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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Optimierung des Anlagenbetriebs der Biogasanlage Beiersdorf am Standort Neuer Weg 12 in 04668 Grimma, Gemarkung Beiersdorf, Flurstück 260/3

Az.: 10132/106.11/617/45/54/he

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Bio S. Biogas GmbH beantragte mit Schreiben vom 14.06.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58).

Der Antrag zur Optimierung des Anlagenbetriebs der Biogasanlage (BGA) beinhaltet im Einzelnen die folgenden Punkte:

die Erhöhung der Rohbiogaserzeugung von ca. 2,2 Mio. Nm³/a auf ca. 3,163 Mio. Nm³/a bei gleichbleibender Gesamtinputmenge der BGA,

die geringfügige Erhöhung der jährlichen Laufzeit von BHKW 1 und 2 (gleichzeitiger Volllastbetrieb),

die Erhöhung der Biogaslagerung von 6,4 t auf 9,8 t Fassungsvermögen durch Austausch der bestehenden Gasspeicher,

der Austausch der bestehenden Notfackel (zukünftig mind. 440 Nm³/h) zur vollständigen Verbrennung des Biogases im Notfallbetrieb,

die Optimierung der Prozessführung durch die Flexibilisierung des Stoffeinsatzes bei gleichbleibender Gesamt-Inputmenge von 70 t/d.

Die Anlage ist damit weiterhin den Nummern 8.6.3.2V, 9.1.1.2V und 1.2.2.2V des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs­bedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) (4. BImSchV) zuzuordnen.

Durch die Erhöhung der Biogaserzeugung, den geplanten Austausch der Gasspeicher auf den Bestandsbehältern und die Energieerzeugung von 3,431 MW (Feuerungswärmeleistung beider Blockheizkraftwerke (BHKW) wird die Anlage in die Nummern 8.4.2.1A, 9.1.1.3S und 1.2.2.2S der Anlage 1 des UVPG eingestuft, woraus die Notwendigkeit zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls resultiert.

Da bislang am Standort noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich war, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen des derzeitigen Genehmigungsverfahrens vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 UVPG sind zur Vorbereitung der Vorprüfung durch den Vorhabenträger der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu übermitteln. Dem Genehmigungsantrag liegen prüffähige Angaben bei, die sich am vorgegebenen Kriterienkatalog gemäß der Anlagen 2 und 3 des UVPG orientierten und eine überschlägige Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP ermöglichen.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anhänge 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Anlagenstandort:

Der Standort der Biogasanlage befindet sich in 04668 Grimma, OT Beiersdorf, Neuer Weg 12, Flurstück 260/3, Landkreis Leipzig, Freistaat Sachsen.

Direkt nordöstlich angrenzend befinden sich die Gärrestlager der Gewerbegebiet Beiersdorf GmbH und im Norden die Lagerflächen der Bio.S Grundbesitzverwaltung UG.

Der Standort der Biogasanlage Beiersdorf liegt im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans B-Plan Nr. 95 „Gewerbegebiet Beiersdorf“. Des Weiteren existiert für den Bereich der BGA Beiersdorf bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan („Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 64 „Biogasanlage Beiersdorf“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan“ - Stand: 2012).

Das Vorhandensein benachbarter besonders schutzwürdiger Objekte wie Kliniken, Altersheime, Kindergärten etc. konnten im näheren Umfeld der Anlage sowie im gesamten Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden.

Beschreibung und Einschätzung der Umweltauswirkungen:

Mit dem geplanten Vorhaben werden keine neuen baulichen Anlagen errichtet. Es erfolgt der Austausch der bestehenden Gasspeicher auf den Bestandsbehältern, der Tausch der Gasnotfackel und die Optimierung der Prozessführung durch die Flexibilisierung des Stoffeinsatzes bei gleichbleibender Gesamt-Inputmenge. Das entstehende Biogas wird durch die Anpassung der Laufzeiten der BHKW verwertet.

Durch die bei der Verbrennung des bei der Vergärung gewonnenen Biogases in den BHKW sowie im Havariefall in der Notfackel entstehenden Abgase kommt es insbesondere zu Emissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden, Staub sowie Formaldehyd.

Durch das Ing.-Büro SHN wurde angegeben, dass keine Belästigungen oder negativen Einflüsse aus dem Betrieb der BHKW resultieren werden. Dies wird durch die Ableitung der Abgase über ausreichend hohe Schornsteine (10 m) sichergestellt, die sowohl durch die Thermik (heißes Abgas), als auch durch die Abluftgeschwindigkeit, eine nicht zu vernachlässigende Abgasfahnenüberhöhung aufweisen.

Im Antrag wird dargestellt, dass im Abgas nach den BHKW die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid, Stickstoff- und Schwefeloxide, Staub sowie Formaldehyd, die sich aus den anlagenspezifischen Forderungen der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48 – 54 S. 1050) i.V.m. der vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) für Verbrennungsmotoren (Gas-Otto-Motoren und Zündstrahlmotoren) ergeben, eingehalten werden.

Durch den Tausch der bestehenden Gasspeicher auf den Bestandsbehältern sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Die Mengenschwelle der unteren Klasse (10.000 kg) der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) wird weiterhin unterschritten.

Nachdem die anfangs geplante Separation und Zwischenlagerungsfläche der festen Gärreste als Antragsgegenstand entfiel, sich der gleichbleibende anlagenbezogene Fahrverkehr auf den Tagzeitraum begrenzt und keine täglichen Abtransporte fester Gärreste erforderlich sind, war keine aktualisierte Schallimmissionsprognose für den Antrag zur Beurteilung der geänderten Lärmbelastung erforderlich. Die Erhöhung der Rohbiogaserzeugung auf ca. 3,163 Mio. Nm³/a bei gleichbleibender Gesamtinputmenge aber flexibleren Stoffeinsatz der Biogasanlage und gleichbleibender Durchsatzkapazität von 70 t/d sowie die Erhöhung der Biogaslagerung von 6,4 auf 9,8 t Fassungsvermögen und der Austausch der bestehenden Notgasfackel wie auch die Änderung der Laufzeiten der BHKWs führen zu keiner relevanten Erhöhung der Beurteilungspegel. Der gleichzeitige Volllastbetrieb der BHKW wurde bereits im genehmigten Bestand berücksichtigt. Der Anlagenverkehr verändert sich nicht.

Aus schalltechnischer Sicht wird daher eingeschätzt, dass die geplanten Maßnahmen als geringfügig zu bewerten sind. Diesbezüglich sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

Aus forst-, abfall-, wasser- sowie naturschutzrechtlicher Sicht ergab die Vorprüfung zur UVP-Plicht, dass keine relevanten Schutzgüter dieser Fachbereiche betroffen sind.

Fazit:

Ausgehend von den vorstehenden Einzeleinschätzungen bezüglich möglicher erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens, wird nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 UVPG im Hinblick auf das mögliche Ausmaß, die Schwere und Komplexität, die Wahrscheinlichkeit sowie die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen zusammenfassend eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, und damit keiner UVP bedarf.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen unter Umweltamt einsehbar.

Grimma, 19.03.2025

Landratsamt Landkreis Leipzig
gez. Tina König
Amtsleiterin Umweltamt