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Informationsblatt der Gemeinde Neschwitz mit amtlichen Mitteilungen
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja
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Öffentliche Bekanntmachungen Zjawne wozjewjenja

Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2023

Anwesend: 10 Gemeinderäte und Bürgermeister

Beschluss – Nr.: 40/XI/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz stimmt der Bildung eines gemeinsamen Wahlausschusses der Gemeinden Neschwitz und Puschwitz im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 zu.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen

Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.11.2023

Anwesend: 9 Gemeinderäte und Bürgermeister

Beschluss – Nr.: 43/XI/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt den Kauf eines Multicar mit Anbaugeräten in Höhe von 109.890,35 EUR für den Bauhof zur Absicherung des Winterdienstes im Gemeindegebiet von der Spezialfahrzeuge Lausitz GmbH, Berliner Str. 70, 03099 Kolkwitz.

Die überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 67.665,58 EUR ist aus überplanmäßigen Einzahlungen zu decken.

Der Beschluss Nr. 38/X/ 2023 vom 17.10.2023 wird damit aufgehoben.

Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen

Beschluss – Nr.: 44/XI/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz stimmt der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Lieferung und Montage eines Brennwertkessel für die Kommunale Wohnung in der Kamenzer Straße 2 a, an die Firma Koban- Haustechnik, Am Wolfsberg 3 in 02694 Briesing in Höhe von 6.426,38 € zu.

Die überplanmäßige Aufwendung ist aus überplanmäßigen Erträgen zu decken.

Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen

Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2023

Anwesend: 12 Gemeinderäte und Bürgermeister

Beschluss – Nr.: 45/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die Gebührenkalkulation 2023 - 2026 für die Schmutzwasserentsorgung der Gemeinde in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen

Beschluss – Nr.: 46/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die als Anlage 2 der Beschlussvorlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Neschwitz (AbwS).

Auf den Beschluss zur Gebührenkalkulation wird Bezug genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die öffentliche

Abwasserbeseitigung der Gemeinde Neschwitz

(Abwassersatzung – AbwS) vom 09.10.2019

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz am 12.12.2023 folgende Satzung über die 1. Änderung der Abwassersatzung vom 09.10.2019 beschlossen:

§ 1

Änderung des § 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) § 42 wird um Absatz 3 wie folgt ergänzt:

„(3) Bei nichtvorhandenen Messeinrichtungen wird der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch auf 30 m³ pro Person im Jahr pauschaliert.“

§ 2

Änderung des § 47 Höhe der Abwassergebühren

(1) § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,82 € je Kubikmeter Abwasser.“

(2) § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Die Schmutzwassergrundgebühr beträgt für eine Wohneinheit (WE) 13,00 €/Monat.“

(3) § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr, wenn dieses Abwasser von der Gemeinde gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird 13,03 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich einem Grundaufwand in Höhe von 56,41 € je Gebührenbescheid.“

(4) § 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr,

1.

wenn dieses Abwasser von der Gemeinde gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird 35,62 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich einem Grundaufwand in Höhe von 56,41 € je Gebührenbescheid,

2.

im Falle des § 46 Abs. 3 Satz 2 für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, das

a)

den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 1,19 € je Kubikmeter Abwasser.

b)

den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht, 1,93 € je Kubikmeter Abwasser.“

(5) § 47 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

„Neben der Entsorgungsgebühr nach § 47 (3) und (4) wird eine Grundgebühr von 30,00 €/Anlage und Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der Anlage erhoben. Bei Anschluss von mehr als einem Grundstück bzw. Meldeadresse an eine Anlage erhöht sich die Grundgebühr um jeweils 5,00 €/angeschlossenem Grundstück bzw. Meldeadresse ab dem 2. Grundstück bzw. Meldeadresse.“

§ 3

In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Neschwitz, den 12.12.2023

Gerd Schuster
Bürgermeister
Siegel

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Beschluss – Nr.: 47/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 wie folgt:

Bilanzsumme 31.12.2015 14.376.638,16 EUR

davon entfallen auf der Aktivseite auf das

Anlagevermögen  — 13.868.729,70 EUR

Umlaufvermögen  — 507.908,46 EUR

die Rechnungsabgrenzungsposten  — 0,00 EUR

den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag  — 0,00 EUR

davon entfallen auf der Passivseite auf

die Kapitalposition  — 8.530.738,24 EUR

die Sonderposten  — 4.599.731,23 EUR

die Rückstellungen  — 0,00 EUR

die Verbindlichkeiten  — 1.246.168,69 EUR

die Rechnungsabgrenzungsposten —  0,00 EUR

Ordentliches Ergebnis  — - 221.542,51 EUR

ordentlichen Erträge  — 3.096.409,23 EUR

ordentlichen Aufwendungen —  3.317.951,74 EUR

Sonderergebnis  — 18.207,84 EUR

außerordentliche Erträge  — 196.548,89 EUR

Außerordentliche Aufwendungen —  178.341,05 EUR

Gesamtergebnis  — - 203.334,67 EUR

Zahlungsmittelsaldo aus:

laufender Verwaltungstätigkeit —  13.804,11 EUR

Investitionstätigkeit  — 81.042,52 EUR

Finanzierungstätigkeit —  - 90.235,79 EUR

Veränderung des Finanzmittelbestandes —  4.610,84 EUR

Der Jahresfehlbetrag 2015 des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von - 221.542,51 EUR wurde mit dem Basiskapital verrechnet.

Es wurden 2015 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses in Höhe von 18.207,84 EUR gebildet.

Der Bürgermeister ist damit für das Haushaltsjahr 2015 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen

Der Jahresabschluss 2015 der Gemeinde Neschwitz liegt ab 29.01.2024 öffentlich in der Gemeindeverwaltung Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, Finanz- und Hauptamt, Zimmer 7 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aus.

Liliana Wetzko
Amtsleiterin

Beschluss – Nr.: 48/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die Vergabe der dringend erforderlichen Elektroarbeiten am Ffw- Gerätehaus in Luga an den wirtschaftlichsten Anbieter Elektro-Heidan, Dorfstraße 28, 02699 Neschwitz OT Luga, in Höhe von 4.334,26 €.

Die überplanmäßige Aufwendung ist aus überplanmäßigen Erträgen zu decken.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 1 Stimmenthaltung, 1 Gemeinderatsmitglied war wegen Befangenheit ausgeschlossen.

Beschluss – Nr.: 49/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt den Sitzungsplan des Gemeinderates

für das Jahr 2024:

Gemeinderat: 16.01.2024, 13.02.2024, 12.03.2024, 16.04.2024, 14.05.2024, 18.06.2024 (18:00 Uhr), 13.08.2024, 10.09.2024, 08.10.2024, 12.11.2024, 10.12.2024;

Technischer Ausschuss: 26.03.2024, 26.11.2024

Haupt- und Finanzausschuss: 28.05.2024, 24.09.2024

Der Sitzungstag und die -zeit sind jeweils dienstags, 19:00 Uhr.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen

Beschluss – Nr.: 50/XII/2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz stimmt der Annahme von Zuwendungen nach

§73 Abs. 5 SächsGemO gemäß beigefügter Anlage zu.

Anlage zu Beschluss – Nr. 50 / XII / 2023

Produkt: 55.10.02.00 Schlosspark Neschwitz

Verwendungszweck: Erhaltung der Schloss- u. Parkanlage Neschwitz

Arnd und Rita Sobe, 02.10.2023, 50,00 €

Spendenbox, 29.11.2023, 216,10 €

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen

Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 16.01.2024

Anwesend: 12 Gemeinderäte und Bürgermeister

Beschluss – Nr.: 51/I/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für die Gemeinde Neschwitz. Auf den Beschluss zur Gebührenkalkulation wird Bezug genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen