Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), den §§ 8, 9 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetz (AbwAG), den §§ 7, 8 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) und des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neschwitz am 16.01.2024 folgende Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen beschlossen:
(1) Die Gemeinde erhebt eine Abgabe zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht m3/ Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG.
(2) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn
| 1. | der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den anerkannten Regeln der Technik entspricht und |
| 2. | der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. |
(3) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Absatz 1, Sätze 2 und 3 dar.
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Die Angaben der Meldebehörde zum Stichtag sind bindend. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand.
(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.
(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet:
Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 ergibt die Anzahl Einwohnergleich-wert (EGW) multipliziert mit 50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.
(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 €.
(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 30,00 €/Jahr.
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Gemeinde die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats,
| 1. | in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies der Gemeinde schriftlich angezeigt wurde; |
| 2. | in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde, |
| 3. | in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen. |
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabenschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 nicht erteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Neschwitz, den 16.01.2024
Gerd Schuster | Siegel |
Bürgermeister | |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.