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Amtsblatt Landkreis Leipzig
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntgabe Jugendschöffenwahl

zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen des Landkreises Leipzig für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2028 für den Bezirk des Amtsgerichts Borna und den Bezirk des Amtsgerichts Grimma

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Leipzig hat in der Sitzung am 20.06.2023 die Beschlüsse über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffenschöffen für den Bezirk des Amtsgerichts Borna und für den Bezirk des Amtsgerichts Grimma gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 Jugendgerichtsgesetz in der Zeit vom 10.07.2023 bis einschließlich 17.07.2023 während der Öffnungszeiten des Landratsamtes des Landkreises Leipzig zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

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Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4 in 04552 Borna, Haus 2, Raum 2.2.20

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Landratsamt Landkreis Leipzig, Karl-Marx-Straße 22 in 04668 Grimma, Haus 2, Raum 318

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder - am genannten Ort der Auslegung - zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Borna, den 23.06.2023

Henry Graichen
Landrat

Gerichtsverfassungsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1077) in der zurzeit gültigen Fassung

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden

3.

Personen, die zurzeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen soll ferner nicht berufen werden:

1.

Der Bundespräsident

2.

Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.