Abbildung 1: Lage der Schutz-ä und Überwachungszonen im Landkreis Leipzig, Quelle: Geoportal Sachsenatlas
Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (außer Heimtierhaltungen) in der nachfolgend benannten Schutzzone und an in der Schutzzone liegenden Unternehmer, die bestimmte tierische Erzeugnisse vom Geflügel bzw. Federwild sowie tierische Nebenprodukte vom Geflügel handhaben, folgende
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
1. Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln in 04668 Grimma-Mutzschen OT Köllmichen vom 01.03.2025 durch das LÜVA wird das folgende Gebiet im Landkreis Leipzig (rot schraffiert auf Abbildung 1) bis auf Widerruf durch das LÜVA zur Schutzzone erklärt:
Die Schutzzone verläuft beginnend am Schnittpunkt der Landkreisgrenze mit der Straße direkt südlich des Spülteiches in Grimma im Uhrzeigersinn der Landkreisgrenze folgend zum Schnittpunkt der Landkreisgrenze der Landkreisgrenze mit der Hauptstraße Zschopach. Von dort aus der Hauptstraße Zschopach in nordwestliche Richtung folgend außen um den Ort Zschopach herum und anschließend weiter dem Straßenverlauf folgend in Richtung Ragewitz. Anschließend um die Ortschaft Ragewitz außen herum bis zur S36 Ragewitzer Straße. Dann der Ragewitzer Straße in südöstlicher Richtung folgend bis zum Wegeabzweig in Richtung Parkplatz S38. Dem Wegeabzweig von der Ragewitzer Straße in Richtung Parkplatz S38 in gerader Linie folgend über die A14 entlang des Weges in Richtung Lobschütz bis zum Wegeabzweig in Richtung Gastewitzer Bach. Diesem Wegabzweig folgend bis zum Mutzschner Wasser.
Dem Bachlauf in östlicher Richtung folgend bis Roda. Südlich der Ortschaft Roda entlang bis zur Rodaer Landstraße. Der Rodaer Landstraße in südöstlicher Richtung folgend bis zur Ortsaußengrenze von Mutzschen.
Nördlich der Ortschaft Mutzschen entlang bis zur Mutzschener Bahnhofstraße. Auf Höhe der Mutzschener Bahnhofstraße entlang der Straße in Richtung Spülteich in Grimma.
Die Schutzzone des Landkreises Leipzig stellt somit das rot schraffierte Gebiet in Abbildung 1 dar.
BITTE BEACHTEN SIE: Für die in den Landkreisen Nordsachsen und Mittelsachsen liegenden Sperrzonen wird durch die zuständige Behörde die genaue Schutzzone gesondert verfügt.
Die aktuelle kartographische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar.
| 2. Für die Schutzzone gilt Folgendes: | |
| a. | Jeder, der gehaltene Vögel (Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) hält, die keine Heimtiere sind, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Änderungen seiner Haltung sind dem LÜVA ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. |
| b. | Vogelhalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (hier: Krankheitsanzeichen, Fieber, gesteigerte Erkrankungs- und Todesrate, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten, wie Legeleistung und Zunahmen). Anzeichen, die den Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza befürchten lassen, sind dem LÜVA unverzüglich anzuzeigen. |
| c. | Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) von freilebenden Vögeln und von anderen Tieren als Vögeln abgesondert zu halten. Ausnahmen sind durch das LÜVA genehmigungspflichtig und können nur in Abhängigkeit von der entsprechenden Tierseuchenlage erteilt werden. |
| d. | Vogelhalter haben funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten mindestens an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten. Zur Desinfektion sind aktuell DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft)-gelistete Desinfektionsmittel entsprechend den Anwendungshinweisen und Konzentrationsvorgaben zu verwenden. Die Tierhalter haben geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden. |
| e. | Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren, und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. |
| f. | Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines jeden Transports von in Gefangenschaft gehaltenen Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel (Ratitae), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. |
| g. | Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in dem Betrieb eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. |
| h. | Räume, Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Vögel sind nach jeder Abholung der Kadaver zu reinigen und zu desinfizieren. |
| i. | In jedem Betrieb sind eine funktionsfähige Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten. |
| j. | Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel). |
| k. | Alle Personen, die berechtigt sind, Stallungen gehaltener Vögel zu betreten, haben den Gebrauch von Stallkleidung und Straßenkleidung strikt zu trennen. |
| l. | Unmittelbar vor und nach dem Betreten einer Stallung mit gehaltenen Vögeln ist das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. |
| m. | Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen. |
| n. | Ställe oder sonstige Standorte der gehaltenen Vögel dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden, die nach Verlassen des Stalles oder sonstiger Standorte unverzüglich abzulegen und zu reinigen bzw. unschädlich zu beseitigen ist. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren. |
| o. | Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und die sonstigen Standorte gehaltener Vögel sind gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Betreten zu sichern. |
| p. | Vogelhalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und nach Aufforderung dem LÜVA zur Verfügung zu stellen. |
| q. | Vogelhalter haben die von ihnen gehaltenen Vögel nach näherer Weisung des LÜVAs untersuchen zu lassen. Die Kontrollen und Untersuchungen sind durch Tierhalter zu dulden und zu unterstützen. |
| r. | Probenahmen in der Vogelhaltung, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der hochpathogenen Aviären Influenza zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung des LÜVAs. |
| s. | Ganze Körper oder Teile toter gehaltener Vögel sind über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen beseitigen zu lassen. Bis zur Abholung sind die tierischen Nebenprodukte vor Witterung, dem Austritt von Flüssigkeiten und dem Zugang durch Tiere sowie unbefugte Personen geschützt zu lagern. |
| t. | Säugetiere, Futtermittel, gehaltene Vögel, Bruteier, andere tierische Nebenprodukte als die dem Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen anzudienenden, frisches Fleisch und Erzeugnisse aus frischem Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse von gehaltenen Vögeln und von Federwild aus Beständen mit gehaltenen Vögeln bzw. aus Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben und Eier zum menschlichen Verzehr aus der Schutzzone dürfen weder in Betriebe noch aus Betrieben der Schutzzone verbracht werden. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind ausschließlich nach vorheriger Genehmigung und unter Auflage durch die zuständige Behörde auf Antrag möglich. |
| u. | Säugetiere und Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln in der Schutzzone verbracht werden. |
| v. | auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden |
| w. | Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln innerhalb, aus der und in die Schutz- und Überwachungszone mit entsprechender Ausnahmegenehmigung bzw. durch die Schutz- und Überwachungszone hindurch, müssen |
| i. | so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird, |
| ii. | unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, mit DVG-gelisteten Desinfektionsmitteln gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Dies gilt auch für Behälter, mit denen gehaltene Vögel, deren Erzeugnisse und sonstige Materialien, die Träger des Geflügelpestvirus sein können, transportiert wurden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren. |
| x. | Der Transport von Tieren und tierischen Erzeugnissen durch die Schutz- und Überwachungszone erfolgt |
| i. | ohne Unterbrechung oder Entladen in der Schutzzone; |
| ii. | vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und |
| iii. | unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen gehaltene Vögel gehalten werden. |
| y. | Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art, einschließlich der Abholung und Verteilung von Vögeln, ist verboten. |
| z. | Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestands nicht freigelassen werden. |
| aa. | Tot aufgefundene Wildvögel (hier: Wasser-, Schreit-, Greif- und Rabenvögel) sind dem LÜVA unverzüglich zu melden. |
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
| Gründe | |
| I. | Am 01.03.2025 wurde durch das LÜVA der Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI; Geflügelpest) bei Geflügel in 04668 Grimma-Mutzschen OT Köllmichen nach dem Nachweis des hochpathogenen Influenza A Virus Subtyp H5N1 amtlich festgestellt (Bestätigungsbefund 2025-00341 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 01.03.2025. |
| II. | Das LÜVA Landkreis Leipzig ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 24 Abs. und 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). |
Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich gemäß Art. 10 Verordnung (EU) 2016/429 an Halter von, und damit verantwortliche Personen für Geflügel (hier: Vögel, die zum Zwecke der Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Erzeugnissen, zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bzw. zur Zucht von Vögeln für diese Bestimmungszwecke verwendet werden) und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (hier: Vögel, die aus anderen Gründen als Geflügel in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden) in der genannten Schutzzone und an in der Schutzzone liegende Unternehmer, die tierische Nebenprodukte vom Geflügel oder/und frisches Fleisch bzw. Schlachtnebenprodukte vom Geflügel/Federwild, Erzeugnisse aus frischem Fleisch vom Geflügel/Federwild, Bruteier von gehaltenen Vögeln oder Eier zum menschlichen Verzehr handhaben.
Zu 1.
Mit dem Nachweis von hochpathogenem Influenza A Virus Subtyp H5N1 (Bestätigungsfund 2025-00341 des FLI vom 03.03.2025) gilt der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI; Geflügelpest) in einem Geflügel haltenden Betrieb in 04668 Grimma-Mutzschen OT Köllmichen als amtlich festgestellt (Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) 2020/689).
Die hochpathogene Aviäre Influenza ist eine gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. iv) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 2 und Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882 u. a. als Kategorie A gelistete Seuche und hochansteckende Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Vögel führen kann. Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion.
Kranke Tiere scheiden den Erreger in großen Mengen mit Exkrementen und Körperflüssigkeiten aus. Über direkten Kontakt können sich weitere empfängliche Tierarten infizieren. Auch Eier infizierter Vögel können virushaltig sein. Kranke oder an hochpathogener Aviärer Influenza (Geflügelpest) verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen wesentliche Infektionsquellen dar. Die Verbreitung auf andere Bestände erfolgt nicht selten durch Tierkontakt (insbesondere zu Wildvögeln), Tierhandel oder indirekt u. a. durch kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge und Personen.
Das LÜVA hat als zuständige Behörde bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza als Tierseuche der Kategorie A eine Sperrzone (hier: Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb) einzurichten (Art. 60 Buchst. b) und Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 b) und Anhang V Verordnung (EU) 2020/687). Die Schutzzone entspricht dabei der früher als Sperrbezirk benannten Sperrzone. Die erforderliche Überwachungszone (hier: früher das Überwachungsgebiet) wurde ebenfalls durch das LÜVA eingerichtet und entspricht für den Landkreis Leipzig dem blau schraffierten Gebiet in Abbildung 1. Für dieses Gebiet erging zeitgleich zu dieser Verfügung eine gesonderte Allgemeinverfügung durch das LÜVA.
Um ein Verbreitung der Tierseuche wirksam zu verhindern ist die unter Punkt 1 festgelegte Schutzzone, für die besondere, unter Punkt 2 dieser Verfügung benannte tierseuchenrechtliche Maßnahmen gelten, im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen und öffentlich bekanntzumachen (Art. 65 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EU) 2016/429).
Zu 2. a. – aa.:
Die Maßnahmen nach Punkt 2. a. – aa. dieser Verfügung hinsichtlich der Betriebsmeldung, der Gesundheitsüberwachung, der Absonderung (Aufstallung), dem Ergreifen besonderer Biosicherheitsmaßnahmen wie dem Tragen von Schutzkleidung, dem Einrichten von Desinfektionsinfektionsmöglichkeiten, der Bekämpfung von Schadtieren und dem Führen gesonderter Aufzeichnungen, der stichprobenweisen Untersuchung von gehaltenen Vögeln in der Überwachungszone, dem Umgang mit toten Tieren sowie Teilen von diesen, dem Verbringungsverbot für gehaltene Vögel, Bruteier, frisches Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Geflügel/Federwild sowie Erzeugnisse daraus und für Eier zum menschlichen Verzehr, den Festlegungen für Geflügeltransporte und dem Verbot von Veranstaltungen mit der Zurschaustellung von gehaltenen Vögeln begründen sich in Art. 65 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artt. 22, 24, Art. 25 Abs. 1, Artt. 26, 27 und Anhang VI der Verordnung (EU) 2020/687 sowie auf §§ 6, 21, 26. Die Pflicht zur Anzeige jeden Verdachts auf hochpathogene Aviäre Influenza bei gehaltenen Vögeln bei der zuständigen Behörde, dem LÜVA, beruht auf Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i., V. m. § 4 Abs. 1 TierGesG. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 24 Abs. 9 TierGesG wird ausdrücklich verwiesen.
Diese Maßnahmen sind kraft Gesetz sofort vollziehbar (§ 37 TierGesG).
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers und eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Die hochpathogene Aviäre Influenza ist eine besonders ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursachen kann. Aufgrund ihrer starken Ausbreitungstendenz ist zu befürchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des bereits infizierten Geflügelbestandes infiziert werden könnten. Damit das Übertragungsrisiko der hochpathogenen Aviären Influenza wirksam minimiert wird, die Einschleppung der Tierseuchenerreger in Betriebe sowie eine Ausbreitung der Tierseuche so sicher wie möglich verhindert wird, sind die verfügten, sofort vollziehbaren Maßgaben erforderlich und zugleich geeignet. Insbesondere unter Berücksichtigung der im Falle einer Ausbreitung der Seuche drohenden rigorosen Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon, was hohe wirtschaftliche Schäden zur Folge haben könnte, der möglichen Gesundheitsgefährdung und dem Leiden einer Vielzahl von Tieren und dem grundsätzlichen Zoonosecharakter sind die Maßnahmen auch angemessen. Die getroffenen Anordnungen sind aber auch erforderlich, um die Anforderungen an die zusätzliche Überwachung zu erfüllen. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Art. 10 Verordnung (EU) 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten für die derzeit bestehende erhöhte Infektionsgefahr durch den amtlich festgestellten Ausbruch der Geflügelpest in 04668 Grimma-Mutzschen OT Köllmichen.
Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Die Gewährung von Ausnahmen von den nach Art. 27 Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Verbringungsverboten, die im Bescheid unter Punkt 2. u - w. verfügt wurden, ist nur auf Antrag beim LÜVA möglich (Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429, sowie §§ 22 – 25 der Geflügelpest-Verordnung) und nur dann, wenn die Ausnahmebedingungen nach Artt. 43, 44, 46, 47, 49, 50, 51 bzw. 53 Verordnung (EU) 2020/687 und die §§ 22 – 25 der Geflügelpest-Verordnung erfüllt werden.
Zu 2. o.:
Das FLI geht davon aus, dass HPAI-Viren europaweit ganzjährig in Wildvögeln zirkulieren. Wenn sich die in ihre Winterquartiere ziehenden Wasservögel in hoher Zahl sammeln und vermischen, werden Virusübertragungen zwischen Wildvögeln und somit die Verbreitung der Viren begünstigt. Überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, und Hausgeflügel bestehen, oder Flächen, Futtermittel und Einstreumaterial durch infizierte Wildvögel kontaminiert werden, können Infektionen bei gehaltenem Geflügel eingetragen werden und somit neue Infektionsquellen entstehen. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und damit auch des Eintrags in Geflügelhaltungen ist nach wie vorgegeben. Aber auch über Aas fressende Vögel, die infizierte Tiere aufgenommen haben, ist eine Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und über Umweltkontamination möglich.
Zur Klärung des derzeitigen Infektionsrisikos von Geflügel mit HPAI-Virus in der Überwachungszone und zur Plausibilisierung der Eintragshypothesen in den Ausbruchsbestand ist es unabdingbar, dass Totfunde bei Wildvögeln (hier: Wasser-, Greif-, Schreit- und Rabenvögel) umgehend der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden, damit die verendeten Vögel geborgen und entsprechend auf eine Infektion mit dem HPAI-Virus untersucht werden können. Die zeitnahe sichere Entsorgung ist auch daher von besonderer Bedeutung, damit Infektionsketten durch Aas fressende Vögel so sicher wie möglich verhindert werden.
Zu 3.
Gemäß § 41 VwVfG Abs. 4 kann in einer Allgemeinverfügung frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag als das Datum des Inkrafttretens bestimmt werden.
Der Erlass von Einzelverfügungen ist infolge des großen Adressatenkreises nicht verhältnismäßig. Eine Anhörung der Beteiligten unterbleibt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Zu 4.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Möglichkeit zur Übermittlung einer elektronisch, signierten Erklärung mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d VwVfG) besteht nicht.
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.
| Hinweise zur Allgemeinverfügung | |
| (1) | Gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 37 TierGesG hat eine Anfechtung dieser amtlichen Anordnung keine aufschiebende Wirkung. |
| (2) | Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Eier und Fleisch, die die Vorgaben nach Anhang VII Verordnung (EU) 2020/687 erfüllen, die vor Seuchenbeginn gewonnen wurden bzw. von Vögeln stammen, die außerhalb der Sperrzone gehalten wurden, sind beim LÜVA schriftlich oder per Email zu erfragen. |
| (3) | Die benannten, tierseuchenrechtlich begründeten Maßnahmen sind gemäß Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 und Art. 55 i. V. m. Anhang XI Verordnung (EU) 2020/687 mindestens für die Dauer von 21 Tagen aufrechtzuerhalten, da an die Fristlegung zur Aufhebung aber die Erfüllung verschiedener tierseuchenrechtlicher Anforderungen gebunden ist, kann das LÜVA die in der Überwachungszone angeordneten Maßnahmen erst nach entsprechender Umsetzung aufheben. Dies wird entsprechend öffentlich bekannt gemacht. |
| Im Anschluss dran geht die Schutzzone in die Überwachungszone über und es gelten die für die Überwachungszone angeordneten Maßnahmen bis zur Aufhebung der Überwachungszone. |
| (4) | Auch Heimtierhalter, d. h. natürliche Personen, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel (kein Geflügel!) ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken halten, sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem LÜVA unverzüglich jeden Verdacht auf hochpathogene Aviäre Influenza bei ihren Vögeln zu melden, und das Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung von Seuchen zu minimieren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429). Um die Heimtiervögel vor einer Infektion mit dem HPAI-Virus zu schützen, sind die Vögel sicher von Wildvögeln abzusondern. Jeder Aufenthalt im Freien birgt für die Heimtiervögel ein hohes Risiko für die Infektion der Tiere und muss mindestens für die Dauer der Sperrzone unterbleiben. Außerdem darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen (z.B. Spielzeug usw.) gewährt werden, die mit gehaltenen Vögeln in Kontakt kommen können. Gehaltene Vögel sollten außerdem nicht an Gewässern trinken, zu denen auch wildlebende Vögel Zugang haben. Nur so können Heimtierhalter ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung nachkommen und die Gesundheit ihrer Tiere schützen. |
| Beachten Sie bitte nochmals, dass Tiere der Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel explizit von der Heimtierdefinition ausgenommen sind. |
Wir weisen darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € (dreißigtausend Euro) geahndet werden können.
| Rechtsquellenverzeichnis | |
| • | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84, S. 1-208), |
| • | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95, S. 1-142), |
| • | Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174, S. 64-139), |
| • | Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174, S. 211-340), |
| • | Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013, |
| • | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 |
| • | Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664 |
| • | Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist |
| • | Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014, |
| • | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003, |
| • | Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 11.05.2010, |
| • | Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 05.04.2019, |
jeweils in der derzeit geltenden Fassung.