| Hinweis: | |
| - | Die mit (*) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung sind. |
| - | Die mit (**) bezeichneten Beschlüsse beziehen sich auf Satzungen oder Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse oder sonstige Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls nochmals separat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht und/oder öffentlich ausgelegt werden. |
Beschluss 2023/063 Beschlussfassung über "Liquiditätshilfe für die Muldentalkliniken GmbH - Gemeinnützige Gesellschaft - für das Jahr 2023" - Antrag der Muldentalkliniken vom 13.03.2023 und Beschlussfassung über ein Sanierungskonzept zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Muldentalkliniken: Der Kreistag beschließt: 1. Die Gewährung eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens für die Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft, in Höhe von 10 Mio. EUR im Jahr 2023. Die Ausreichung des unverzinslichen Gesellschafterdarlehens für die Muldentalkliniken ist an das in der Anlage benannten Sanierungskonzept der Muldentalkliniken, gemeinnützige Gesellschaft mit Stand 17.04.2023 und einer weiteren Qualifizierung der Maßnahmen gebunden. Die Sanierungsziele sind mit einem positiven Jahresabschluss ab dem Jahr 2026 und dem Ausschluss von erneuten Gesellschafterdarlehen, festgesetzt.
Unter Einhaltung dieser Sanierungsziele ist durch die Geschäftsführung die weitere Qualifizierung der Maßnahmen des Konzeptes bis zum 30.09.2023 vorzunehmen und kontinuierlich auf deren Wirkung hin zu überprüfen.
Insbesondere sind mögliche Entwicklungspotenziale beider Krankenhausstandorte mit entsprechenden Spezialisierungen herauszuarbeiten.
Unter Einhaltung der Sanierungsziele, ist der Erhalt der Notfallversorgung an beiden Standorten zu favorisieren.
2. Der Landrat wird beauftragt, im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Muldentalkliniken, gemeinnützige Gesellschaft das Sanierungskonzept und die Sanierungsziele zu bestätigen.
3. Der Landrat wird beauftragt, mittels eines Gesellschafterbeschlusses die Geschäftsführung mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes zu beauftragen. Im Aufsichtsrat ist der Zeitplan der Umsetzung der Maßnahmen sowie deren konkreter Umfang kontinuierlich zu überwachen
4. Der Landrat berichtet regelmäßig in den Gremien des Kreistages zur Umsetzung der Maßnahmen und zur finanziellen Situation der Muldentalkliniken, gemeinnützige Gesellschaft, insbesondere wird der aktuelle Sachstand zum Sanierungskonzept zur Verfügung gestellt. Dieser beinhaltet insbesondere eine Soll/Ist Aufstellung des Sanierungsplanes, Änderungen bzw. Anpassungen und Ergebnisse der Maßnahmen sowie aktuelle Zukunftsprognosen des Jahresergebnisses für die Folgejahre.
Beschluss 2023/055 Geschäftsführer der Muldentalkliniken GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft, HRB 20554 ("Muldentalkliniken GmbH"): Der Kreistag beschließt: 1. Der Kreistag erteilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Muldentalkliniken GmbH seine Zustimmung zur Abberufung von Herrn Mike Schuffenhauer als Geschäftsführer der Muldentalkliniken GmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. Mai 2023, jedenfalls mit Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
2. Der Kreistag stimmt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Muldentalkliniken GmbH der Bestellung von Frau Julia Alexandra Schütte zur Geschäftsführerin der Muldentalkliniken GmbH zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 31. Mai 2023, zu. Der Kreistag erteilt seine Zustimmung, Frau Julia Alexandra Schütte als Geschäftsführerin Einzelvertretungsbefugnis und die Befugnis, mit sich als Vertreter der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH Rechtsgeschäfte abzuschließen (teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB), einzuräumen.
3. Der Landrat des Landkreises Leipzig soll in der Gesellschafterversammlung der Muldentalkliniken GmbH sämtliche Beschlüsse fassen und Weisungen an die Geschäftsführung erteilen, die zur Abberufung von Herrn Mike Schuffenhauer als Geschäftsführer und zur Bestellung von Frau Julia Alexandra Schütte zur Geschäftsführerin der Muldentalkliniken GmbH notwendig sind.
4. Der Landrat des Landkreises Leipzig soll durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Muldentalkliniken GmbH die Geschäftsführerin der Muldentalkliniken GmbH anweisen, in der Gesellschafterversammlung der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH zu beschließen, Herrn Mike Schuffenhauer als Geschäftsführer in der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH abzuberufen. Zugleich soll die Geschäftsführerin der Muldentalkliniken GmbH angewiesen werden, in der Gesellschafterversammlung der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH zu beschließen, Frau Julia Alexandra Schütte zur Geschäftsführerin der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung zur Geschäftsführerin in der Soziale Dienste Muldental gGmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH ist die Bestellung zur Geschäftsführerin in der Muldentalkliniken GmbH. Die Geschäftsführerin der Muldentalkliniken GmbH soll zu diesem Zweck von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit werden.
Beschluss 2023/056 Geschäftsführer der Soziale Dienste Muldental gGmbH (HRB 22621) und Servicegesellschaft Muldental mbH (HRB 22944): Der Kreistag beschließt: 1. Der Kreistag erteilt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Soziale Dienste Muldental gGmbH in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Muldentalkliniken GmbH seine Zustimmung zur Abberufung von Herrn Mike Schuffenhauer als Geschäftsführer der Soziale Dienste Muldental gGmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. Mai 2023, jedenfalls mit Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
2. Der Kreistag stimmt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Soziale Dienste Muldental gGmbH in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Muldentalkliniken GmbH der Bestellung von Frau Julia Alexandra Schütte zur Geschäftsführerin der Soziale Dienste Muldental gGmbH zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 31. Mai 2023, zu. Der Kreistag erteilt seine Zustimmung, Frau Julia Alexandra Schütte als Geschäftsführerin Einzelvertretungsbefugnis und die Befugnis, mit sich als Vertreter der Muldentalkliniken GmbH und der Servicegesellschaft Muldental mbH Rechtsgeschäfte abzuschließen (teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB), einzuräumen.
3. Der Kreistag erteilt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Muldental mbH seine Zustimmung zur Abberufung von Herrn Mike Schuffenhauer als Geschäftsführer der Servicegesellschaft Muldental mbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. Mai 2023, jedenfalls mit Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
4. Der Kreistag stimmt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Muldental mbH der Bestellung von Frau Julia Alexandra Schütte zur Geschäftsführerin der Servicegesellschaft Muldental mbH zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 31. Mai 2023, zu. Der Kreistag erteilt seine Zustimmung, Frau Julia Alexandra Schütte als Geschäftsführerin Einzelvertretungsbefugnis und die Befugnis, mit sich als Vertreter der Muldentalkliniken GmbH und der Soziale Dienste Muldental gGmbH Rechtsgeschäfte abzuschließen (teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB), einzuräumen.
Beschluss 2023/031 Zusammensetzung des Kreisausschusses als beschließender Ausschuss: 1. Der Kreistag widerruft die bisherige Zusammensetzung des Kreisausschusses. 2. Die Mitglieder des Kreisausschusses werden von den Fraktionen wie folgt benannt:
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. | Landrat |
|
| 2. | Maik Kunze | Heike Helbig |
| 3. | Ludwig Martin | Birgit Kaden |
| 4. | Holger Schulz | Karsten Richter |
| 5. | Dieter Hager | Stephan Mielsch |
| 6. | Gisela Fritzsche | Ingo Börner |
| 7. | Helmut DeVecchis | Stefan Bischoff |
| 8. | Ute Kniesche | 1. Maik Schramm |
| 9. | Matthias Berger | 2. Michael Hultsch |
| 10. | Uwe Herrmann | 3. Frank Rudolph |
| 11. | Karsten Schütze | Sebastian Bothe |
| 12. | Dr. Gabriela Lantzsch | Thomas Glaser |
| 13. | Simone Luedtke | Maria Gangloff |
| 14. | Jens Kretzschmar | Bernd Laqua |
| 15. | Tommy Penk | Joachim Schruth |
Beschluss 2023/047 Zusammensetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz als beschließender Ausschuss: 1. Der Kreistag widerruft die bisherige Zusammensetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz. 2. Die Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz werden von den Fraktionen wie folgt benannt:
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. | Landrat |
|
| 2. | Josef Eisenmann | Holger Schulz |
| 3. | Henry Kunze | Ludwig Martin |
| 4. | Thomas Pöge | Sigmund Mohaupt |
| 5. | Ulrich Scheller | Klaus Burkhardt |
| 6. | Ingo Börner | Gerd Berger |
| 7. | Michael Krause | Michael Schwitalla |
| 8. | Uwe Herrmann | 1. Ute Kniesche |
| 9. | Jürgen Kretschel | 2. Frank Rudolph |
| 10. | Siegfried Steffen Richter | 3. Maik Schramm |
| 11. | Dr. Gabriela Lantzsch | Mandy Sörgel |
| 12. | Arno Jesse | Uwe Weigelt |
| 13. | Bernd Laqua | Ronald Gängel |
| 14. | Siegfried Runkwitz | Tim Barczynski |
| 15. | Joachim Schruth | Tommy Penk |
Beschluss 2023/033 Zusammensetzung des Betriebsausschusses im Bereich kreiseigene Einrichtungen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes des Landkreises Leipzig als beschließender Ausschuss: 1. Der Kreistag widerruft die bisherige Zusammensetzung des Betriebsausschusses im Bereich kreiseigene Einrichtungen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes des Landkreises Leipzig 2. Die Mitglieder des Betriebsausschusses im Bereich kreiseigene Einrichtungen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes des Landkreises Leipzig werden von den Fraktionen wie folgt benannt:
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. | Landrat |
|
| 2. | Stefan Müller | Karsten Richter |
| 3. | Thomas Pöge | Uwe Wellmann |
| 4. | Holger Schulz | Sigmund Mohaupt |
| 5. | Lutz Simmler | Henry Kunze |
| 6. | Gerd Berger | Gisela Fritzsche |
| 7. | Stefan Meißner | Michael Schwitalla |
| 8. | Sebastian Weber | Stefan Bischoff |
| 9. | Michael Hultsch | 1. Uwe Herrmann |
| 10. | Steffen Richter | 2. Andreas Dietze |
| 11. | Dietmar Berndt | Sebastian Bothe |
| 12. | Oliver Urban | Arno Jesse |
| 13. | Tim Barczynski | Wolfram Lenk |
| 14. | Simone Luedtke | Bernd Laqua |
| 15. | Michael Franz | Diane Apitz |
Beschluss 2023/008 Einigung über die Zusammensetzung des Haushaltsausschusses als beratender Ausschuss: 1. Der Kreistag widerruft die bisherige Zusammensetzung des Haushaltsausschusses. 2. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses werden von den Fraktionen wie folgt benannt:
| als Mitglied | als persönliche/n Stellvertreter/in |
| 1. | Anne-Katrin Seyfarth | Beate Lehmann |
| 2. | Stephan Mielsch | Ulrich Scheller |
| 3. | Dr. Jürgen Schmidt | Stefan Müller |
| 4. | Uwe Wellmann | Josef Eisenmann |
| 5. | Stefan Bischoff | Sebastian Weber |
| 6. | Michael Krause | Gisela Fritzsche |
| 7. | Michael Schwitalla | Gerd Berger |
| 8. | Uwe Herrmann | 1. Jürgen Kretschel |
| 9. | Maik Schramm | 2. Jens-Reiner Bernd Spiske |
| 10. | Carlo Hohnstedter | Sebastian Bothe |
| 11. | Oliver Urban | Thomas Glaser |
| 12. | Maria Gangloff | Bernd Laqua |
| 13. | Simone Luedtke | Wolfram Lenk |
| 14. | Tommy Penk | Alexander Schmidt |
Beschluss 2023/032 1. Feststellung des Ausscheidens und 2. Neuwahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Leipzig: Der Kreistag 1. a) stellt fest, dass Herr Bodo Walther die Wählbarkeit zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Leipzig verloren hat und damit aus dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises Leipzig ausgeschieden ist und b) stellt gleichzeitig fest, dass damit auch der bisherige persönliche Stellvertreter - Herr Kreisrat Sebastian Weber - ebenfalls aus dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises Leipzig ausgeschieden ist.
2. a) wählt Frau Kreisrätin Diane Apitz für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Leipzig.
b) wählt Herrn Kreisrat Alexander Schmidt für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode zum persönlichen Stellvertreter von Frau Kreisrätin Diane Apitz.
Beschluss 2023/030 1. Widerruf der Wahl und 2. Ergänzungswahl eines Mitgliedes des Landkreises Leipzig in die Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen: Der Kreistag: 1. widerruft die Wahl von Herrn Bodo Walther in die Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen gemäß Beschluss 3-2019/039 vom 07.10.2019
2. wählt für die Dauer der Wahlperiode nachfolgenden Vertreter als Nachfolger für Herrn Bodo Walther in die Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen: Frau Kreisrätin Gisela Fritzsche
Beschluss 2023/027 1. Widerruf der Entsendung und 2. Entsendung eines weiteren Vertreters des Landkreises Leipzig in die Trägerversammlung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf Basis der "Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig": 1. Der Kreistag widerruft aufgrund des angezeigten Wohnortwechsels von Herrn Bodo Walther dessen Entsendung als weiterer Vertreter in die Trägerversammlung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gemäß Beschluss 2021/015 vom 19.05.2021.
2. Der Kreistag entsendet, auf Basis der „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachen zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“, widerruflich aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Leipzig für die Trägerversammlung gemäß Ziffer 3 der Trägervereinbarung folgenden weiteren Vertreter: Frau Kreisrätin Anke Naumann
Beschluss 2023/016 1. Feststellung des Ausscheidens und 2. Neuwahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Kreisseniorenbeirat des Landkreises Leipzig: Der Kreistag 1. a) stellt fest, dass Herr Manfred Heinz aus dem Kreisseniorenbeirat des Landkreises Leipzig ausgeschieden ist und b) stellt gleichzeitig fest, dass damit auch der bisherige persönliche Stellvertreter - Herr Kreisrat Lutz Simmler - ebenfalls aus dem Kreisseniorenbeirat des Landkreises Leipzig ausgeschieden ist.
2. a) wählt widerruflich Herrn Kreisrat Lutz Simmler für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode zum Mitglied des Kreisseniorenbeirates des Landkreises Leipzig.
b) wählt widerruflich Herrn Kreisrat Ulrich Scheller für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode als persönlichen Stellvertreter für Herrn Kreisrat Lutz Simmler in den Kreisseniorenbeirat des Landkreises Leipzig
Beschluss 2023/051 Änderung der Zusammensetzung des Integrationsbeirates des Landkreises Leipzig: Der Kreistag 1. a) widerruft die Wahl von Herrn Sebastian Koch zum Mitglied des Integrationsbeirates des Landkreises Leipzig. b) widerruft die Wahl von Herrn Paul Große zum persönlichen Stellvertreter von Herrn Sebastian Koch.
2. wählt für die verbleibende Dauer der laufenden Wahlperiode Frau Anka Jördis Hänel zum Mitglied des Integrationsbeirates des Landkreises Leipzig
Beschluss 2023/034 Wahl der Vertrauenspersonen in den Wahlausschuss des Amtsgerichtes Grimma: Der Kreistag wählt 1. Frau Gudrun Misch; 2. Herrn Stefan Müller; 3. Frau Karolin Buchenhorst; 4. Herrn Matthias Schmiedel; 5. Herrn Thomas Glaser; 6. Herrn Jens Kretzschmar; 7. Herrn Alexander Schmidt; als Vertrauenspersonen in den Ausschuss gemäß § 40 Gerichtsverfassungsgesetz beim Amtsgericht Grimma (Wahlausschuss für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028).
Beschluss 2023/035 Wahl der Vertrauenspersonen in den Wahlausschuss des Amtsgerichtes Borna: Der Kreistag wählt 1. Herrn Christian Penzholz; 2. Frau Gabi Sporbert; 3. Herrn Ingo Weitzmann; 4. Herrn Maik Schramm; 5. Herrn Carlo Hohnstedter; 6. Herrn Wolfram Lenk; 7. Frau Diane Apitz; als Vertrauenspersonen in den Ausschuss gemäß § 40 Gerichtsverfassungsgesetz beim Amtsgericht Borna (Wahlausschuss für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028).
Beschluss 2023/057 Beschluss über die 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Leipzig (*) (**): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung.
Beschluss 2023/021 Beschluss zur Einführung eines elektronischen Abstimmsystems für den Kreistag des Landkreises Leipzig: Der Kreistag beauftragt die Landkreisverwaltung mit der Beschaffung eines elektronischen Abstimmsystems für die Durchführung der Abstimmungen des Kreistages sowie mit der Erarbeitung der - zur Einführung eines elektronischen Abstimmsystems erforderlichen - Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag, die Ausschüsse und die Beiräte des Landkreises Leipzig.
Beschluss 2023/052 Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Leipzig (*) (**): Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Leipzig.
Beschluss 2023/041 Jugendbeteiligung im Landkreis Leipzig - Konzept zur Etablierung von Beteiligungsformaten auf Landkreisebene (*): Der Kreistag beschließt das als Anlage beigefügte Konzept zur Etablierung von Beteiligungsformaten auf Landkreisebene.
Beschluss 2023/044 Vertrag über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten mit der Regionalbus Leipzig GmbH für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2033 (*): Der Kreistag beauftragt den Landrat mit dem Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten mit der Regionalbus Leipzig GmbH für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2033. Der Landrat wird ermächtigt, eventuell erforderlichen redaktionellen Änderungen des als Anlage beigefügten Vertragsentwurfes ohne weitere Befassung des Kreistages zuzustimmen; dies gilt entsprechend auch für Hinweise der Aufsichtsbehörden.
Beschluss 2023/038 Vergabe von Planungs- und Bauleistungen - Änderung der außenliegenden Entwässerung (Schmutz- und Regenwasser) der bestehenden Gebäude in der Jahnstr. 24 a, 04552 Borna: Der Kreistag beschließt die Bereitstellung der außerplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 350.000 € für die notwendige Änderung der außenliegenden Entwässerungsleitungen der bestehenden Gebäude in der Jahnstraße 24 a, 04552 Borna. Entsprechend der vorliegenden Kostenschätzung belaufen sich die Planungs- und Baukosten für die erforderlichen Maßnahmen, die außerplanmäßig benötigt werden, auf 350.000,- € Brutto.
Beschluss 2023/054 Anwendung der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik: Der Kreistag stimmt der künftigen Anwendung der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik durch die Landkreisverwaltung zu.
Beschluss 2023/036 Annahme von Spenden mit einem Einzelwert bis zu 1.000 EUR: Der Kreistag beschließt, die Annahme der im folgenden aufgeführten Spendenerträge mit einem Einzelwert bis zu 1.000 EUR im Haushalt des Landkreises Leipzig.
| Empfänger der Spende | Spender | Spendenbetrag in EUR | Verwendung/Erläuterung |
| Liegenschafts- und Kultusamt, SG Schulverwaltung/Kultur | Leipziger Volksbank eG | 1.000,00 | Förderung Bildung und Erziehung (dar. Ehrung Hauptschulabsolventen) |
| Liegenschafts- und Kultusamt, SG Schulverwaltung/Kultur | Regionalbus Leipzig GmbH | 1.000,00 | Förderung Bildung und Erziehung (dar. Ehrung Hauptschulabsolventen - ggf. Sachspende) |
Beschluss 2023/045 Ablehnung der Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit aus wichtigem Grund durch einen Kreisrat: Der Kreistag 1. stellt für Herrn Kreisrat Norbert Trappe das Vorliegen eines, zur Ablehnung der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigenden, wichtigen Grundes gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen fest. 2. stellt das Ausscheiden von Herrn Kreisrat Norbert Trappe aus dem Kreistag des Landkreises Leipzig fest.
Beschluss 2023/050 Lieferung eines Mehrzweckgeräteträgers für eine Straßenmeisterei des Landkreises Leipzig: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt den Auftrag zur Lieferung eines Mehrzweckgeräteträgers an die Firma Henne Nutzfahrzeuge GmbH, Hans-Grade-Straße 2, 04509 Wiedemar, zu vergeben. Auftragswert: 229.396,30 Euro
Beschluss 2023/062 Vergabe der Gesamtmaßnahme K 8307, Ausbau Ortsdurchfahrt Böhlen, 1. und 2. Bauabschnitt (Straßenausbau sowie Erneuerung von Ver- und Entsorgungsleitungen): Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt, die Vergabe der Gesamtmaßnahme K 8307, Ortsdurchfahrt Böhlen, 1. und 2. Bauabschnitt an die Firma STRABAG AG, Zur Schafshöhe 04, 04435 Schkeuditz, Ortsteil Hayna, mit einer Bruttoangebotssumme von 1.290.059,75 Euro zu beauftragen.
für die vorstehend bekanntgemachten Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Leipzig und seiner Ausschüsse:
| Der | |
| - | Kreistag hat in einer Sitzung am 10.05.2023 |
| - | Bau- und Vergabeausschuss hat in seinen Sitzungen am 20.04.2023 und am 11.05.2023 |
die unter den Ziffern I. bis III. vorgenannten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 16.05.2023
Aufgrund von § 3 Absatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) hat der Kreistag des Landkreises Leipzig am 10.05.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Leipzig beschlossen:
1. Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:
„Beschluss des Kreistages 2011/075 (II) vom 05.10.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.05.2012 (Beschluss 2012/057), der 2. Änderung vom 05.12.2012 (Beschluss 2012/148), der 3. Änderung vom 10.07.2013 (Beschluss 2013/054), der 4. Änderung vom 07.05.2014 (Beschluss 2014/027), der 5. Änderung vom 07.10.2015 (Beschluss 2015/084), der 6. Änderung vom 13.12.2017 (Beschluss 2017/117), der 7. Änderung vom 12.09.2018 (Beschluss 2018/049), der 8. Änderung vom 18.09.2019 (Beschluss 3-2019/005), der 9. Änderung vom 07.10.2020 (Beschluss 2020/039), der 10. Änderung vom 21.07.2021 (Beschluss 2021/043), der 11. Änderung vom 18.05.2022 (Beschluss 2022/007) und der 12. Änderung vom 10.05.2023
Hauptsatzung des Landkreises Leipzig
§ 1 Wesen, Name, Organe und Sitz des Landkreises
§ 2 Wappen, Dienstsiegel
§ 2a Logo
§ 3 Kreistag
§ 4 Zuständigkeit des Kreistages
§ 5 Fraktionen
§ 6 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 7 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
§ 8 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen
§ 9 Haushaltsausschuss
§ 10 Zuständigkeiten des Haushaltsausschusses
§ 11 Ältestenrat
§ 12 Zuständigkeiten des Landrats
§ 13 Beigeordnete
§ 14 Verhinderungsstellvertreter
§ 15 Beauftragte
§ 16 Beiräte
§ 16a Kreisseniorenbeirat
§ 16b Kreisbehindertenbeirat
§ 16c Integrationsbeirat
§ 16d Beirat für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund von § 3 Absatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) hat der Kreistag des Landkreises Leipzig am 10.05.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:“
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Diesen Beiräten gehören der Landrat sowie sechs weitere Mitglieder des Kreistages und neun sachkundige Einwohner an.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte erfolgt ehrenamtlich. Für jedes Mitglied soll für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter bestimmt werden.“
3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt durch den Kreistag, widerruflich und für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode. Die Amtsperiode der Beiräte endet mit der Wahlperiode des Kreistages.“
4. § 16 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 16a Absatz 4 wird gestrichen.
6. § 16b Absatz 4 wird gestrichen.
7. § 16c Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Dem Integrationsbeirat gehören insbesondere Einwohner mit Migrationshintergrund als sachkundige Einwohner an.“
8. § 16d Absatz 2 und § 16d Absatz 3 werden gestrichen; die Nummerierung des Absatzes (1) entfällt.
9. Die Schlussformel wird wie folgt neu gefasst:
„Borna, den 11.05.2023
| Henry Graichen | - Siegel - |
| Landrat“ | |
Die 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Borna, den 11.05.2023
- Siegel -
Beschluss des Kreistages 2011/075 (II) vom 05.10.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.05.2012 (Beschluss 2012/057), der 2. Änderung vom 05.12.2012 (Beschluss 2012/148), der 3. Änderung vom 10.07.2013 (Beschluss 2013/054), der 4. Änderung vom 07.05.2014 (Beschluss 2014/027), der 5. Änderung vom 07.10.2015 (Beschluss 2015/084), der 6. Änderung vom 13.12.2017 (Beschluss 2017/117), der 7. Änderung vom 12.09.2018 (Beschluss 2018/049), der 8. Änderung vom 18.09.2019 (Beschluss 3-2019/005), der 9. Änderung vom 07.10.2020 (Beschluss 2020/039), der 10. Änderung vom 21.07.2021 (Beschluss 2021/043), der 11. Änderung vom 18.05.2022 (Beschluss 2022/007) und der 12. Änderung vom 10.05.2023
§ 1 Wesen, Name, Organe und Sitz des Landkreises
§ 2 Wappen, Dienstsiegel
§ 2a Logo
§ 3 Kreistag
§ 4 Zuständigkeit des Kreistages
§ 5 Fraktionen
§ 6 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 7 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
§ 8 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen
§ 9 Haushaltsausschuss
§ 10 Zuständigkeiten des Haushaltsausschusses
§ 11 Ältestenrat
§ 12 Zuständigkeiten des Landrats
§ 13 Beigeordnete
§ 14 Verhinderungsstellvertreter
§ 15 Beauftragte
§ 16 Beiräte
§ 16a Kreisseniorenbeirat
§ 16b Kreisbehindertenbeirat
§ 16c Integrationsbeirat
§ 16d Beirat für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund von § 3 Absatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) hat der Kreistag des Landkreises Leipzig am 11.05.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner*. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.
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* Zur besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen auf eine gleichzeitige Nennung der männlichen, weiblichen und diversen Form verzichtet. Die gewählte männliche Form bezieht sich stets auch auf Personen weiblichen und diversen Geschlechts.
(2) Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Leipzig“.
(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
(4) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt. Sitz des Landratsamtes ist Borna. Der Landkreis unterhält eine Außenstelle des Landratsamtes in der kreisangehörigen Stadt Grimma und kann weitere Außenstellen und Bürgerbüros einrichten.
(1) Der Landkreis Leipzig gibt sich ein Wappen und führt dieses in seinem Dienstsiegel.
(2) Das Wappen des Landkreises ist ein Halbrundschild mit folgender Blasonierung: Unter silbernem Schildhaupt, darin drei blaue Wellenbalken, gespalten. Vorn (rechts) in Blau eine goldene Burg: über einer Zinnmauer mit Tor ein Zinnenturm. Hinten (links) in Grün ein silberner Göpel, begleitet von drei goldenen vierblättrigen Blüten.
(3) Das Wappen ist gesetzlich geschützt. Es darf nur mit Zustimmung des Landrates verwendet werden. Die unbefugte Verwendung des Wappens kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
§ 2a Logo
(1) Der Landkreis Leipzig führt ein Logo als Wort-Bild-Marke.
(2) Die Bildmarke besteht aus den zwei Initial-Buchstaben L in den Farben blau und grün, wobei aufgrund einer 180° Drehung des zweiten Buchstabens L gegen den Uhrzeigersinn ein quadratischer Rahmen entsteht. Aus der linken unteren Ecke führen drei Kreisbogen in den Farben blau, grün und orange in die rechte obere Ecke.
(3) Die Wortmarke „Landkreis Leipzig“ kann entweder zweizeilig rechts, links und rechts neben der Bildmarke oder einzeilig über und unter der Bildmarke angebracht sein. Die Bildmarke kann auch ohne Wortmarke geführt werden.
(4) Das Logo des Landkreises Leipzig ist urheberrechtlich geschützt. Das Logo darf nur mit Zustimmung des Landrates verwendet werden. Die unbefugte Verwendung dieses Logos kann Unterlassungs-und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
(1) Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürger. Er ist Hauptorgan des Landkreises. Der Kreistag besteht aus dem Landrat/der Landrätin (im folgenden Landrat genannt) als Vorsitzenden und den Kreisrätinnen und Kreisräten in der durch die SächsLKrO vorgeschriebenen Anzahl (im Folgenden Kreisräte genannt).
(2) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(1) Der Kreistag entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung oder einem zulässigen Beschluss des Kreistages nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.
(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:
(3) Über die in seiner ausschließlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben nach Absatz 2 hinaus entscheidet der Kreistag insbesondere über:
soweit dies nicht dem Landrat als Geschäft der laufenden Verwaltung oder durch Rechtsvorschrift übertragen ist.
(4) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 7 dieser Satzung genannten Obergrenzen überschritten werden.
(5) Beschlüsse über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung können im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
Um einen Gegenstand einfacher Art handelt es sich dann, wenn der Beschlussgegenstand für die Mitglieder des beschließenden Gremiums ohne Weiteres einsichtig ist und keiner mündlichen Erläuterung bedarf.
Von geringer Bedeutung ist eine Angelegenheit dann, wenn der Beschlussgegenstand für den Landkreis nicht von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist und die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung und ihrer Auswirkungen ohne Weiteres zu übersehen sind.
| Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung sind insbesondere: | |
| - | die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Wert von bis zu 500.000 Euro im Einzelfall, wenn der Vergabevorschlag das Ergebnis eines - gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften durchgeführten - förmlichen Vergabeverfahrens ist; |
| - | die Vergabe von Zuwendungen und Fördermitteln auf der Grundlage hierzu beschlossener Richtlinien des Landkreises Leipzig. |
1Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. 2Diese sind Organteile des Kreistages. 3Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt die Geschäftsordnung. 4Kreisräte können nicht zugleich mehreren Fraktionen angehören.
| |
| (1) Auf Grund von § 37 Abs. 1 SächsLKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: | |
| - | Kreisausschuss; |
| - | Bau- und Vergabeausschuss; |
| - | Ausschuss für Soziale Infrastruktur; |
| - | Jugendhilfeausschuss mit Beschlussfähigkeit in Angelegenheiten gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII; |
| - | Ausschuss für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz; |
| - | Betriebsausschuss im Bereich kreiseigene kulturelle Einrichtungen des Landkreises Leipzig; |
| - | Betriebsausschuss im Bereich kreiseigene Einrichtungen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes des Landkreises Leipzig. |
(2) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Vorsitzenden 14 Kreisräte an, soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, setzt sich dieser nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Landrat von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.
Sofern sich ein Ausschuss nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzt, findet auf die Verteilung der Sitze § 21 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreisräte vertreten lassen.
Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Landrat schriftlich zu erklären.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, diese erfolgt bei fehlender Einigung durch Wahl.
(4) Der Kreistag kann für die beschließenden Ausschüsse sachkundige Einwohner widerruflich als beratende ehrenamtliche Mitglieder berufen. Ihre Zahl darf die der zum jeweiligen Ausschuss gehörigen Kreisräte nicht erreichen.
(5) Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates.
(1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden Ausschüssen vor zu beraten. Im Kreistag gestellte Anträge, die in der Sache nicht vor beraten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Diese Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der Willensbildung, nicht der Willensführung des Kreistages.
| (2) Der Kreisausschuss ist zuständig: | |
| - | für alle Aufgaben des Landrates, die durch Wertgrenzen bestimmt sind, oberhalb der Wertgrenzen, die für den Landrat maßgeblich sind; |
| - | für alle Aufgaben des Kreistages, die durch Wertgrenzen bestimmt sind, unterhalb der Wertgrenzen, die für den Kreistag maßgeblich sind, ansonsten bis 500.000 Euro, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist; |
| - | für die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach dem Asylbewerberleistungs- und Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz oberhalb der Wertgrenzen, für die der Landrat zuständig ist, bis zu einem Wert von 5.000.000 Euro; |
| - | für Entscheidungen über Liegenschaften entsprechend der zuvor definierten Wertgrenzen; |
| - | für die Entscheidung über den Abschluss von Sponsoringverträgen und die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, wobei über die Annahme oder Vermittlung von Geld- oder Sachspenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Wert von bis zu 1.000 Euro je Einzelfall zusammengefasst in Listenform entschieden werden kann; |
| - | als Petitionsausschuss im Sinne des § 11 Abs. 2 SächsLKrO. |
Der Kreisausschuss ist nicht zuständig für die Aufgaben, die weiteren beschließenden Ausschüssen vorbehalten sind.
| (3) Der Bau- und Vergabeausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: | |
| - | Entscheidung über die Ausführung von Investitionsvorhaben (einschließlich Planung) - Sachentscheidung im Wertumfang bis 500.000 Euro und bei Straßenbauvorhaben bis 2.000.000 Euro und Investitionen für Gemeinschaftseinrichtungen zur Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungs- und Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz, oberhalb der Wertgrenzen, für die der Landrat zuständig ist bis zu einem Wert von 5.000.000 Euro; |
| - | Vergabe von Aufträgen zur Sicherung der Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungs- und Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz oberhalb der Wertgrenzen, für die der Landrat zuständig ist bis zu einem Wert von 5.000.000 Euro; |
| - | Vergaben von öffentlichen Aufträgen oberhalb der Wertgrenzen, für die der Landrat zuständig ist; |
| - | Entscheidung über die Beauftragung für Ingenieurleistungen nach HOAI; |
| - | Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Widmung, Umstufung oder Einziehung von Straßen stehen und den Landkreis als Träger der Straßenbaulast betreffen. |
Der Bau- und Vergabeausschuss entscheidet auf Vorschlag der vergebenden Stelle, einschließlich der Nachträge.
(4) Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus dem § 71 SGB VIII, den §§ 3 bis 7 Landesjugendhilfegesetz und der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Leipzig.
| (5) Der Ausschuss für Wirtschaft, Kreisentwicklung und Umweltschutz ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: | |
| - Sachentscheidungen bis zu einem Wertumfang von 500.000 Euro, sowie die Weiterleitung von Empfehlungen an den Kreistag, insbesondere zu Angelegenheiten | |
| - | der Wirtschafts- und -Tourismusförderung (z.B. jährliche Vorlage des Wirtschaftsberichtes), |
| - | der Kreisentwicklung (z.B. Fachplanungen und Tourismus), |
| - | des Umwelt- und Naturschutzes; |
| - | Behandlung aller Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft, die dem Landkreis aus seiner Zuständigkeit nach dem Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) im Bereich des Einsammelns und Transportierens von Abfällen erwachsen, insbesondere zur |
| - | Umsetzung der abfallpolitischen Zielstellungen des Bundes, des Freistaates Sachsen und des Landkreises Leipzig, |
| - | Gestaltung einer ökologisch orientierten Abfallwirtschaft unter Beachtung ökonomischer Belange, |
| - | Umsetzung der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung, |
| - | Weiterentwicklung der Satzungen, insbesondere für eine verursachergerechte Gebührengestaltung, Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit sowie zum Mitspracherecht bei der Kosten- und Preisbewertung mit den landkreisgebundene Entsorgungsunternehmen; |
| - | Stellungnahmen des Landkreises als Gebietskörperschaft im Geltungsbereich des Plans zu Planungen im Rahmen des Raumordnungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz). |
| (6) Der Ausschuss für Soziale Infrastruktur ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: | |
| - | grundsätzliche Angelegenheiten der sozialen und gesundheitlichen Daseinsfürsorge; |
| - | kommunale Sozialplanung; |
| - | Verwaltung und Schulentwicklungsplanung der kreiseigenen Schulen einschließlich Ganztagsbetreuungseinrichtungen an Schulen zur Lernförderung; |
| - | Schulnetzplanung und deren Fortschreibung; |
| - | Schülerbeförderung; |
| - | Medienpädagogisches Zentrum, kreiseigene kulturelle Einrichtungen und historisches Archivwesen; |
| - | kulturelle Angelegenheiten einschließlich Grundsatzfragen des Kulturraumes Leipziger Raum; |
| - | grundsätzliche Angelegenheiten des Sports; |
| - | grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalen Jobcenters Landkreis Leipzig; |
| - | im Geltungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Entscheidung über Zuwendungen, Gewährung von Eingliederungsleistungen oder Fördermitteln sowie - abweichend von § 7 Absatz 3 dritter Anstrich dieser Satzung - für Vergabeverfahren für Maßnahmen mit Finanzierung aus dem Eingliederungsbudget des Bundes oder auf Grundlage weiterer beschlossener Richtlinien im Wertumfang von über 100.000 € bis zu 500.000 €; oberhalb dieser Wertgrenze entscheidet in den genannten Fällen der Kreistag. |
Die Zuständigkeit in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport schließt jeweils die Vergabe von Zuschüssen und Fördermitteln auf der Grundlage hierzu beschlossener Richtlinien mit ein.
(7) Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse ergeben sich aus den Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.
(8) Die Zuständigkeit des Landrates für Angelegenheiten, die diesem als Geschäft der laufenden Verwaltung, durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragen sind, bleibt unberührt.
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenzen an Stelle des Kreistages.
(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind, dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten.
(4) Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(5) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle.
(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.
(1) Auf Grund von § 39 Abs. 1 SächsLKrO wird ein Haushaltsausschuss als beratender Ausschuss gebildet.
(2) Er besteht aus 14 Kreisräten. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
(3) § 6 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
(4) Der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Haushaltsausschusses teilzunehmen.
Der Haushaltsausschuss ist für nachfolgende Angelegenheiten zuständig:
| - | beratende Begleitung bei der Erarbeitung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr; |
| - | beratende Begleitung bei der Erarbeitung des Haushaltsstrukturkonzeptes; |
| - | begleitende Überwachung der Haushaltsführung und der unterjährigen Berichterstattung an die Rechtsaufsichtsbehörde; |
| - | Beratung aktueller Themen der Verwaltung und Entwicklung des Landkreises unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit als Entscheidungshilfe für andere Gremien des Kreistages; |
| - | Vorberatung von Anträgen und Beschlussvorlagen für den Kreistag und den Kreisausschuss, die dem Bereich der §§ 61 und 62 SächsLKrO zuzuordnen sind (hierzu zählen insbesondere die Eigenbetriebe des Landkreises), sowie von finanzrelevanten Satzungen; |
| - | Beratung von Angelegenheiten der wirtschaftlichen Beteiligung des Landkreises an Unternehmen. |
(1) Auf Grund von § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät.
(2) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist der Landrat.
(3) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.
(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse soweit in dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Er leitet die Kreisverwaltung und vertritt den Landkreis.
(2) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen
widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind.
(3) Der Landrat entscheidet anstelle des Kreistages in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist einberufenen Kreistagssitzung aufgeschoben werden kann. Insoweit sind die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen.
Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.
(4) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er legt die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Kreistag fest. Sofern die Geschäftskreise der Beigeordneten nicht alle Organisationsbereiche abdecken, kann der Landrat für den über die Geschäftskreise der Beigeordneten hinausgehenden Bereich einen Dezernenten bestimmen.
(5) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Danach werden dem Landrat folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben handelt:
Bei befristeten und unbefristeten Daueraufträgen beispielsweise über Lieferungen, Dienstleistungen und Miete bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.
(1) Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt.
(2) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Der Kreistag bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat, wer erster und zweiter Beigeordneter ist. Die Beigeordneten vertreten den Landrat bei dessen Verhinderung in dieser Reihenfolge.
Der Kreistag bestellt einen Verhinderungsstellvertreter. Der Verhinderungsstellvertreter ist für die Vertretung des Landrates zuständig, wenn alle Beigeordneten verhindert sind.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Der Gleichstellungsbeauftragte hat Mitwirkungs- und Initiativrecht bei allen Vorhaben, Programmen und Maßnahmen des Landkreises, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben.
(2) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen und zur Förderung ihrer Integration bestellt der Kreistag einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung.
(3) Der Kreistag bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat einen Ausländerbeauftragten, der haupt- oder ehrenamtlich tätig sein kann. Er kann je nach Erfordernis weitere Ausländerbeauftragte bestellen. Der Ausländerbeauftragte nimmt auch die Integrationsangelegenheiten wahr.
(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse bei Bedarf mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Der Kreistag kann weitere Beauftragte bestellen.
(1) Im Landkreis Leipzig werden die in §§ 16a bis 16d genannten Beiräte (sonstige Beiräte im Sinne des § 43 der SächsLKrO) gebildet. Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Landkreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Diesen Beiräten gehören der Landrat sowie sechs weitere Mitglieder des Kreistages und neun sachkundige Einwohner an.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte erfolgt ehrenamtlich. Für jedes Mitglied soll für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter bestimmt werden.
(3) Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt durch den Kreistag, widerruflich und für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode. Die Amtsperiode der Beiräte endet mit der Wahlperiode des Kreistages.
(4) Den Vorsitz in einem Beirat führt der Landrat; er kann sich von einem Beigeordneten oder Bediensteten der Landkreisverwaltung im Vorsitz vertreten lassen.
(5) Die Sitzungen der Beiräte sind nichtöffentlich. Der jeweilige Beirat kann die Öffentlichkeit durch Beschluss zulassen.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Leipzig, seine Ausschüsse und die Beiräte.
§ 16a Kreisseniorenbeirat
(1) Der Kreisseniorenbeirat berät den Kreistag zu Fragen, die die Lebensumstände der Senioren im Landkreis berühren. Er befasst sich vorrangig mit der Seniorenpolitik auf Kreisebene und deren Auswirkung auf die Gemeinden und Städte des Landkreises.
Der Kreistag ist verpflichtet, vor wesentlichen Beschlüssen zum Inhalt der Seniorenarbeit eine Stellungnahme des Kreisseniorenbeirates einzuholen.
(2) Der Kreisseniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Seniorenarbeit Tätigen sowie als Interessenvertretung der älteren Generation.
(3) Der Kreisseniorenbeirat befasst sich neben der aktuellen Situation insbesondere mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Seniorenarbeit und Seniorenpolitik im Landkreis. Soweit es sich um Themen handelt, die auch die Arbeit des Kreistages berühren, werden seine Stellungnahmen und Empfehlungen den zuständigen Ausschüssen des Kreistages zugeleitet. Die Verantwortung der Verwaltung bleibt unberührt.
§ 16b Kreisbehindertenbeirat
(1) Der Kreisbehindertenbeirat berät den Kreistag zur Verbesserung der Lebensumstände behinderter Menschen. Er befasst sich vorrangig mit Behindertenpolitik auf Kreisebene und deren Auswirkung auf die Gemeinden und Städte des Landkreises Leipzig.
(2) Der Kreisbehindertenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Interessenvertretung der behinderten Menschen im Kreisgebiet und der hier ansässigen Verbände.
(3) Der Kreisbehindertenbeirat befasst sich neben der aktuellen Situation insbesondere auch mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Behindertenarbeit und Behindertenpolitik im Landkreis Leipzig. Seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge leitet er dem Kreistag oder dem Landrat zu. Die Verantwortung der Verwaltung bleibt unberührt.
§ 16c Integrationsbeirat
(1) Der Integrationsbeirat berät den Kreistag zu Fragen, die die Menschen mit Migrationshintergrund im Landkreis berühren. Der Integrationsbeirat soll die Integration der im Landkreis lebenden Personen mit Migrationshintergrund aktiv fördern. Er soll sie ermuntern, allgemeine und besondere Integrationsangebote zu nutzen. Der Integrationsbeirat wird an den Entscheidungen, die für Menschen mit Migrationshintergrund von besonderer Bedeutung sind, in den zuständigen Fachausschüssen des Kreistages beteiligt.
(2) Der Integrationsbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Integrationsarbeit tätigen Akteuren.
(3) Der Integrationsbeirat befasst sich neben der aktuellen Situation insbesondere mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Integrationsarbeit und -politik im Landkreis. Soweit es sich um Themen handelt, die auch die Arbeit des Kreistages berühren, werden seine Stellungnahmen und Empfehlungen den zuständigen Ausschüssen des Kreistages zugeleitet. Die Verantwortung der Verwaltung bleibt unberührt.
(4) Dem Integrationsbeirat insbesondere Einwohner mit Migrationshintergrund als sachkundige Einwohner an.
§ 16d Beirat für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
Dem Beirat für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Beirat BKR) soll beratender und empfehlender Charakter in den Schwerpunktbelangen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes in wegweisender Unterstützung mittel- und langfristiger Aufgabenstellungen der Verwaltung des Landkreises obliegen. Er soll Beschlussvorlagen für den Kreistag vorbereitend beraten und dem Kreistag zur Beschlussfassung empfehlen.
| Gegenstände der Arbeit des Beirates BKR sind: | |
| - | örtliche und überörtliche Gefahrenabwehrplanung Landkreis Leipzig; |
| - | Organisation des Katastrophenschutzes im Landkreis Leipzig; |
| - | Feuerwehr- und Brandschutzförderung im Landkreis Leipzig; |
| - | überörtliche Ausbildung der Feuerwehren im Landkreis Leipzig; |
| - | Feuerwehrtechnisches Zentrum Landkreis Leipzig; |
| - | Betrieb Rettungsdienst; |
| - | Betrieb Integrierte Regionalleitstelle Leipzig; |
| - | Mitwirkung bei der Erstellung von Fachkonzeptionen im Bereich Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst; |
| - | Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden im Bereich Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie mit übergeordneten Behörden und Einrichtungen. |
Neben den vorstehenden Tätigkeitsschwerpunkten können jederzeit aktuelle Themen- und Aufgabenstellungen des Bereiches Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Beratung gelangen.
Die Form der Öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben werden in einer gesonderten Satzung (Bekanntmachungssatzung) geregelt.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Borna, den 11.05.2023
| - Siegel - |
Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Leipzig
Abschnitt A: | Kommunalrechtliche Vorgaben des Kreistages zur Steuerung und Überwachung der Beteiligungsgesellschaften |
Hinweis: Die nachfolgend genannten Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, §§ 72 – 110 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), gelten in Verbindung mit den §§ 61 - 64 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) entsprechend auch für die Wirtschaftsführung des Landkreises.
1. | Ausgangslage |
Der Landkreis Leipzig (nachfolgend: Landkreis) kann für die Organisation zur Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich zwischen den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen des Regiebetriebs und Eigenbetriebs sowie zulässigen Privatrechtsformen wählen. Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts darf er aber nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran beteiligen, wenn er u. a. einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsGemO). Bei einer Beteiligung mit mehr als 50 v. H. sind solche Unternehmen so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung hat der Landkreis entsprechend darauf hinzuwirken (§ 96a Abs. 2 SächsGemO).
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beteiligung des Landkreises an einer in Privatrechtsform geführten Gesellschaft sind so zu verstehen, dass die kommunalpolitisch Verantwortlichen nicht nur die Kernverwaltung und die Eigenbetriebe, sondern auch die kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform als Teil der Verwaltung entsprechend ihren Vorstellungen von der Erfüllung des öffentlichen Zwecks letztverantwortlich steuern und kontrollieren. Somit soll es dem Landkreis möglich sein, alle Bereiche seiner Verwaltung in vergleichbarer Weise der kommunalpolitischen Verantwortung des Kreistages und des Landrates zu unterstellen. Wesentliche Grundsatzentscheidungen müssen weiterhin von dem demokratisch legitimierten Kreistag getroffen und verantwortet werden. Dagegen ist das operative Geschäft der Gesellschaft von der Geschäftsleitung zu erledigen.
Die Steuerung und Überwachung von Beteiligungsgesellschaften durch den Landkreis ist aber auch deshalb notwendig, weil bei einer Ausgliederung einer kommunalen Aufgabe in ein Unternehmen in Privatrechtsform die Aufgaben- und Finanzverantwortung des Landkreises bestehen bleibt. Denn nach § 94a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsGemO ist Voraussetzung für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises die Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck, nicht nur bei den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen des Regie- und Eigenbetriebs, sondern auch bei Unternehmen in Privatrechtsform. Dasselbe gilt sinngemäß auch für die sog. nichtwirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen i. S. von § 94a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsGemO, bei denen sich der öffentliche Zweck bei Pflichtaufgaben aus der gesetzlichen Aufgabenstellung und bei den übrigen Aufgaben durch die örtlichen Rahmenbedingungen i. V. m. dem Selbstverwaltungsrecht ergibt.
2. | Umsetzung der rechtlichen Vorgaben |
Zur Umsetzung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben über die Steuerung und Überwachung der Beteiligungsgesellschaften hat der Landkreis die Grundsätze seiner Beteiligungsverwaltung selbst festzulegen. Zuständig dafür ist nach dem Gesetzeswortlaut der Landkreis und somit der Kreistag als ihr Hauptorgan. Dazu legt er die Grundsätze seiner Vorstellungen über die Verwaltung der Beteiligungsunternehmen fest und führt sie in dieser Richtlinie zusammen, die die Grundlage für die Aufgabenerledigung der Beteiligungsverwaltung bildet. Diese wird innerhalb der Kreisverwaltung als Bindeglied zwischen den Gesellschaften und dem Kreistag eingerichtet.
Zunächst hat er aber dafür zu sorgen, dass die in der Beteiligungsrichtlinie nachfolgend festgelegten Grundsätze in das gesellschaftliche Regelwerk der Beteiligungsunternehmen einfließen. Dazu sind bei bestehenden Gesellschaften ggf. der Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnungen und Geschäftsführerverträge entsprechend zu ergänzen. Sonst ist es vor allem dem Kreistag nicht möglich, bei wichtigen Gesellschaftsangelegenheiten und damit auch wichtigen Landkreisangelegenheiten entsprechend den politischen Zielsetzungen des Landkreises tatsächlich Einfluss zu nehmen und für die Vertreter in den Gesellschaftsorganen die entsprechenden Weisungsbeschlüsse zu fassen.
Im Rahmen der geschaffenen Möglichkeiten und Zuständigkeiten hat die Beteiligungsverwaltung die in dieser Richtlinie nachfolgend genannten Aufgaben bedarfsorientiert und aktiv wahrzunehmen.
Mit dieser Beteiligungsrichtlinie wird insbesondere der Zweck verfolgt, im Innenverhältnis
im Außenverhältnis
Abschnitt B: Gesellschaftsorgane
Die Einflussnahme des Landkreises auf die Belange der Beteiligungsgesellschaften ist allein auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, in den eingangs genannten rechtlichen Zulässigkeitsvorschriften verlangten Umfang nicht möglich.
Deshalb sind innerhalb der Möglichkeiten des GmbH-Rechts der Gesellschaftsvertrag und insbesondere die übrigen Geschäfts- und Zuständigkeitsregelungen der Gesellschaften entsprechend zu konkretisieren und zu ergänzen.
In diesem Abschnitt sind dazu die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben für die Vertreter des Landkreises in diesen Organen dargestellt und die grundlegenden Standards des Landkreises für die Verwaltung, Steuerung und Überwachung der öffentlich finanzierten Beteiligungsunternehmen festgelegt. Diese Standards sind von allen an der Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften des Kreises Beteiligten zu beachten (Kreistag, Beteiligungsverwaltung, Gesellschaften) und vor allem von der Beteiligungsverwaltung so umzusetzen, dass der Kreistag entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten auf Gesellschaftsangelegenheiten Einfluss nehmen kann. Bei bestehenden Gesellschaften ist ggf. auf eine entsprechende Gestaltung des gesellschaftlichen Regelwerks hinzuwirken, sofern das der Landkreis aufgrund seiner Stimmanteile oder Einflussnahme allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gesellschaftern auch durchsetzen kann. Bei zukünftigen Gesellschaftsgründungen und Beteiligungen ist von vornherein entsprechend zu verfahren.
Die nachfolgenden Regelungen in der Beteiligungsrichtlinie gelten sinngemäß auch für Personengesellschaften und Zweckverbände, an denen der Landkreis beteiligt ist.
| 1. | Gesellschafter | |
| 1.1. | Grundsätzliches | |
| 1.1.1. | Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr, die das oberste Gesellschaftsorgan ist. | |
| 1.1.2. | Nur bestimmte Gesellschaftsangelegenheiten sind gesetzlich der Gesellschafterversammlung vorbehalten. GmbH-rechtlich sind dies die Änderung des Gesellschaftsvertrags einschl. des Gesellschaftsgegenstands, des Stammkapitals und der Umwandlungen (§ 53 GmbHG), die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 GmbHG) sowie die Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG). Kommunalrechtlich bedürfen gemäß § 96a Absatz 1 Nr. 2 SächsGemO der Zustimmung der Gesellschafterversammlung | |
|
| 1. | wesentliche Veränderungen des Unternehmens, |
|
| 2. | Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, wobei die hiervon erfassten Rechtsgeschäfte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden sollen, und |
|
| 3. | die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung ihre Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen kann. |
|
| Zudem ist im Gesellschaftsvertrag gemäß § 96a Absatz 1 festzulegen, dass | |
|
| 1. | die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist, |
|
| 2. | die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend angewendet werden, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, |
|
| 3. | in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt, |
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| 4. | die Gemeinde über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon unverzüglich unterrichtet, |
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| 5. | die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist, |
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| 6. | der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wird, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, |
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| 7. | der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers an die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich übersandt werden; diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Absatz 2 und 3 für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind, |
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| 8. | der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88b) erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden, |
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| 9. | der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde die Befugnis zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt wird, |
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| 10. | der örtlichen Prüfungseinrichtung gemäß § 103 und der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 108 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden, |
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| 11. | die Gesellschaft ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen darf, wenn den Nummern 1 bis 3 sowie 5 bis 14 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat; bei Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die örtliche Prüfungseinrichtung von den in den Nummern 12 und 13 vorgesehenen Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. |
| 1.1.3. | Darüber hinaus bestehen weitere grundsätzliche Befugnisse der Gesellschafter, wie die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung (§ 37 Abs. 1 GmbHG), die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) und die Steuerung und Überwachung der Gesellschaft (§ 99 Abs. 1 SächsGemO). | |
|
| Bei Tochter- und Enkelgesellschaften sollten die wesentlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die vorherige Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft erfordern. | |
| 1.1.4. | Jedem Gesellschafter ist grundsätzlich auf Verlangen von der Geschäftsführung unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gestatten (§ 51a GmbHG), | |
| 1.1.5. | Die Gesellschafter legen in den Grenzen der öffentlichen Zweckerfüllung den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag fest (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsGemO). Dieser beschränkt die Befugnisse der Geschäftsführung und der Aufsichtsratsmitglieder und steht nicht zu deren Disposition. | |
| 1.1.6. | Bei kommunaler Mehrheitsbeteiligung wird die Geschäftspolitik der Gesellschaft nach den Interessen des Landkreises bestimmt. | |
| 1.2. | Der Landkreis als Gesellschafter | |
| 1.2.1. | Der Landkreis ist Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften. Er wird grundsätzlich vom Landrat in der Gesellschafterversammlung vertreten; er kann einen Bediensteten der Verwaltung oder einen externen Dritten mit seiner Vertretung beauftragen. | |
| 1.2.2. | Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten (§ 48 Abs. 5 SächsLKrO). Davon erfasst werden auch die entsprechenden Angelegenheiten der in Beteiligungsgesellschaften ausgelagerten Kreisaufgaben. | |
| 1.2.3. | Der Landrat hat bei Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen vor seiner Stimmabgabe die Zustimmung des Kreistages als Hauptorgan des Landkreises einzuholen (§ 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO), sofern Entscheidungsangelegenheiten keine Geschäfte der laufenden Verwaltung mehr sind oder nicht bereits auf anderem Wege die Zuständigkeit des Landrates begründet ist. | |
| 1.2.4. | Zur Steuerung und Überwachung der Beteiligungsgesellschaften existiert eine Beteiligungsverwaltung. Sie ist für Fragen der Beteiligungsunternehmen zuständig und hat dazu die notwendigen Gesellschaftsinformationen zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere für (Weisungs-)Beschlüsse des Kreistages oder seiner Ausschüsse die notwendigen Beschlussvorlagen zu fertigen. Ebenso sind die Vertreter des Landkreises in den Gesellschaftsorganen auf Verlangen zu betreuen (Mandatsträgerbetreuung). Diese Aufgaben werden vom Büro des Landrates wahrgenommen und dabei von den fachlich zuständigen Fachämtern der Kreisverwaltung unterstützt. | |
| 1.2.5. | Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. | |
| 1.2.6. | Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll kein Vertreter des Landkreises mitwirken, der selbst Mitglied des Aufsichtsrats ist. | |
| 1.2.7. | Die Gesellschaften haben grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie für die gesetzlichen Vertreter der Organmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane (Directors- & Officers-Versicherung) abgeschlossen wird. | |
| 2. | Aufsichtsrat | |
| 2.1. | Grundsätzliches | |
| 2.1.1. | Bei GmbHs mit weniger als 500 Arbeitnehmern besteht gesellschaftsrechtlich grundsätzlich keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats. Infolge der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsGemO über die Zulässigkeit der Beteiligung des Landkreises an Gesellschaften richtet sie bei Notwendigkeit bei ihren Beteiligungsgesellschaften einen Aufsichtsrat ein, um ihrer Verpflichtung zur Steuerung und Überwachung des Unternehmens gerecht werden zu können (fakultativer Aufsichtsrat). | |
| 2.1.2. | Der Aufsichtsrat ist das wichtigste Überwachungs- und Kontrollorgan der Gesellschaft. Seine Mitglieder sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich. Die Vertreter des Kreises haben auch die besonderen Interessen des Landkreises zu berücksichtigen. | |
| 2.2. | Aufgaben und Befugnisse | |
| 2.2.1. | Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 52 GmbHG I. V. m. § 111 Abs. 1 AktG) und zu beraten. | |
| 2.2.2. | Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig von der Geschäftsführung über wichtige Ereignisse der Gesellschaft i. S. des § 90 Abs. 1 und 2 AktG informieren zu lassen, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Außerdem kann er in bestimmen Angelegenheiten von der Geschäftsführung eine Berichterstattung verlangen (§ 90 Abs. 3 AktG) sowie insbesondere in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen und die Gesellschaftskasse, Wertbestände u. ä. prüfen (§ 111 Abs. 2 AktG). | |
| 2.2.3. | Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und der Gesellschafterversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten (§ 171 AktG). | |
| 2.2.4. | Im Rahmen dieser Überwachungsfunktion hat der Aufsichtsrat auch darauf hinzuwirken, dass die von der Geschäftsführung verfolgten operativen Ziele nicht den strategischen Zielen des Landkreises entgegenstehen. | |
| 2.2.5. | Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte nur so viele Mandate annehmen, dass ihm für ihre Wahrnehmung die notwendige Zeit zur Verfügung steht. | |
| 2.3. | Vorsitzender | |
| 2.3.1. | Vorsitzender des Aufsichtsrats ist i. d. R. der Landrat oder der von ihm benannte Bedienstete der Verwaltung. Er koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet dessen Sitzungen. | |
| 2.3.2. | Der Aufsichtsratsvorsitzende hält den Kontakt mit der Geschäftsführung. | |
| 2.4. | Besetzung und Sitzungsteilnahme | |
| 2.4.1. | Bei der Auswahl ihrer Aufsichtsratsmitglieder achtet der Landkreis auf eine kompetente und Interessenkonfliktfreie Besetzung. Sie sollten über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sein. | |
| 2.4.2. | Die vom Landkreis entsandten Aufsichtsratsmitglieder haben grundsätzlich an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch die Geschäftsführung schriftliche Stimmabgaben für den jeweiligen Beschluss überreichen lassen. Zur Teilnahme an der Abstimmung ist es ausreichend, wenn das abwesende Aufsichtsratsmitglied die schriftliche Stimmabgabe vorab elektronisch als Anhang übermittelt. Das Original der Stimmabgabe ist durch das abwesende Aufsichtsratsmitglied unverzüglich an die Geschäftsführung nachzureichen. | |
| 2.5. | Vergütung | |
| 2.5.1. | Der Auslagenersatz der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. | |
| 2.5.2. | Jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf diese Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer haben, Aufsichtsratsvergütungen sind nicht vorgesehen. Jedes anspruchsberechtigte Aufsichtsratsmitglied kann freiwillig auf den Auslagenersatz verzichten, kommunale Wahlbeamte sollen für die Dauer ihrer Amtszeit grundsätzlich vom Auslagenersatz ausgeschlossen sein. | |
| 2.6. | Interessenkonflikte | |
| 2.6.1. | Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind den Unternehmensinteressen verpflichtet. Die Vertreter des Landkreises sollen aber auch die besonderen Interessen des Kreises, insbesondere die Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse berücksichtigen. | |
| 2.6.2. | Die vom Landkreis entsandten Aufsichtsratsmitglieder sollen sich für die Umsetzung der tragenden Grundsätze dieser Beteiligungsrichtlinie einsetzen. | |
| 2.6.3. | Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen der Beteiligungsunternehmen für sich nutzen. | |
| 2.6.4. | Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte, insbesondere Befangenheitsgründe i. S. von § 18 SächsLKrO dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Mitwirkung des betroffenen Aufsichtsrats. Wesentliche und andauernde Interessenkonflikte sollen zur Beendigung des Mandats führen. | |
| 2.6.5. | Beratungs- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds, die mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. | |
| 2.7. | Verschwiegenheitspflicht | |
| 2.7.1. | Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen gesellschaftsrechtlich grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. | |
| 2.7.2. | Die rechtlich als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgeschriebene Einflussnahme des Landkreises auf seine Beteiligungsunternehmen durch Steuerung und Überwachung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 99 Abs. 1 SächsGemO) erfordert als landesrechtliche Klarstellung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips aber gerade eine Berichterstattung ihrer Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Landkreis. | |
| 2.7.3. | Der Landrat ist als Mitglied des Aufsichtsrats aufgrund seiner Berichtspflicht gegenüber dem Kreistag über wichtige Angelegenheiten des Landkreises und der Kreisverwaltung (§ 48 Abs. 5 SächsLKrO) gemäß § 394 AktG von der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der wichtigen Gesellschaftsangelegenheiten entbunden. | |
| 2.7.4. | Für die Behandlung von Gesellschaftsangelegenheiten im Kreistag gelten die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen und die Verschwiegenheit der Kreisräte (§ 33 SächsLKrO). | |
| 3. | Geschäftsführung | |
| 3.1. | Grundsätzliches | |
| 3.1.1. | Die Geschäftsführung der Gesellschaften kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei mehreren Personen ist in einer Geschäftsordnung, insbesondere die Geschäftsverteilung, die Zusammenarbeit und die Vertretung zu regeln. Sie ist von der Gesellschafterversammlung zu erlassen. | |
| 3.1.2. | Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und der Weisungen der Gesellschafterversammlung. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft entweder jeweils allein, gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich. | |
| 3.1.3. | Die Geschäftsführung hat gegenüber den Gesellschaftern eine Auskunftspflicht und hat die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Gegenüber Dritten besteht eine Schweigepflicht (§ 51a GmbHG). | |
| 3.2. | Pflichten | |
| 3.2.1. | Geschäftsführungsmitglieder sind während ihrer Tätigkeit für Beteiligungsgesellschaften dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Sie unterliegen einem umfassenden Wettbewerbsverbot und dürfen keine persönlichen Interessen verfolgen. | |
| 3.2.2. | Die Geschäftsführung hat die originäre Führungsfunktion auf den Gebieten der Unternehmensplanung, -koordination und -kontrolle. | |
| 3.2.3. | Die Geschäftsführung hat ein internes Kontrollsystem zu installieren, nachdem vor allem bei wichtigen Vorgängen mindestens zwei Personen beteiligt sind (Vier-Augen-Prinzip), insbesondere bei den Tätigkeiten im Bereich der Gesellschaftskasse und der Buchführung (Funktionstrennung). | |
| 3.2.4. | Soweit möglich, sollte die interne Revision als eigenständige Stelle wahrgenommen werden. | |
| 3.2.5. | Die Unternehmensplanung, insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung hat nach den strategischen Zielvorgaben des Landkreises zu erfolgen. | |
| 3.2.6. | Die Geschäftsführung hat zur Unterrichtung des Aufsichtsrats und der Beteiligungsverwaltung ein Berichtswesen einzurichten. Dabei informiert sie vierteljährlich vor allem über die Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den Planvorgaben und stellt bei Planabweichungen die Ursachen und Gründe dar. Bei kleineren Gesellschaften genügt ein halbjährlicher oder jährlicher Bericht. | |
| 3.2.7. | Die Geschäftsführung ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich (§ 41 GmbHG) und stellt den Jahresabschluss und Lagebericht (§ 264 HGB, § 42a GmbHG) nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften auf (§ 96a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SächsGemO) auf. | |
| 3.2.8. | Die Geschäftsführung hat den aufgestellten Jahresabschluss rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat und der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung vor allem hinsichtlich der Auswirkungen von Besonderheiten und Bilanzierungsfragen auf den Kreishaushalt mit der Beteiligungsverwaltung abzustimmen. | |
| 3.2.9. | Außerdem hat die Geschäftsführung der Beteiligungsverwaltung die für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendigen Daten frühzeitig zur Verfügung zu stellen. | |
| 3.3. | Vergütung | |
| 3.3.1. | Angemessene leistungsbezogene Anteile der Geschäftsführervergütung sollen festgelegt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Geschäftsführungsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. | |
| 3.3.2. | Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder des Gesellschafters übernehmen. | |
| 3.3.3. | Beim Abschluss einer D&O (Directors- & Officers-) Versicherung für die Geschäftsführung soll ein angemessener Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. | |
| 3.4. | Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat | |
| 3.4.1. | Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind i. d. R. schriftlich zu erstatten. | |
| 3.4.2. | Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist bei unabweisbaren, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans und bei erheblichen Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans bei einzelnen Vorhaben einzuholen (§ 96a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsGemO i. V. m. § 23 Abs. 2 SächsEigBVO). | |
| 3.4.3. | Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats vor und nimmt i. d. R. an den Aufsichtsratssitzungen teil. Die Tagesordnung und sämtliche Beschlussunterlagen werden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrats zugestellt. Tischvorlagen sollen weitgehend vermieden werden. Die Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrats werden den Mitgliedern zeitnah übermittelt | |
Abschnitt C: Beteiligungsverwaltung
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Aufgabengebiete der Beteiligungsverwaltung entsprechend den in Abschnitt B festgelegten Standards konkretisiert. Dabei kommt der Wirtschafts- und Finanzplanung besondere Bedeutung zu, weil sie auf der Grundlage der längerfristigen Zielvereinbarungen das wichtigste Instrument des Landkreises zur Steuerung der Beteiligungsgesellschaften darstellt. Für die Überwachung der im Rahmen dieser Steuerungsprozesse vorgegebenen Ziele ist, abhängig von der Größe der Gesellschaft, ein entsprechend strukturiertes Berichtswesen durch Quartalsberichte der Geschäftsführungen zu installieren. Bei kleineren Gesellschaften genügt ein Halbjahres- oder Jahresbericht. In diesem Kontext stehen auch die Jahresabschlüsse der Gesellschaften, die dem Landkreis wichtige Gesellschafterinformationen für die Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung liefern. Zudem sind grundsätzlich die für den jährlich aufzustellenden Beteiligungsbericht. notwendigen Unterlagen von der Beteiligungsverwaltung rechtzeitig zu beschaffen und aufzubereiten. Insgesamt legt dieser Abschnitt die Grundlagen für die bedarfsgerechte und aktive Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften durch die Beteiligungsverwaltung fest.
| 1. | Grundsätzliches |
| 1.1. | Die Beteiligungsverwaltung des Landkreises bereitet Gesellschaftsgründungen vor. Dabei prüft sie die zur Verfügung stehenden Rechtsformen und empfiehlt die vorteilhafteste, bereitet die Ausgründung oder Umgründung federführend vor und erarbeitet die notwendigen Gesellschaftsverträge, Satzungen und Geschäftsordnungen. |
| 1.2. | Für den Landkreis als Gesellschafter überwacht und koordiniert die Beteiligungsverwaltung die sich aus den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsordnungen und dieser Richtlinie ergebenden Rechte und Pflichten des Landkreises und seiner Beteiligungsgesellschaften. |
| 1.3. | Die Beteiligungsverwaltung bereitet auch die Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse in Zusammenarbeit mit dem Büro des Kreistages vor, die im Zuge der Steuerung und Überwachung ihrer Beteiligungsgesellschaften vom Landkreis als Gesellschafter zu fassen sind. |
| 1.4. | Sie überwacht und koordiniert die finanziellen Auswirkungen auf den Kreishaushalt der Bewirtschaftung der Haushaltmittel des Landkreises in Bezug durch das jeweilige Fachamt auf seine Beteiligungsgesellschaften. |
| 1.5. | Die Beteiligungsverwaltung hat darauf zu achten, dass bei der Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der Beteiligungsgesellschaften der Abschlussprüfer i. d. R. in einem fünfjährigen Turnus gewechselt wird. |
| 1.6. | Außerdem kann die Beteiligungsverwaltung dem Aufsichtsrat für die Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer Prüfungsschwerpunkte und ergänzende Prüfungsinhalte empfehlen. |
| 1.7. | Die Beteiligungsverwaltung berät und unterstützt die Aufsichtsratsmitglieder des Landkreises und seiner Vertreter in der Gesellschafterversammlung auf deren ausdrücklichen Wunsch (Mandatsbetreuung). Dazu wertet sie die von den Geschäftsführungen der Beteiligungsgesellschaften für die Sitzungen übermittelten Unterlagen aus und schlägt unter Berücksichtigung der Landkreisinteressen und der Erkenntnisse aus den Quartals- bzw. Halbjahres- oder Jahresberichten eine Beschlussempfehlung vor. Insbesondere hat sie die Aufgabe, zu finanzwirtschaftlichen Fragen Stellung zu nehmen und ihre Ergebnisse den Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. |
| 1.8. | Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Beteiligungsverwaltung auch den Rat des Rechnungsprüfungsamtes sowie des Amts für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten beim Landratsamt Landkreis Leipzig oder externer Fachberater einholen. |
| 1.9. | Bei der Beteiligungsverwaltung werden alle Akten geführt, die beim Landkreis im Rahmen seiner Gesellschafterstellung bei Beteiligungsgesellschaften anfallen. |
| 1.10. | Zur Verbesserung des Informationsaustausches und der Transparenz kann an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung/des Aufsichtsrats auch ein Mitarbeiter der Beteiligungsverwaltung als Zuhörer teilnehmen. |
| 2. | Steuerung durch Wirtschafts- und Finanzplanung |
| 2.1. | Der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung sind in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres von der Geschäftsführung aufzustellen (§ 96a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsGemO), wobei die wesentlichen Grundsätze der Wirtschaftsführung des Landkreises zu beachten sind. |
| 2.2. | Der Entwurf der Wirtschafts- und Finanzplanung ist bei Bedarf vor der Versendung zur Feststellung in der Gesellschafterversammlung oder dem Aufsichtsrat mit der Beteiligungsverwaltung abzustimmen. |
| 2.3. | Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO). Die Planung ist um einen Erläuterungsteil zu ergänzen. |
| 2.4. | Eine fünfjährige Finanzplanung ist Grundlage des Wirtschaftsplans (§ 20 SächsEigBVO i. V. m. § 80 SächsGemO). Sie besteht aus dem Erfolgsplan und dem Liquiditätsplan, die entsprechend dem Wirtschaftsplan zu gliedern sind. Das erste Planjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Des Weiteren enthält sie Angaben für die kommenden drei weiteren Wirtschaftsjahre. Dem Erfolgsplan sollen auch die Vorjahresergebnisse vorangestellt werden. |
| 2.5. | Die Grundlage der Finanzplanung bildet das Investitionsprogramm der Beteiligungsgesellschaft. Es enthält detaillierte Angaben zu den geplanten Investitionen und kann über den Finanzplanungszeitraum hinausgehen. Für größere Investitionen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ggf. für verschiedene Varianten, beigefügt werden. |
| 3. | Der Jahresabschluss und die Ergebnisfeststellung |
| 3.1. | Abstimmung mit der Beteiligungsverwaltung |
| 3.1.1. | Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung so rechtzeitig aufzustellen, dass seine Feststellung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von acht Monaten, bei kleinen Gesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 HGB innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen kann. |
| 3.1.2. | Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfbericht des Abschlussprüfers sind den Gesellschaftern und der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind. |
| 3.1.3. | Ein etwaiger Managementletter des Abschlussprüfers ist bei Bedarf ebenfalls der Beteiligungsverwaltung zuzuleiten. Dieser kann von dort auch dem Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden. |
| 3.2. | Abschlussprüfer |
| 3.2.1. | Die Bestellung des Abschlussprüfers obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung, sofern es nicht dem Aufsichtsrat übertragen wird. |
| 3.2.2. | Die Beteiligungsverwaltung soll eine Erklärung des vorgesehenen Abschlussprüfers über seine Unabhängigkeit bezüglich der Prüfung des Jahresabschlusses der Beteiligungsgesellschaft einholen, wenn Beziehungen mit der Gesellschaft Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. |
| 3.2.3. | Der Aufsichtsrat soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht beseitigt werden können. |
| 3.2.4. | Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. |
| 3.3. | Veröffentlichung |
|
| Der geprüfte und festgestellte Jahresabschluss ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
| 4. | Beteiligungsbericht zur Information der Öffentlichkeit |
| 4.1. | Die Daten der mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften sind für den jährlich von der Beteiligungsverwaltung zu erstellenden Beteiligungsbericht von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaften bis spätestens Ende Juli des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Beteiligungsverwaltung zu übermitteln. |
| 4.2. | Dabei sind grundsätzliche Angaben zu folgenden Bereichen zu machen: |
4.3. | Darüber hinaus sind für Beteiligungsgesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, folgende Angaben zu ergänzen: |
4.4. | Die Angaben des Beteiligungsberichtsberichtes nach Ziffer 5.2 sind vom Landkreis zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten verfügbar zu halten. Dies ist ortsüblich bekannt zu geben (§ 99 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsGemO). |
Nach Beschluss durch den Kreistag des Landkreises Leipzig am 10.05.2023 tritt die Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Leipzig am 11.05.2023 in Kraft.
Borna, den 11.05.2023
| für die vorstehend bekanntgemachten Satzungen und Richtlinien | |
| Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 die | |
| - | 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Leipzig sowie die |
| - | Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Leipzig |
| beschlossen. | |
Diese Rechtsvorschriften werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 16.05.2023
| - Siegel - |