrtshöhe ist abhängig vom Wasserstand, sollte jedoch 1,00 m nicht unterschreiten. Auf die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wird am Bauwerk mit Tafelzeichen nach Anlage 7, Abschnitt I Nr. C2 BinSchStrO unter Angabe der Durchfahrtshöhe hingewiesen.