Leider müssen wir Immer wieder feststellen, dass Hecken, Bäume und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straße) hineinragen. Dadurch wird der Fußgängerverkehr auf den davon betroffenen Gehwegen und der Fahrzeugverkehr auf den durch Bewuchs beeinträchtigten Straßen behindert und gefährdet.
Nach den straßenrechtlichen Bestimmungen (§ 27 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz) sind die Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer verpflichtet, in den Straßenraum hineinragende Anpflanzungen zurück zu schneiden.
Dabei sind die in der Skizze dargestellten Maße (Lichtraumprofile) zu beachten. Über Fahrbahnen ist der Luftraum bis zu einer Höhe von 4,50 m und über Gehwegen bis mindestens 2,50 m von Ästen und Zweigen freizuhalten. Entlang von Gehwegen ist der Bewuchs bis auf die Gehwegkante zurück zu schneiden. Bei Fahrbahnen muss der Abstand zur Fahrbahnkante mindestens 0,75 m betragen.
Die Verpflichtung zum Freischneiden gilt auch für Straßenlampen und Verkehrszeichen.
Das Ordnungsamt wird Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, bei denen wir Verstöße gegen die straßenrechtliche Verpflichtung zum Zurückschneiden festgestellt haben, mit einem standardisierten Schreiben auffordern, die Heckenschere zur Hand zu nehmen. Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, droht Bußgeld.