Titel Logo
Neumarker Wochenblatt
Ausgabe 8/2025
Interessantes
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wer ist eigentlich zuständig am Bach?

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, wer sich um die Gewässer im Ort kümmert. Wer ist eigentlich zuständig?

Geregelt wird dies im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) des Landes. Für Gewässer I. Ordnung, welche in Anlage 3 „Verzeichnis Gewässer I. Ordnung“ des SächsWG benannt sind, obliegt die Unterhaltspflicht der Landestalsperrenverwaltung (LTV). Für alle anderen Gewässer II. Ordnung ist die jeweilige Gemeinde unterhaltspflichtig.

Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet…

… das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten

… den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln

… den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern

… und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern

Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Auch das verrät uns auch das Sächsische Wassergesetz. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Abgrenzungslinie genutzt.

An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen bilden hierbei Ufermauern und Gewässerverrohrungen, für welche die Zuständigkeiten im Einzelfall zu prüfen sind.

Weitere Informationen können Sie im Internet erhalten unter: https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html

Was bedeutet das nun also für Anlieger? Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es etwa nötig sein, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen.

Weiterhin bedürfen das Errichten oder Beseitigen von baulichen Anlagen in, an, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich gemäß § 36 WHG und § 26 SächsWG einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der Gewässerausbau als wesentliche Umgestaltung bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.

Für Benutzungen nach § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG sind gemäß § 8 WHG i.V.m. § 6 SächsWG Wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Die entsprechenden Anträge sind bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen.

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberater und Fachberaterinnen Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.