Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Nutzungs- und Gebührensatzung für Unterbringungseinrichtungen des Landkreises Leipzig vom 01.06.2024 - veröffentlicht im Amtsblatt 6/2024 vom 04.04.2024
Aufgrund von § 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850), in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der derzeit gültigen Fassung, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung und § 2 Abs. 1 S. 1 und § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Leipzig in seiner Sitzung am 20.03.2024 die Nutzungs- und Gebührensatzung für Unterbringungseinrichtungen des Landkreises Leipzig beschlossen:
(1) Der Landkreis Leipzig verwaltet und betreibt als untere Unterbringungsbehörde Gemeinschaftsunterkünfte (GU) zur zentralen Unterbringung und vom Landkreis Leipzig angemietete Wohnungen zur dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern, anderen ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern und deren Angehörigen, die dem Landkreis Leipzig durch den Freistaat Sachsen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesen werden. Er kann sich für die Durchführung dieser Aufgabe auch Dritter bedienen.
(2) Die Unterbringungseinrichtungen dienen insbesondere der Aufnahme und Unterbringung von Personen,
| a) | zu deren Aufnahme der Landkreis Leipzig nach § 5 SächsFlüAG, in der jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist oder |
| b) | für die der Landkreis zu deren Aufnahme verpflichtet ist (§ 1a, § 4 Abs. 1 SächsSpAEG) oder |
| c) | für die Ehegatten und minderjährigen Kinder der unter Buchstabe a genannten Personen ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder |
| d) | zu deren Aufnahme der Landkreis Leipzig nach § 22 Satz 2 AufenthG verpflichtet ist. |
Die Unterbringung für Ausländer aus nachgelagertem Familiennachzug ist von dieser Satzung ausgenommen.
(3) Die Unterbringungseinrichtungen werden als nichtrechtsfähige Einrichtungen des Landkreises Leipzig in öffentlich-rechtlicher Form betrieben.
(4) Für die Nutzung der Unterbringungseinrichtungen erhebt der Landkreis Leipzig Gebühren nach Teil 2 dieser Satzung.
(1) Zwischen dem Landkreis Leipzig und dem Nutzungsberechtigten wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung oder auf Zuweisung von bestimmten Räumen innerhalb einer Unterbringungseinrichtung besteht nicht. Aus organisatorischen Gründen können den Nutzungsberechtigten während der Dauer des Nutzungsverhältnisses auch andere Räume in derselben oder einer anderen Unterbringungseinrichtung zugewiesen werden.
(2) Wird das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Nutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit Willen des Nutzers in der Unterkunft aufhält, für und gegen sich gelten lassen, sofern diese das Nutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben sich regelmäßig spätestens aller 7 Tage bei der Verwaltung der zentralen Unterbringungseinrichtung zu melden. Nachteile aus einer unterlassenen Meldung wirken gegen den Nutzer.
(1) Nutzungsberechtigt sind die unter § 1 Abs. 2 genannten Personen.
(2) Die Nutzungsberechtigten werden von der mittleren Unterbringungsbehörde per Zuweisungsbescheid dem Landkreis Leipzig zugewiesen; das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Unterbringungsbehörde des Landkreises Leipzig bestimmt als Auflage die Unterbringungseinrichtung, in der sie untergebracht werden. Durch die Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.
(3) Für die Zeit der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung erhalten die Nutzungsberechtigten einen Nutzungsbescheid. Der Nutzungsbescheid gilt für alle im Bescheid aufgeführten Personen.
(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Zuweisung durch die mittlere Unterbringungsbehörde bzw. mit dem Tag der Ankunft in der Unterbringungseinrichtung, wenn dieser Tag nicht mit dem Tag der Zuweisung identisch ist.
(2) Das Nutzungsverhältnis endet
| a) | sofern die aufenthaltsbegründende Gesetzeslage entfällt (beispielsweise Änderung der Massenzustromrichtline bzw. der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), |
| b) | zum Monatsletzten des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 und 3a AsylbLG entfallen, |
| c) | bei Beendigung der Verpflichtung des Nutzungsberechtigten gemäß § 53 Abs. 2 AsylG, in einer GU zu wohnen, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und dem Landkreis Leipzig dadurch Mehrkosten nicht entstehen, |
| d) | infolge Umverteilung des Nutzungsberechtigten in einen anderen Landkreis / kreisfreie Stadt, |
| e) | bei Ausreise des Nutzungsberechtigten aus der Bundesrepublik Deutschland, |
| f) | bei Tod des Nutzungsberechtigten, |
| g) | im Fall eines Widerrufs nach § 5 dieser Satzung oder |
| h) | mit Auszug (§ 4 Abs. 8 und 9 dieser Satzung geltend entsprechend). |
(3) Im Falle der Unterbringungsverpflichtung für Personen nach § 5 Nr. 5 SächsFlüAG, § 22 Satz 2 AufenthG und nach § 4 Abs. 1 SächsSpAEG kann das Nutzungsverhältnis verhältnismäßig im Nutzungsbescheid befristet werden.
| (4) | |
| a) | Im Falle von Abs. 2 Buchstabe a und b sowie Abs. 3 dieser Satzung kann das Nutzungsverhältnis im Ausnahmefall befristet verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum verfügt und nachweist, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung erhalten konnte. Die Verlängerung des Nutzungsverhältnisses erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Dieser ist bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Nutzungsverhältnisses beim Landkreis Leipzig zu stellen, soweit der Grund, der Anlass zu einer Verlängerung gibt, nicht später entsteht. |
| b) | Wird das Nutzungsverhältnis auf einen solchen begründeten Antrag hin verlängert, erhält der Nutzungsberechtigte für den Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsverhältnisses vom Landkreis Leipzig einen gesonderten Nutzungsbescheid. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf den bisher zugewiesenen Wohnplatz innerhalb einer Unterbringungseinrichtung, auch hat er keinen Anspruch auf Unterbringung in der bisherigen Unterbringungseinrichtung. |
(5) Bei Umzug eines Nutzungsberechtigten in eine andere Unterbringungseinrichtung innerhalb des Landkreises Leipzig infolge Auflagenänderung i.S.d. § 3 Abs. 2 dieser Satzung i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 61 Abs. 1d AufenthG wird das Nutzungsverhältnis auf Grundlage eines neu zu erstellenden Nutzungsbescheides fortgeführt.
(6) Das Nutzungsverhältnis wird unterbrochen
| a) | während der Dauer der Verwahrung des Nutzungsberechtigten in einer Haftanstalt oder in anderweitiger richterlich angeordneter Unterbringung oder |
| b) | bei unangemeldetem Verlassen der Unterbringungseinrichtung durch den Nutzungsberechtigten für mehr als sieben Tage ohne erkennbaren wichtigen Grund. |
(7) Bei Unterbrechung des Nutzungsverhältnisses gemäß Abs. 6 dieser Satzung hat die betroffene Person bei Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses keinen Anspruch auf einen Wohnplatz in der Unterbringungseinrichtung, in der diese vor der Unter-brechung des Nutzungsverhältnisses untergebracht war. Bei Wiederaufnahme in der gleichen Unterbringungseinrichtung besteht kein Anspruch auf den vorher zugewiesenen Wohnplatz.
(8)
a) Bei Unterbrechung sowie Beendigung des Nutzungsverhältnisses – insbesondere bei Umzug in eine andere Unterbringungseinrichtung, in eine Privatwohnung oder bei freiwilliger Ausreise - hat der Nutzungsberechtigte die ihm zugewiesenen Räumlichkeiten von privatem Eigentum beräumt, in ordnungsgemäßem Zustand (besenrein und gereinigt) und unter unbeschädigter Zurücklassung des Wohnplatzes und der darin zuvor enthaltenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie unter Herausgabe aller Schlüssel an den Landkreis Leipzig oder dessen beauftragte Dritte persönlich zurückzugeben.
b) Der Nutzungsberechtigte hat bei nicht ordnungsgemäßer bzw. beschädigter Rückgabe alle daraus entstehenden Kosten zu erstatten.
| (9) | |
| a) | Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Rückgabe der ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und Gegenstände. Dazu hat er sich schriftlich die Übergabe von der Verwaltung der Unterbringungseinrichtung bestätigen zu lassen, insbesondere den Tag des Auszugs. |
| b) | Im Falle einer unterlassenen Rückgabe und erfolgten Anmeldung des Nutzungsberechtigten in einer anderen Wohnung bzw. Kommune gilt bei zentraler Unterbringung das Vorsprachedatum zur einwohnermelderechtlichen Ummeldung in einer Kommune und bei dezentraler Unterbringung das Datum der Feststellung des Leerstandes als Rückgabedatum. |
| c) | Im Falle einer unterlassenen Rückgabe und unterlassenen Anmeldung des Nutzungsberechtigten in einer anderen Wohnung bzw. Kommune gilt bei zentraler und dezentraler Unterbringung das Datum der Feststellung des Leerstandes als Rückgabedatum. |
In den Fällen des § 4 Abs. 9 Buchstabe a bis c dieser Satzung gelten für entstehende Schäden § 4 Abs. 8 Buchstabe b dieser Satzung. Der Nutzungsberechtigte hat rechtzeitig eigenständig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Rückgabetermin mit dem Landkreis Leipzig bzw. dessen beauftragen Dritten zu vereinbaren.
(1) Die Nutzungsberechtigung für eine dem Nutzungsberechtigten zugewiesene bestimmte Unterbringungseinrichtung kann vom Landkreis Leipzig, insbesondere aus Anlass einer Auflagenänderung i. S. d. § 3 Abs. 2 dieser Satzung oder jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
| a) | bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die gültige Haus- und Brandschutzordnung oder gegen daraus resultierende Anordnungen des Landkreises Leipzig oder beauftragten Dritten, |
| b) | bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Sachbeschädigungen sowie sonstigen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 7 dieser Satzung, |
| c) | wenn nachträglich festgestellt wird, dass die untergebrachte Person nicht zum nutzungsberechtigten Personenkreis gehört, |
| d) | bei ganz oder teilweisem Wegfall bzw. Schließung der Unterbringungseinrichtung, |
| e) | wenn der Nutzungsberechtigte mit der Zahlung der Nutzungsgebühren in Summe mit mehr als zwei Monaten im Rückstand ist, |
| f) | wenn ein Wohnungsangebot ohne hinreichenden Grund nicht angenommen wird, |
| g) | wenn in der zugewiesenen Unterkunft dritte Personen untergebracht werden, deren Aufenthalt dem Landkreis Leipzig von dem Nutzungsberechtigten nicht bekannt gegeben wurde bzw. deren Aufenthalt von dem Landkreis Leipzig nicht genehmigt wurde, |
| h) | bei der einwohnermelderechtlichen Abmeldung nach Unbekannt. |
(2) Der Landkreis Leipzig kann mit dem Widerruf der Nutzungsberechtigung die Räumungsanordnung oder ein Hausverbot verbinden.
(1) Die bei der Verwaltung der Unterbringungseinrichtung anfallenden Aufgaben werden von der Unterbringungsverwaltung (Mitarbeiter des Landkreises Leipzig sowie beauftragte Dritte) erledigt. Die Unterbringungsverwaltung ist befugt, im Rahmen dieser Satzung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Die Unterbringungsverwaltung übt das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts kann in Einzelfällen auf andere Mitarbeiter übertragen werden.
(3) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Unterbringungseinrichtung sind die von der Unterbringungsverwaltung zu erlassende Hausordnung, die insbesondere den Aufenthalt von Gästen der Nutzungsberechtigten, die Reinigung von Gemeinschaftsanlagen und -räumen sowie sonstige Verhaltenspflichten regelt, sowie sonstige allgemeine Bekanntmachungen zu befolgen.
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den Nutzungsberechtigten und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet
| a) | die ihnen zugewiesenen Räume, samt dem überlassenen Zubehör, pfleglich zu behandeln und im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten, |
| b) | auf einwandfreie hygienische Verhältnisse zu achten, insbesondere die Unterkunft, die Toiletten, Küchen und sonstigen sanitären Einrichtungen nicht zu verschmutzen, |
| c) | die Unterkunft täglich zu reinigen sowie für eine ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen (siehe Belehrung ordnungsgemäßes Heizen/Lüften), |
| d) | die Außenanlagen nicht zu verschmutzen, |
| e) | sich am Wohnheimbetrieb unter Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung, zum Beispiel bei Dolmetschertätigkeit, Reinigungsdienst, insbesondere der Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Außenanlagen sowie beim Räum- und Streudienst zu beteiligen, |
| f) | bei Unterbringung in einer vom Landkreis angemieteten Wohnung die Hausordnung ordnungsgemäß einzuhalten sowie den Räum- und Streudienst sicherzustellen, |
| g) | sich ordnungsgemäß bei der GEZ anzumelden bzw. Befreiungsanträge zu stellen und |
| h) | mit den von ihnen beeinflussbaren Verbrauchskosten (z. B. Wasser, Heizung, Müll, Strom) sparsam umzugehen. |
(4) Bei Auftreten eines wesentlichen Mangels oder Schadens in der zugewiesenen Unterkunft sowie in den allgemein zugänglichen Teilen (z. B. Flure, Küchen,Treppenaufgänge, Sanitäreinrichtungen) haben die Nutzungsberechtigten der Unterbringungsverwaltung unverzüglich Mitteilung zu machen. Dies gilt auch, wenn eine Vorkehrung zum Schutze der Unterbringungseinrichtung bzw. der darin untergebrachten Personen gegen eine plötzlich auftretende Gefahr erforderlich wird.
Insbesondere sind der Unterbringungsverwaltung unverzüglich zu melden:
| a) | Feuergefahr, Brände, |
| b) | ansteckende Krankheiten, |
| c) | Auftreten von Ungeziefer, |
| d) | in der Unterbringungseinrichtung begangene mit Strafe bedrohte Handlungen, insbesondere illegaler Handel bzw. Konsum von Betäubungsmitteln, Diebstahl und Sachbeschädigungen, |
| e) | Schäden an der Heizung, an Heizkörpern, an Gas- und Wasserleitungen, an elektrischen Anlagen, im Sanitärbereich, an Kücheneinrichtungen sowie |
| f) | sonstige für den Betrieb der Unterbringungseinrichtung wichtige Vorkommnisse. |
(5) Veränderungen an der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung, in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit Zustimmung der Unterbringungsverwaltung vorgenommen werden. Ein eigenmächtiger Wechsel des Unterkunftsplatzes sowie der Austausch von Einrichtungsgegenständen ist untersagt. Nutzungsberechtigte dürfen privates Inventar nur mit Zustimmung der Unterbringungsverwaltung in die Unterkunft einbringen.
(6) Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, die Beseitigung auftretender Mängel auf Kosten des Landkreises Leipzig in Auftrag zu geben.
(7) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit ist den Nutzungsberechtigten verboten:
| a) | in der Unterkunft zu rauchen, |
| b) | jede eigenmächtige bauliche oder technische Veränderung, zum Beispiel an Licht-, Gas- oder Wasserleitungen, Brandwarn- und -meldeanlagen, |
| c) | der Umgang mit offenem Feuer, das Lagern von brennbaren Stoffen und Flüssigkeiten, das Aufstellen privaten Inventars in Gemeinschaftsräumen, |
| d) | unbefugtes Betätigen der Brandwarn- und -meldeanlagen und sonstiger sicherheitstechnischer Anlagen, insbesondere durch Rauchen in der Unterkunft, |
| e) | unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm zu erregen, der geeignet ist, die anderen Heimbewohner oder die Nachbarn erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, |
| f) | das Halten von Tieren jeglicher Art, |
| g) | das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art und jegliche kommerzielle Werbung, |
| h) | die Nutzung privater elektrischer Heiz- und Kochgeräte, |
| i) | jede illegale Aufbewahrung, illegaler Verkauf und illegaler Konsum von Betäubungsmitteln sowie maßloser Genuss von alkoholischen Getränken. |
(1) Der Unterbringungsverwaltung ist zur Erledigung ihrer Aufgaben, nach vorheriger Anmeldung, jederzeit der Zutritt zu den Unterkünften zu gestatten.
(2) Die Unterbringungsverwaltung kann die Unterkunftsräume - auch in Abwesenheit der betroffenen Bewohner - öffnen und betreten, insbesondere um
| a) | eine unmittelbare (bevorstehende) Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und ihrer Nutzungsberechtigten abzuwenden, |
| b) | unbefugte Personen aus der öffentlichen Einrichtung zu entfernen, |
| c) | zulässige Vollstreckungshandlungen durchzuführen oder |
| d) | die rechtzeitige Unterbringung einer der Einrichtung zugewiesenen Person in einem Mehrbettzimmer zu ermöglichen. |
(3) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Nutzung im Sinne des § 4 dieser Satzung ist die Unterbringungsverwaltung berechtigt, den zugewiesenen Wohnraum zu räumen. Alle anfallenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Sofern die Möglichkeit der Aufbewahrung besteht, werden die Gegenstände für einen Zeitraum von sechs Monaten eingelagert. Dies bezieht sich nur auf Gegenstände, die ohne Aufwand eingelagert werden können.
(1) Besucher haben sich bei der Unterbringungsverwaltung der Einrichtung an- und abzumelden. Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Besucher in der Unterbringungseinrichtung Waren oder Dienstleistungen anbietet, kommerzielle Werbung betreibt oder gegen eines der sonstigen Verbote nach § 7 Abs. 7 dieser Satzung verstoßen will, ist er zurückzuweisen.
(2) Besucher dürfen sich nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Unterbringungseinrichtung aufhalten. Die Unterbringungsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Während des Aufenthaltes in der zentralen oder dezentralen Unterbringungseinrichtung hat der Besucher die Festlegungen dieser Nutzungs- und Gebührensatzung und der Hausordnung zu beachten und den Aufforderungen der Unterbringungsverwaltung Folge zu leisten.
(4) Besucher, die in der Unterbringungseinrichtung angetroffen werden und sich bei der Unterbringungsverwaltung nicht angemeldet haben, können aus der Unterbringungseinrichtung verwiesen und bei Widersetzlichkeit wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Dasselbe gilt für Besucher, die sich ohne Erlaubnis nach 22.00 Uhr in der Unterbringungseinrichtung befinden.
(5) Bei einer dezentralen Unterbringung haben die Nutzungsberechtigten Besucher, die sich länger als 24 Stunden dort aufhalten, sofort dem Landkreis Leipzig unter
Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer zu melden.
(1) Ein Nutzungsberechtigter haftet für alle Schäden, die er in der Unterbringungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dies gilt insbesondere auch bei schuldhafter Verletzung der in § 7 dieser Satzung geregelten Pflichten. Der Nutzungsberechtigte haftet auch für das Verschulden seiner Familienangehörigen oder Dritter, die sich mit seinem Willen in der Unterbringungseinrichtung aufhalten.
(2) Der Nutzungsberechtigte haftet ferner für alle Schäden, die dem Landkreis Leipzig dadurch entstehen, dass die Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht rechtzeitig geräumt sowie gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand mit sämtlichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und Schlüsseln zurückgegeben wird.
(3) Die Haftung des Landkreises Leipzig richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Der Landkreis Leipzig erhebt für die Unterbringung von nutzungsberechtigten Personen in den Unterbringungseinrichtungen Nutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Gebührenschuldner sind die in § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten Personen soweit sie der jeweiligen Unterbringungseinrichtung zugewiesen wurden und nicht über anderen Wohnraum verfügen.
(3) Ausgenommen hiervon sind diejenigen Personen, die im laufenden Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind. Für diesen Personenkreis trägt der Landkreis Leipzig die Unterbringungskosten im Rahmen von Sachleistungen auf Grundlage des AsylbLG. Satz 1 gilt nicht für die Nutzungsberechtigten, die ihren Bedarf nach dem AsylbLG teilweise bzw. vollständig selbst decken können.
(4) Wird eine Unterkunft von mehreren Personen genutzt, für die ein gemeinsames Nutzungsverhältnis begründet worden ist, so haften diese für die Nutzungsgebühren als Gesamtschuldner. Schuldner der Nutzungsgebühren für minderjährige Kinder sind die gesetzlichen Vertreter. Mehrere gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes
haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht für die Nutzung der Unterbringungseinrichtung entsteht ab dem Monatsersten des darauffolgenden Monats, in dem keine Befreiung nach § 11 Abs. 3 dieser Satzung vorliegt. Im Übrigen entsteht die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag der Nutzung der Unterbringungseinrichtung.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeiten und Gegenstände gemäß § 4 Abs. 8 und 9 dieser Satzung bzw. mit Anmeldung in einer neuen Wohnung. Für Fälle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeit gilt § 4 Abs. 8 und 9 dieser Satzung.
(3) Während einer Nutzungsunterbrechung werden für den Fall, dass der Nutzungs-berechtigte in einer Haftanstalt untergebracht ist oder auf anderweitige richterliche Anordnung verwahrt wird, keine Nutzungsgebühren erhoben. Es gilt § 4 Abs. 5 bis 7 dieser Satzung. Bei sonstiger vorübergehender Abwesenheit bleibt die Gebührenpflicht für die Unterkunft bestehen, solange in der Unterbringungseinrichtung ein Platz freigehalten wird.
(4) Die Nutzungsgebühren sind jeweils monatlich bis zum dritten Werktag des laufenden Monats fällig. Bei der erstmaligen Erhebung mit Bekanntmachung des Gebührenbescheides bzw. Bescheinigung über die Kosten der Unterkunft/Heizung, soweit in diesem kein anderer Fälligkeitszeitpunkt festgelegt ist.
(5) In Härtefällen, z.B. bei nicht rechtzeitiger Überweisung der Geldleistungen vom Sozialleistungsträger, kann durch den Nutzungsberechtigten eine Stundung oder Ratenzahlung der Nutzungsgebühren beim Landkreis Leipzig beantragt werden.
(5) Die Erhebung der Nutzungsgebühren erfolgt durch das Landratsamt Landkreis Leipzig (untere Unterbringungsbehörde).
(1) Die Nutzungsgebühr bestimmt sich nach der Nutzungsdauer.
(2) Die anrechenbare Nutzungsdauer beginnt ab dem Tag der ersten Nutzung und endet mit Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeiten und Gegenstände gemäß § 12 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.
(1) Für die zentrale und die dezentrale Unterbringung werden unterschiedliche Einheitsgebühren erhoben. Eine Übersicht der Gebühren ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Grundlage für die Erhebung der Einheitsgebühr für die zentrale Unterbringung ist eine Kalkulation aller unterkunftsbezogenen und ansatzfähigen Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte bezogen auf den Kalkulationszeitraum gemäß SächsKAG. Der einheitliche Gebührensatz für die zentrale Unterbringung pro Platz wird errechnet indem die Gesamtkosten im Kalkulationszeitraum durch die Anzahl der Monate und durch die Anzahl aller Unterbringungsplätze in den Gemeinschaftsunterkünften, die innerhalb des Kalkulationszeitraumes zur Verfügung stehen, dividiert werden.
(3) Grundlage für die Erhebung der Einheitsgebühr für die dezentrale Unterbringung ist eine Kalkulation aller unterkunftsbezogenen und ansatzfähigen Kosten der Wohnungen gemäß SächsKAG, die durch den Landkreis Leipzig selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten angemietet wurden, bezogen auf den Kalkulationszeitraum. Der einheitliche Gebührensatz für die dezentrale Unterbringung pro Platz wird errechnet indem die Gesamtkosten im Kalkulationszeitraum durch die Anzahl der Monate und durch die Anzahl aller Unterbringungsplätze in den Wohnungen, die innerhalb des Kalkulationszeitraumes zur Verfügung stehen, dividiert werden.
| (4) | |
| a) | Für Personen in zentraler Unterbringung, die nachweislich einer mindestens 3 Monate andauernden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachgehen, können sich auf Antrag die monatlichen Gebühren nach dieser Satzung um 20 % ermäßigen. Dies gilt auch für alle anderen Personen des Nutzungsverhältnisses. |
| b) | Die Antragstellung wirkt frühestens ab dem 4. Beschäftigungsmonat. Im Fall einer späteren Antragstellung, erst ab dem Tag der Antragstellung. |
| c) | Zur Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung sind die erwerbstätigen unter- gebrachten Personen verpflichtet, das Einkommen aus einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder eines sonstigen Einkommens gegenüber dem Landkreis Leipzig durch Vorlage von geeigneten Unterlagen (Bsp.: Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigung, Steuer-bescheid, Kontoauszüge) nachzuweisen. Im Fall der Ermäßigung ist umgehend jede Unterbrechung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden, da diese die Ermäßigung verwirkt. |
(5) Die Nutzungsgebühr für Zeiträume von weniger als einem Kalendermonat wird zeitanteilig nach Tagen berechnet. In diesem Fall wird für jeden Tag ein Betrag von 1/30 der Monatsgebühr erhoben.
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 2 SächsLKrO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen nachfolgende Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Unterbringungseinrichtung bzw. auf dem zur Unterbringungseinrichtung gehörenden Gelände:
| a) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe a dieser Satzung die ihm zugewiesenen Räume samt überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt, |
| b) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe b dieser Satzung in unhygienischem Maße die Unterkunft, die Toiletten, Küchen oder sonstigen sanitären Einrichtungen verschmutzt, |
| c) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe c dieser Satzung nicht die Unterkunft reinigt bzw. nicht ausreichend lüftet bzw. heizt, |
| d) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe d dieser Satzung die Außenanlagen verschmutzt, |
| e) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe e dieser Satzung sich nicht am Wohnheimbetrieb, bei der Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Außenanlagen sowie am Räum- und Streudienst beteiligt, |
| f) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe f dieser Satzung die Hausordnung nicht ordnungsgemäß einzuhalten sowie den Räum- und Streudienst nicht sicherstellt, |
| g) | entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe h dieser Satzung mit den beeinflussbaren Verbrauchskosten nicht sparsam umgeht, |
| h) | entgegen § 7 Abs. 5 dieser Satzung eigenmächtig den Unterkunftsplatz wechselt, Einrichtungsgegenstände austauscht bzw. privates Inventar ohne Zustimmung der Unterbringungsverwaltung in die Unterkunft einbringt, |
| i) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe a dieser Satzung in der Unterkunft raucht, |
| j) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe b dieser Satzung eigenmächtig bauliche oder technische Änderungen an der Unterbringungseinrichtung vornimmt, |
| k) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe c dieser Satzung mit offenem Feuer umgeht, brennbare Stoffe und Flüssigkeiten lagert, privates Inventar in Gemeinschaftsräumen aufstellt, |
| l) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe d dieser Satzung in der Unterbringungseinrichtung die Brandwarn- und -meldeanlagen unzulässig betätigt bzw. auslöst, |
| m) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe e dieser Satzung vermeidbaren Lärm erregt, |
| n) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe f dieser Satzung Tiere hält, |
| o) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe g dieser Satzung Waren und Dienstleistungen anbietet und/oder kommerzielle Werbung betreibt, |
| p) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe h dieser Satzung private elektrische Heiz- und/oder Kochgeräte nutzt, |
| q) | entgegen § 7 Abs. 7 Buchstabe i dieser Satzung in der Gemeinschaftsunterkunft illegal Betäubungsmittel aufbewahrt, verkauft oder konsumiert oder Alkohol übermäßig konsumiert. |
(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit wie im Fall des § 7 Abs. 7 Buchstabe i dieser Satzung so wird nur das Strafgesetz angewendet. Die Handlung kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Die Satzung des Landkreises Leipzig über die Nutzung von Unterbringungseinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Landkreis Leipzig (Asylbewerberunterkunftssatzung) in der Fassung vom 07.12.2016 sowie die Satzung des Landkreises Leipzig über die Erhebung von Nutzungsgebühren in Unterbringungseinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Landkreis Leipzig (Asylbewerberunterkunftsgebührensatzung) in der Fassung vom 07.12.2016 treten gleichzeitig außer Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung des Landkreises Leipziger Land über die Nutzung von Übergangswohnheimen und Ausweichunterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern im Landkreis Leipziger Land (Spätaussiedler-ÜWH-Nutzungssatzung) in der Fassung vom 15.12.1999, die Satzung des Landkreises Leipziger Land über die Erhebung von Nutzungsgebühren in Übergangswohnheimen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern (Spätaussiedler-ÜWH-Gebührensatzung) in der Fassung vom 05.04.2006, die Satzung des Landkreises Leipziger Land über die Nutzung von Übergangswohnheimen und Ausweichunterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Kontingentflüchtlingen im Landkreis Leipziger Land (Kontingentflüchtlings-ÜWH-Nutzungssatzung) vom 30.10.2002 sowie die Satzung des Landkreises Leipziger Land über die Erhebung von Nutzungsgebühren in Übergangswohnheimen und Ausweichunterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Kontingentflüchtlingen (Kontingentflüchtlings-ÜWH-Gebührensatzung) vom 30.10.2002 außer Kraft.
Borna, den 22.03.2024
Anlage zur Nutzung- und Gebührensatzung für Unterbringungseinrichtungen des Landkreises Leipzig vom 01.06.2024
Gemäß § 14 der Nutzung- und Gebührensatzung für Unterbringungseinrichtungen wurden für die zentrale und die dezentrale Unterbringung Einheitsgebühren kalkuliert.
| 1. | Die Einheitsgebühr nach § 14 Abs. 2 beträgt für die zentrale Unterbringung | |
|
| 477,31 Euro | pro Platz und Monat |
|
| 15,91 Euro | pro Platz und Tag. |
| 2. | Die Einheitsgebühr nach § 14 Abs. 3 beträgt für die dezentrale Unterbringung | |
|
| 207,77 Euro | pro Platz und Monat |
|
| 6,93 Euro | pro Platz und Tag. |
Bekanntmachungsanordnung
für die vorstehend bekanntgemachte Satzung
Der Kreistag des Landkreises Leipzig hat in seiner Sitzung am 20.03.2024 die
- | Neufassung der Satzung über die Nutzungs- und Gebührensatzung für Unterbringungseinrichtungen des Landkreises Leipzig vom 01.06.2024 |
beschlossen.
Diese Rechtsvorschrift wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Beschlüsse, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung oder des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses verletzt worden sind; | |
| 3. | der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der vorstehend genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Borna, den 09.04.2024