Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels möchte die Stadt Merseburg auf den sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Silvester hinweisen:
Gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der derzeit gültigen Fassung ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten.
Im Hinblick auf den Schutz unserer kulturhistorisch wertvollen Gebäude vor Bränden u. a. im Umgang mit Feuerwerkskörpern und den damit verbundenen Gefahren, hier insbesondere der Dom- und Schlossbereich in Merseburg, rufen wir deshalb alle Bürgerinnen und Bürger sowie Gäste unserer Stadt auf, dieses Verbot unbedingt einzuhalten.
Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt und ausschließlich Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er dürfen nur Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Prüfzeichen BAM) zugelassen sind.
Zu Ihrem eigenen Schutz und denen von Dritten ist ein sorgfältiger und rücksichtsvoller Umgang mit Feuerwerkskörpern grundsätzlich geboten.
Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr und bleiben Sie gesund!